Schützen & Erhalten - page 30

Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 30
ARBEITS- UND TARIFRECHT
Gesetzliche Neuregelung ab 1. Juli 2004
Altersteilzeit
Durch das Dritte Gesetz für
moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt kommt es
zu wesentlichen Änderun-
gen im Altersteilzeitgesetz,
die am 1. Juli 2004 in Kraft
treten und Änderungen des
Tarifvertrages über die Al-
tersteilzeit im Baugewer-
be notwendig machen
werden.
Nachdem zum 1. Januar 2004
bereits eine stufenweise Anhe-
bung der Altersgrenze für die frü-
hestmögliche Inanspruchnahme
von Altersrente nach Altersteil-
zeit von 60 auf 63 Jahre in Kraft
getreten ist, kommt es mit Wir-
kung vom 1. Juli 2004 zu wei-
teren wesentlichen Änderungen
der gesetzlichen Altersteilzeitre-
gelungen. Durch das Dritte Ge-
setz für moderne Dienstleistun-
gen am Arbeitsmarkt (Hartz III)
werden insbesondere die Aufstok-
kungsleistungen des Arbeitgebers
und die Erstattungsleistungen der
Arbeitsverwaltung neu geregelt.
Zudem wird eine spezielle Insol-
venzsicherungspflicht für Arbeits-
zeitguthaben aus Altersteilzeit
eingeführt.
Nach der Gesetzesbegründung
soll es sich bei den Neuregelun-
gen vorrangig um Vereinfachun-
gen handeln, die darauf ausge-
richtet sind, das Instrument der
Altersteilzeit auch bei kleineren
Unternehmen attraktiver zu ma-
chen. Allerdings führen die Neu-
regelungen auch zu einer Verrin-
gerung der Erstattungsleistungen
sowie – insbesondere durch die
neue Insolvenzsicherungsver-
pflichtung – auch zu neuen Ko-
stenbelastungen für die Arbeit-
geber.
1. Überblick über
die gesetzliche Neu-
regelung
Die gesetzliche Neuregelung
sieht ab 1. Juli 2004 folgende
Änderungen im Altersteilzeitge-
setz vor:
Regelarbeitsentgelt
Die Berechnungsgrundlage für die
Aufstockungsbeträge und die
zusätzlichen Beiträge des Arbeit-
gebers zur Rentenversicherung
wird zukünftig nicht mehr das
monatlich tatsächlich erzielte Al-
tersteilzeit-Bruttoarbeitsentgelt,
sondern das so genannte Regel-
arbeitsentgelt sein. Nach § 6 Abs.
1 ATG (neue Fassung) handelt es
sich hierbei um „das auf einen
Monat entfallende vom Arbeitge-
ber regelmäßig zu zahlende so-
zialversicherungspflichtige Ar-
beitsentgelt, soweit es die
Beitragsbemessungsgrenze des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nicht überschreitet. Entgeltbe-
standteile, die nicht laufend ge-
zahlt werden, sind nicht berück-
sichtigungsfähig.“
Das berücksichtigungsfähige
Regelarbeitsentgelt wird zukünf-
tig generell durch die Beitrags-
bemessungsgrenze des SGB III
(Arbeitslosenversicherung) be-
grenzt, während bisher eine Dek-
kelung des aufstockungsfähigen
Altersteilzeitentgelts nur dann
vorzunehmen war, wenn die Bei-
tragsbemessungsgrenze aufgrund
einer Einmalzahlung überschrit-
ten wurde. Dies führt in der Folge
zu einer Verringerung der Erstat-
tungsleistungen der Arbeitsver-
waltung.
Darüber hinaus sind zukünf-
tig bei der Ermittlung des Regel-
arbeitsentgelts variable Entgelt-
bestandteile, die nicht regelmäßig
(= monatlich) gezahlt werden,
und Einmalzahlungen nicht mehr
zu berücksichtigen. Dazu gehö-
ren insbesondere das 13. Monats-
einkommen und das zusätzliche
Urlaubsgeld. Nach der gesetzli-
chen Neuregelung können diese
Entgeltbestandteile zwar weiter-
hin steuer- und sozialversiche-
rungsfrei vom Arbeitgeber auf-
gestockt werden, sind allerdings
nicht mehr durch die Arbeitsver-
waltung erstattungsfähig. Auch
dies führt zu einer Verringerung
der Erstattungsleistungen.
Die Neuregelung sieht weiter-
hin vor, dass das Regelarbeits-
entgelt zu Beginn des Erstat-
tungsverfahrens in einem
monatlichen Festbetrag für die
gesamte Förderdauer festgelegt
wird (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ATG neue
Fassung). Hierdurch wird die bis-
her monatlich vorzunehmende
Berechnung der Aufstockungslei-
stungen entbehrlich, da aufgrund
des Regelarbeitsentgelts die Auf-
stockungsleistungen für die ge-
samte Dauer des Altersteilzeit-
Arbeitsverhältnisses feststehen.
Da das Regelarbeitsentgelt somit
während der gesamten Dauer der
Altersteilzeitarbeit grundsätzlich
unverändert bleiben soll (Aus-
nahme: Verringerung des Regel-
arbeitsentgelts), wirken sich
allerdings Erhöhungen des Alters-
teilzeitentgelts aufgrund von
Tariflohnerhöhungen bei den Er-
stattungsleistungen zukünftig
nicht mehr aus. Dies führt eben-
falls zu einer Verringerung der
Erstattungsleistungen der Arbeits-
verwaltung, da die Höhe der Er-
stattungsleistungen trotz Tarif-
erhöhung unverändert bleibt.
Aufstockungsleistungen
Nach der bisherigen gesetz-
lichen Regelung muss der Arbeit-
geber das Brutto-Altersteilzeit-
entgelt um 20% aufstocken,
mindestens jedoch auf 70% des
bisherigen pauschalierten Netto-
entgelts des Arbeitnehmers (Min-
destnettolohn-Tabelle). Diese
gesetzliche Mindestsicherung
entfällt zukünftig, so dass der
Arbeitgeber nur noch eine Auf-
stockung um 20% des Bruttoent-
gelts vornehmen muss. Durch den
Wegfall des Mindestnettoentgelts
kommt es ebenfalls zu einer Ver-
ringerung der Erstattungsleistun-
gen der Arbeitsverwaltung.
Zusätzlicher Beitrag zur
Rentenversicherung
Auch der zusätzliche Beitrag
des Arbeitgebers zur Rentenver-
sicherung wird zukünftig auf der
Basis des Regelarbeitsentgelts
entrichtet, indem der Arbeitge-
ber für den Arbeitnehmer zusätz-
lich Beiträge mindestens in Höhe
des Beitrags entrichtet, der auf
80 % des Regelarbeitsentgelts für
die Altersteilzeitarbeit (bisher:
Unterschiedsbetrag zwischen tat-
sächlich erzieltem Entgelt und
90% des bisherigen Arbeitsent-
gelts) entfällt. Diese Berechnung
führt allerdings in der Regel zu
Rentenversicherungsbeiträgen in
gleicher Höhe, wie sie der Arbeit-
geber schon nach der bisherigen
Rechtslage entrichten musste.
Insolvenzsicherung
Das Altersteilzeitgesetz sieht
zukünftig erstmals eine speziel-
le Insolvenzsicherungspflicht für
Arbeitszeitguthaben aus Alters-
teilzeit vor (vgl. § 8 a ATG neue
Fassung). Diese Insolvenzsiche-
rungspflicht ist im Blockzeitmo-
dell zwingend zu beachten, so-
bald das Wertguthaben aus der
Altersteilzeit das Dreifache des
Regelarbeitsentgelts übersteigt.
In diesem Fall ist der Arbeitge-
ber zukünftig verpflichtet, das
Wertguthaben einschließlich des
darauf entfallenden Arbeitgeber-
anteils am Gesamtsozialversiche-
rungsbeitrag abzusichern. Bei der
Ermittlung der Höhe des zu si-
chernden Wertguthabens ist zu-
künftig eine Anrechnung der Auf-
stockungsleistungen nicht (mehr)
möglich. Zudem schließt das Ge-
setz bestimmte Sicherungsmittel
(z.B. Bilanzrückstellungen) aus-
drücklich aus.
Neben der Kostenbelastung
für die zwingende Insolvenzsiche-
rung führt die Neuregelung auch
zu einer bürokratischen Mehrbe-
lastung, da der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer grundsätzlich die
zur Sicherung des Wertguthabens
ergriffenen Maßnahmen mit der
ersten Gutschrift und danach alle
sechs Monate in Textform nach-
weisen muss. Kommt der Arbeit-
geber dieser Insolvenzverpflich-
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