Schützen & Erhalten - page 25

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RA Albrecht
W. Omankowsky
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RECHTSBERATUNG
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
Das am 19. Dezember 2003
vom Bundestag und Bun-
desrat beschlossene „Ge-
setz zu Reformen am Ar-
beitsmarkt” enthält unter
anderem etliche Änderun-
gen des Kündigungsschutz-
gesetztes.
Wichtig ist, festzuhalten, daß die-
se Neuregelungen bereits ab dem
01.01.2004 in Kraft getreten sind.
1. Lockerung des
Kündigungsschutzes
Beim Kündigungsschutz ist
das entscheidende Merkmal, daß
der Schwellenwert für Neueinstel-
lungen erhöht wurde.
Nachdem bis zum 31. 12.
2003 geltenden alten Recht, war
das Kündigungsschutzgesetz an-
wendbar, wenn ein Betrieb mehr
als fünf Arbeitnehmer beschäf-
tigt hatte. Auszubildende zähl-
ten hierbei nicht mit. Bei Teil-
zeitbeschäftigten musste unter-
schieden werden: Arbeiteten sie
bis 20 Stunden die Woche, so
zählten sie nur mit dem Faktor
0,5; bis zu 30 Stunden pro Wo-
che mit dem Faktor 0,75; erst
über 30 Stunden pro Woche voll.
Bislang bestand der Kündi-
gungsschutz bei Betrieben mit
mehr als fünf Mitarbeitern. Wurde
ein sechster Mitarbeiter – befri-
stet oder unbefristet – eingestellt,
trat der volle Kündigungsschutz
in Kraft.
Nach den Neuregelungen gilt
nun ein neuer Schwellenwert von
10 Arbeitnehmern, allerdings nur
für solche Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis nach oder mit
dem 01. Januar 2004 begonnen
hat.
Somit ergeben sich nunmehr
folgende Fallkonstellationen.
1. Im ersten Fall gibt es in ei-
nem Betrieb beispielsweise
Ende März 2004 insgesamt 10
Arbeitnehmer. Hiervon waren
5 bereits im Dezember 2003
beschäftigt. 5 weitere Arbeit-
nehmer sind seit dem 01.
Januar 2004 neu hinzugekom-
men. Hier gilt: Ende März
2004 hat keiner Kündigungs-
schutz, da die Zahl von 5
Angestellten zum Jahresen-
de 2003 nicht überschritten
war und die Zahl von mehr
als 10 Arbeitnehmern auch
Ende März 2004 noch nicht
erreicht ist.
2. Im zweiten Fall gibt es in ei-
nem Betrieb beispielsweise im
März 2004 wiederum 10 Ar-
beitnehmer, davon waren al-
lerdings schon 6 im Dezem-
ber 2003 tätig.
Diese „alten” Arbeitnehmer
geniessen den Kündigungs-
schutz nach dem früheren
Stand. Die vier „neu” hinzu-
gekommenen Arbeitnehmer
haben dagegen keinen Kün-
digungsschutz.
3. Im dritten Fall gibt es im Be-
trieb Ende März 2004 11 Ar-
beitnehmer, davon 6, die be-
reits im Dezember 2003 be-
schäftigt waren. Sämtliche
Arbeitnehmer geniessen den
vollen Kündigungsschutz, da
sowohl der frühere Schwel-
lenwert von 5 Arbeitnehmern
Ende Dezember 2003, als auch
der neue Schwellenwert von
10 Arbeitnehmern Ende März
2004 überschritten ist. Wird
einer der neuen Arbeitneh-
Änderungen im Arbeits-
recht zum 1. Januar 2004
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protecton GmbH
Handelsgesellschaft
für Maschinen, Materialien und Verfahren zur
nachträglichen Vertikalabdichtung feuchter Kellermauern
mittels Erdschlitztechnik und Schleierinjektion
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Handelsgesellschat mbH
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