Schützen & Erhalten - page 17

Das Gesetz in dem die Ent-
schädigung von gericht-
lich beauftragten Sachver-
ständigen geregelt ist,
heißt ab dem 1. Juli 2004
nicht mehr ZSEG sondern
JVEG.
Das Gesetz welches im vollen
Wortlaut im Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2004 Teil I Nr. 21
(Bonn am 12. Mai 2004) wie-
dergegeben ist, ruft bei vielen
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Das neue JVEG wurde verabschiedet
Experten neben vereinzelter
Zustimmung vor allem sehr viel
Missmut auf.
Die einzelnen Punkte hier
wiederzugeben würde den Rah-
men dieser Zeitung sprengen.
Auf der Internetseite
sind sowohl der
Originaltext des Bundesgesetz-
blattes wie auch zahlreiche
Kommentierungen wiedergege-
ben. Möge sich hier jeder ein-
eigenes Bild machen. Folgen-
de Stellungnahme hierzu er-
scheint mir allerdings wichtig
Ihnen mitzuteilen Es handelt
sich dabei um den von Dr. Pe-
ter Bleutge auf den 30. Aache-
ner Bausachverständigentagen
gehaltenen Vortrag zur Novel-
lierung des ZSEG durch das JVEG.
Der Vortrag wurde veröffentlicht
im Tagungsband des 30. Bau-
sachverständigentages.
Rechtsanwalt Dr. Peter
Bleutge ist vielen bekannt als
Verantwortlicher für die Redak-
tion der vom Institut für Sach-
verständigenwesen e.V. heraus-
gegebenen IfS: „Informationen“
bzw. von seiner früheren Tätig-
keit für den Deutschen Indu-
strie- und Handelskammertag
(DIHK).
Dr. Peter Bleutge, Wachtberg
Die Novellierung des ZSEG durch das JVEG – Vergütung statt Entschädigung
1. Das neue JVEG begünstigt
die
„Gelegenheits-Sachver-
ständigen“
und benachtei-
ligt die
hauptberuflich täti-
gen Sachverständigen.
Dies
lässt sich an spektakulären
Beispielen deutlich machen.
2. Das
Vergütungsprinzip
be-
deutet, dass der Sachver-
ständige in Gerichtsverfah-
ren dieselben Stundensätze
und denselben Auslagener-
satz erhält, den er für ver-
gleichbare Leistungen im
außergerichtlichen Bereich
erzielt. Das
Entschädigungs-
prinzip
besagt, dass der
Sachverständige in Gerichts-
verfahren Vermögensnach-
teile zugunsten der Allge-
meinheit in Kauf nehmen
muss, damit die Gerichtsver-
fahren nicht zu teuer wer-
den und die damit verbun-
denen Kosten auch vom
„normalen“ Bürger bezahlt
und von den Länderhaushal-
ten verkraftet werden kön-
nen.
3. Die
Umsetzung des Vergü-
tungsprinzips
beschränkt
sich im neuen JVEG auf die
Überschrift und die amtli-
che Gesetzesbegründung.
Die Ergebnisse der Umfra-
gen der Industrie- und Han-
delskammern aus den Jah-
ren 2000 und 2003 werden
nicht eins zu eins umge-
setzt, sondern bleiben 25%
dahinter zurück. Auch das
lässt sich an Beispielen
deutlich machen. Bei der
Mehrheit der Sachverstän-
digen, insbesondere bei
den hauptberuflich tätigen,
bleibt es mithin beim Ent-
schädigungsprinzip.
4. Das neue System der Vergü-
tung
ersetzt die Rahmens-
tundensätze durch Feststun-
densätze.
Es wird eine Ta-
belle von 60 Sachbereichen
erstellt, die jeweils einer Ho-
norartabelle von 10 Hono-
rarstufen zugeordnet wer-
den. Diese Honorartabelle
beginnt bei 50
und steigt
in Abständen von 5
bis
zum Höchstsatz von 95
.
Den oberen vier Honorarstu-
fen werden jeweils nur ein
Sachgebiet zugeordnet.
5.
Sachbereiche, die nicht im
60er Katalog berücksichtigt
sind,
müssen von Fall zu Fall
festgesetzt werden. Maßstab
ist dabei der im außergericht-
lichen Bereich erzielte Stun-
densatz, die jedoch nicht eins
zu eins, sondern
nach billi-
gem Ermessen
übernommen
wird. Wahrscheinlich gibt es
in diesen Fällen einen Ab-
zug von 25%, wie dies auch
bei den Sachgebieten des
60er Katalogs der Fall ist.
6.
Erhöhungen des Stundensat-
zes
für Berufssachverstän-
dige oder Gutachten. die
sich mit der wissenschaft-
lichen Lehre auseinander-
setzten,
wird es künftig nicht
mehr geben.
Weiter kann für
die
Nutzung wertvoller Prüf-
geräte
keine Erhöhung des
Stundensatzes mehr bean-
sprucht werden. Dagegen
bleibt die Möglichkeit zur Er-
höhung des Stundensatzes
durch eine entsprechende
Zustimmung beider Prozes-
sparteien oder einer Prozes-
spartei und des Gerichts
in
verbesserter Form erhalten.
7. Der
Ersatz der Auslagen
für
den Einsatz von Hilfskräf-
ten, für Fotos, für Fotoko-
pien, für Fahrtkosten und für
sonstigen Aufwand bleibt
weitgehend unverändert er-
halten. Es findet jedoch mit
Ausnahme einer geringen
Anhebung des Kilometergel-
des
keine Anpassung an die
geänderte Kostenentwicklung
der letzten 10 Jahre statt.
Auch hier bleibt es mithin
Sachverständigentagung 2004
Seminaris Hotel Potsdam
25.–26. November ’04
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