Schützen & Erhalten - page 25

Schützen & Erhalten · Juni 2004 · Seite 25
mit Urteil vom 19.02.2004 zu
dem Ergebnis gekommen, dass
ein privat angeschaffter und in
der Wohnung aufgestellter PC
ein Arbeitsmittel im Sinne des
§ 9 EStG sein kann. Eine pri-
vate Mitbenutzung ist unschäd-
lich, soweit sie einen Nutzungs-
anteil von etwa 10% nicht
übersteigt. Die Kosten eines
gemischt genutzten PCs sind
aufzuteilen. § 12 EStG steht
einer solchen Aufteilung nicht
entgegen.
Das Gericht führt ausdrück-
lich aus, dass es nicht die
Schwierigkeiten verkennt, die
sich in der Praxis bei der Be-
stimmung eines beruflichen
Nutzungsanteils ergeben kön-
nen. Wenn aber ein Steuerpflich-
tiger nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen könne,
dass er einen PC jedenfalls in
einem nicht unwesentlichen
Umfang beruflich nutzt bzw. ge-
nutzt hat, so erscheine es –
auch aus Vereinfachungsgrün-
den – regelmäßig vertretbar,
dass (seitens der Verwaltung)
typisierend und pauschalierend
von einer jeweils hälftigen pri-
vaten bzw. beruflichen Nutzung
des PCs ausgegangen wird. Wenn
der Steuerpflichtige oder das
Finanzamt von diesem Auftei-
lungsmaßstab abweichen wol-
len, so bedürfe es zusätzlicher
Anhaltspunkte und Umstände,
die von dem betreffenden Be-
teiligten jeweils näher darzu-
legen sowie nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen sind.
Dieses Urteil ist erfrischend
und wird im täglichen Kampf um
die Ablehnung von Werbungs-
kosten durch die Finanzämter
ein vernünftiges Mittel sein, um
manche Falllösungen wieder auf
den Boden der Rechtstatsachen
zurückzuführen.
4. Übernahme von
Geburtstagskosten
durch Arbeitgeber
Wenn ein Arbeitgeber die
Kosten für einen Empfang an-
läßlich eines runden Geburts-
tags eines Arbeitsnehmers über-
nimmt, stellt sich die Frage, ob
und inwieweit diese Aufwendun-
gen für die Feier dem steuer-
pflichtigen Arbeitslohn des Ar-
beitnehmers hinzuzurechnen
sind. Wenn es sich um ein pri-
vates Fest des Arbeitnehmers
handelt, müssen sämtliche vom
Arbeitgeber getragenen Aufwen-
dungen als steuerpflichtiger
Arbeitslohn behandelt werden.
Indiz dafür ist z.B. die Einla-
dung von überwiegend privaten
Gästen.
Etwas anderes gilt dann,
wenn der Arbeitgeber die Fei-
er ausrichtet und es sich um
eine betriebliche Veranstaltung
handelt. Das ist u. a. dann der
Fall, wenn die Feier in den Ge-
schäftsräumen stattfindet oder
wenn überwiegend Geschäfts-
freunde, Repräsentanten des
öffentlichen Lebens, Verbands-
vertreter usw. eingeladen sind.
Unschädlich ist es, wenn an dem
Fest auch ein begrenzter Kreis
privater Gäste des Arbeitneh-
mers teilnimmt. Insoweit erfolgt
allerdings eine Hinzurechnung
zum Arbeitslohn, wenn die Auf-
wendungen des Arbeitgebers
einschließlich Umsatzsteuer
mehr als 110,00
je Teilneh-
mer betragen.
Beispiel: Der Arbeitgeber
verauslagt Kosten für den Ge-
burtstag des Arbeitnehmers in
Höhe von brutto 5.000,00
.
Eingeladen sind 50 Personen,
darunter der Arbeitnehmer, seine
Ehefrau, seine beiden Kinder und
4 weitere Gäste. In diesem Fall
entfallen von 5.000,00
100,00
auf jeden Gast. Eine steuer-
pflichtige Erfassung erfolgt da-
her generell nicht.
Zu beachten ist allerdings,
dass die Kosten nach Auffassung
der Finanzverwaltung beim Ar-
beitgeber regelmäßig der Ab-
zugsbeschränkung für Bewir-
tungsaufwendungen unterliegen
und lediglich mit 70% als Be-
triebsausgaben geltend gemacht
werden dürfen (nach § 4 Abs.
5 Nr. 2 EStG).
5. Angabepflichten
bei Bewirtungsauf
wendungen
Wer Bewirtungsaufwendun-
gen als Betriebsausgaben gel-
tend macht (§ 4 Abs. 5 Nr. 2
EStG) hat insbesondere zu be-
achten, dass zusammen mit der
Rechnung schriftliche Angaben
zu den Teilnehmern sowie zum
Anlaß der Bewirtung gemacht
werden. Dabei sind grundsätz-
lich die Namen der Bewirteten
und der Gegenstand der Bespre-
chung anzugeben.
Der BFH hat jetzt durch Ur-
teil vom 26.02.2004 (IV R 50/
01) entschieden, dass diese
Pflichten z. B. auch von Rechts-
anwälten zu erfüllen sind. Eine
Berufung auf die anwaltliche
Schweigepflicht bezüglich des
Bewirtungsanlasses sei ange-
sichts des Vorrangs der „gleich-
mäßigen Besteuerung“ ausge-
schlossen. In dem entschiede-
nen Fall hatte ein Rechtsanwalt
als Bewirtungsanlaß ganz all-
gemein „Geschäftsbesprechung
– Mandats- und Akquisitions-
besprechung“ angegeben. Nach
Auffassung des BFH genügen
solche allgemeinen Angaben
nicht den gesetzlichen Anfor-
derungen zur Anerkennung der
Bewirtungskosten als Betriebs-
ausgaben. Es sei vielmehr er-
forderlich, neben dem Namen
des Mandanten den geschäft-
lichen Anlaß möglichst konkret
zu bezeichnen, wie z.B. Unter-
haltsstreitigkeiten, Scheidung
oder Beratung in strafrechtli-
chem Verfahren. Die Nachholung
RECHT
Steuerrecht
der Angaben im Streitverfahren
4 Jahre nach dem Bewirtungs-
jahr ist nach Auffassung des
Gerichts verspätet und daher
nicht mehr zulässig.
Der entschiedene Fall dürf-
te Breitenwirkung haben, da
nicht nur Rechtsanwälte, son-
dern viele Unternehmer und Frei-
berufler in ihren Bewirtungsauf-
wendungen so verfahren, wie
dies gerade von dem höchsten
Steuergericht nicht anerkannt
wurde. Deshalb sollte allgemein
darauf geachtet werden, dass
gerade der Anlaß der Bewirtung
möglichst genau bezeichnet
wird. Wenn dies erst Jahre spä-
ter in Betriebsprüfungen bean-
standet wird, ist es für eine
Korrektur zu spät.
Rainer Kuhsel
Jahn & Kuhsel
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Stolberger Straße 380
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