Schützen & Erhalten - page 18

beim Entschädigungsprinzip.
8. Zusammenfassend können
die im JVEG befindlichen
Verbesserungen der gelten-
den Rechtslage des ZSEG und
die Verschlechterungen und
unterlassenen Notwendigkei-
ten in einer
Plus-Minus-Be-
trachtung
wie folgt stich-
wortartig gegenüber gestellt
werden:
8.1 Pluspunkte
– Das Entschädigungsprinzip
wird zumindest bei einigen
Sachbereichen durch das
Vergütungsprinzip ersetzt.
– Die
Begründung
des Gesetz-
entwurfs verspricht Stunden-
sätze wie bei Privatauftrag,
indem
auf Vermögensopfer
verzichtet
und stattdessen
leistungsgerecht vergütet
werden soll. Es heißt hier-
zu wörtlich:
„Der vorliegende Entwurf ori-
entiert sich dagegen an dem
Bild des selbständig und
hauptberuflich in dieser
Funktion tätigen Sachver-
ständigen, Dolmetschers und
Übersetzers, der nicht mehr
nur für eine im allgemeinen
Interesse zu erbringende Lei-
stung ähnlich wie ein Zeu-
ge für im Einzelfall eintre-
tende Vermögensopfer zu
entschädigen ist. Es ent-
spricht vielmehr den heuti-
gen Verhältnissen -und den
darauf seit längerer Zeit zu
Recht gründenden Forderun-
gen der Betroffenen -, Sach-
verständige, Dolmetscher
und Übersetzer zukünftig für
ihre Dienstleistungen lei-
stungsgerecht zu vergüten.“
– Rahmensätze werden durch
Feststundensätze
ersetzt.
·
Sachverständige,
die derzeit
keinen Anspruch auf Zuschlä-
ge nach § 3 Abs. 3 ZSEG
ha-
ben also lediglich Stunden-
sätze zwischen 25 und
52
beanspruchen können,
erhalten zwar
Erhöhungen
bis zu 100%,
weil der ge-
ringste Feststundensatz bei
50
und der geringste Ent-
schädigungsstundensatz bei
25
liegt. Dennoch liegen
die neuen Stundensätze aber
immer noch – teilweise – bis
zu 50% unter den im au-
ßergerichtlichen Bereich
gezahlten Stundensätzen,
die vom DIHK bei durch-
schnittlich 89
ermittelt
wurden. Das Entschädi-
gungsprinzip wird also nicht
in allen Sachbereichen durch
das Vergütungsprinzip er-
setzt.
Sachverständige, deren Sach-
gebiet nicht in dem 60-er Ka-
talog aufgeführt wird,
haben
Anspruch auf Stundensätze,
wie sie für vergleichbare Lei-
stungen im außergerichtli-
chen und außerbehördlichen
Bereich gezahlt werden; sie
müssen sich jedoch einen
Abschlag „nach billigem Er-
messen“
gefallen lassen, der
dann wohl auch bei 25% der
üblichen Stundesätze bei
Privatauftrag liegen dürfte.
Auch hier müssen die Sach-
verständigen Vermögensein-
bußen hinnehmen; es bleibt
beim Entschädigungsprinzip.
Organisationen
haben künf-
tig einen
eigenen Gebühren-
anspruch,
wenn ihr Ange-
stellter ein Gutachten erstat-
tet.
– Der missverständliche
§ 4
(Zeitberechnung)
wird er-
satzlos
gestrichen.
Die Möglichkeit der Richter-
zustimmung
bei Vereinba-
rung eines erhöhten Stun-
densatzes (bisher § 7 ZSEG)
wird auf das
Eineinhalbfa-
che
erweitert.
– Fotokosten gibt es auch für
vorbereitende Fotos,
die spä-
ter nicht im Gutachten ver-
wendet werder. Für
Farbaus-
drucke
wird eine besondere
Vergütung von 2,-
einge-
führt.
– Bei den
Gemeinkosten für
Hilfskräfte
entfällt der Rah-
men (bisher: „bis zu 15%“);
es gibt grundsätzlich
15%;
Ausnahme: Hilfskraft hat
keine Gemeinkosten verur-
sacht (beispielsweise Inan-
spruchnahme eines selbstän-
digen Unternehmers oder
einer Materialprüfanstalt).
– Die
Fahrtkosten
werden bei
der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel bis zur 1. Wa-
genklasse (bisher: des preis-
günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels) ersetzt. Es
wird nicht mehr auf die per-
sönlichen Verhältnisse des
Sachverständigen oder Zeu-
gen abgestellt.
– Das
Kilometergeld
wird auf
0,30
erhöht, und die
Ki-
lometerbegrenzung
von 200
Kilometern bei Benutzung
des eigenen PKW entfällt er-
satzlos.
– Die
Vorschussgewährung
des
geltenden 14 ZSEG wird er-
weitert und gleichzeitig zu-
gunsten des Sachverständi-
gen erleichtert. Der Sachver-
ständige kann künftig unter
erleichterten Voraussetzun-
gen einen Vorschuss auf die
spätere Vergütung erhalten.
Der Sachverständige hat
jetzt einen Rechtsanspruch
auf Vorschuss, wenn die Vor-
aussetzungen erfüllt sind.
– Ein zusätzliches Rechtsmit-
tel, die
weitere Beschwerde,
wird eingeführt.
– Der
zehnprozentige Abschlag
für Sachverständige aus den
neuen Bundesländern wird
ersatzlos gestrichen.
8.2 Minuspunkte
– Es wird
kein besonderes, ei-
genes Vergütungsgesetz für
Sachverständige
eingeführt;
vielmehr werden die Zeugen
und ehrenamtlichen Richter,
die nach wie vor nur ent-
schädigt werden, mit in das
Gesetz hinein genommen.
Nachteil: einige Entschädi-
gungstatbestände bei den
Auslagen und Aufwendungen
werden auch für die Sach-
verständigen, Dolmetscher
und Übersetzer für anwend-
bar erklärt.
– Der Anwendungsbereich des
JVEG wird auf Gutachtenauf-
träge von
Gerichtsvollziehern
ausgedehnt.
– Bei der Umsetzung des Ver-
gütungsprinzips werden die
in der Umfrage des DIHK aus
den Jahren 2000 und 2003
ermittelten
Stundensätze
nicht eins zu eins umgesetzt
.
Vielmehr bleiben die Stun-
densätze bei vielen Sachge-
bieten um 25% und mehr
hinter den tatsächlich erziel-
baren Stundensätzen im au-
ßergerichtlichen Bereich zu-
rück. Mithin müssen die
Sachverständigen doch wie-
der Vermögensnachteile zu-
gunsten der Allgemeinheit
in Kauf nehmen. Das Argu-
ment, dass die Länderhaus-
halte nur solche Stunden-
sätze der Sachverständigen
vertragen könnten, wie als
Kompensation Mehreinnah-
men durch erhöhte Gerichts-
kosten wieder hereingeholt
würden, überzeugt nicht.
Auf diese Weise wird das Ver-
gütungsprinzip nur halbher-
zig eingeführt, und die Über-
schrift des JVEG verspricht
etwas, was im Inhalt des
JVEG nicht realisiert wird.
– Eine Vielzahl von Sachver-
ständigen erzielt
nach gel-
tendem ZSEG höhere Stun-
densätze als nach dem JVEG
.
Beispiel: Honorargruppe 6
liegt bei einem Feststunden-
satz von 75
, nach gelten-
den Recht bei 78
(Höchst-
stundensatz von 52
plus
Zuschlag von 50% nach
§ 3 Abs. 3 ZSEG). Das gilt
in gleicher Weise für die Ho-
norargruppen 3 (60
),
4 (65
) und 5 (70
). Die
Sachverständigen auch die-
ser niedrigen Honorargrup-
pen können nach geltendem
Recht bei Gewährung des
Höchststundensatzes alle
auf einen Stundensatz von
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Schützen & Erhalten · Juni 2004 · Seite 18
1...,8,9,10,11,12,13,14,15,16,17 19,20,21,22,23,24,25,26,27,28,...44
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