Schützen & Erhalten - page 28

Schützen & Erhalten · Juni 2004 · Seite 28
Leistungslohn im Baugewerbe
Abschlussbericht der technischen Kommission
Die technische Kommissi-
on Leistungslohn hat ihre
Beratungen über eine
neue Ausgestaltung des
Leistungslohnes im Bau-
gewerbe abgeschlossen
und den Tarifvertragspar-
teien einen Abschlussbe-
richt sowie den Entwurf
eines neuen Rahmentarif-
vertrages für Leistungs-
lohn im Baugewerbe vor-
gelegt.
Die technische Kommission ist
in dem Zeitraum Mai 2003 bis
März 2004 zu insgesamt sieben
Sitzungen zusammengekommen.
Im Verlauf der Beratungen ist
es der Arbeitgeberseite gelun-
gen, die Gewerkschaft von der
Notwendigkeit einer vollständi-
gen Überarbeitung des Rahmen-
tarifvertrages für Leistungslohn
zu überzeugen. Auch konnte
Einvernehmen darüber erzielt
werden, dass durch eine neue
Ausgestaltung und Weiterent-
wicklung des Leistungslohnes
ein Beitrag zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit der hei-
mischen Bauwirtschaft und da-
mit zur Erhaltung heimischer Ar-
beitsplätze geleistet werden
kann.
Die Arbeitgeberseite hat
jedoch auch klar gemacht, dass
eine Neufassung des Rahmen-
tarifvertrages Leistungslohn nur
dann sinnvoll ist, wenn der Lei-
stungslohn nicht nur zu einem
zusätzlichen Verdienst bei Mehr-
leistung (Bonus) führen kann,
sondern wenn der Arbeitnehmer
bei einer Minderleistung auch
mit einer Verringerung seines
Einkommens (Malus) rechnen
muss. Dementsprechend enthält
der Entwurf des neuen Rahmen-
tarifvertrages als wesentliche
Neuregelung eine Bonus-/Ma-
lus-Regelung, die an die Über-
bzw. Unterschreitung der be-
trieblichen Vorgabewerte (Soll-
Stunden) anknüpft. Die Vertreter
der Gewerkschaft sahen sich
jedoch außerstande, eine sol-
che grundsätzliche tarifpoliti-
sche Entscheidung wie den Weg-
fall der sog. Tariflohngarantie
(Vergütung für jede tatsächlich
geleistete Arbeitsstunde) durch
Einführung der Malus-Regelung
bereits in der technischen Kom-
mission und damit vor Aufnah-
me der Tarifverhandlungen zu-
zugestehen. Daher ist die
Bonus-/Malus-Regelung zu-
nächst lediglich als Arbeitge-
berforderung in dem Entwurf des
neuen Tarifvertrages enthalten.
Die Arbeitgeberseite hat in
der technischen Kommission
deutlich gemacht, dass sie die
Möglichkeit schaffen will, in den
Betrieben zu einer leistungsbe-
zogenen Vergütung der Arbeit-
nehmer und zu objektbezoge-
nen Vorgabewerten zu kommen.
Dagegen hat die Gewerkschaft
klargestellt, dass eine solche
Bonus-/Malus-Regelung nicht zu
einem „Lohndumping“ zu Lasten
der Arbeitnehmer führen dür-
fe, indem einseitig durch den
Arbeitgeber unrealistische Vor-
gabewerte festgelegt würden.
Der Entwurf des neuen Tarifver-
trages sieht daher vor, dass die
Vorgabewerte – wie schon bis-
her – zwischen dem Arbeitge-
ber und der Leistungsgruppe
vereinbart werden müssen.
Grundlage hierfür sollen die von
den Tarifvertragsparteien aner-
kannten Arbeitszeit-Richtwerte-
tabellen oder aber betriebliche
Vorgabewerte (Erfahrungswerte)
sein, wobei für jede Baumaß-
nahme eine individuelle Ver-
einbarung der Vorgabewerte
möglich sein soll, um objekt-
bezogene Vorgabewerte zu er-
möglichen.
Hinsichtlich der Abwicklung
des Leistungslohnes sieht der
Tarifvertragsentwurf die Einfüh-
der Treuhänder Eigentümer am
Treugut oder Inhaber anderer
zum Treuhandvermögen gehö-
renden Rechte, die vorher dem
Treugeber zustanden, wird. Es
muss eine unmittelbare Vermö-
gensübertragung erfolgt sein.
Der Arbeitgeber muss also
Vermögensmittel ausschließlich
für Zwecke der Erfüllung von
Verpflichtungen gegenüber den
Arbeitnehmern (z.B. Ausgleich
von Arbeitszeitguthaben) be-
reitstellen und vom übrigen
Unternehmensvermögen dadurch
separieren, dass diese auf ei-
nen eigenständigen Rechtsträ-
ger übertragen werden.
Zu der grundsätzlichen Frage
der Insolvenzsicherung von
Arbeitszeitguthaben hat das
Bundesarbeitsgericht in seiner
Entscheidungsbegründung aus-
geführt, der Notwendigkeit,
Wertguthaben aus Arbeitszeit-
flexibilisierungsmodellen für den
Fall der Insolvenz des Arbeit-
gebers abzusichern, hätten die
Tarifvertragsparteien des Bun-
desrahmentarifvertrages in Ziffer
TARIFRECHT
1.44 „in Form einer Empfeh-
lung“ Rechnung getragen. Al-
lerdings führt das Bundesar-
beitsgericht anschließend aus,
in der fraglichen Betriebsver-
einbarung sei von den Betriebs-
parteien jedoch keine der in
dieser tarifvertraglichen Rege-
lung aufgeführten Absicherun-
gen übernommen worden.
Sozialkassen der Bauwirtschaft.
Lohnausgleich – Höhe der Stundenlöhne
rung eines individuellen Lei-
stungslohnkontos oder aber die
Verknüpfung mit im Rahmen der
Arbeitszeitflexibilisierung be-
reits bestehenden Ausgleichs-
konten vor. Dies kann betriebs-
individuell vereinbart werden.
In dem ersten Spitzenge-
spräch zur Tarifrunde 2004 am
8. März 2004 hat die Arbeit-
geberseite die Forderung nach
einer neuen Ausgestaltung des
Leistungslohnes bereits in die
Gespräche eingebracht. Offizi-
elle Tarifverhandlungen hierüber
sind jedoch noch nicht aufge-
nommen worden.
Die ULAK hat eine Aus-
wertung über die Höhe der
in der Lohnausgleichspe-
riode 2003/2004 tatsäch-
lich gezahlten Stunden-
löhne vorgelegt.
In Hinblick auf die Mindestlöhne
im Baugewerbe ergibt sich aus
dieser neuen Auswertung Fol-
gendes:
In den neuen Bundesländern
haben 48,3% der gewerblichen
Arbeitnehmer einen Stunden-
lohn erhalten, der unterhalb des
zunächst ab 1. September 2003
vorgesehenen Mindestlohnes II
der Lohngruppe 2 (10,01
) lag.
Einen Stundenlohn, der unter-
halb von 9,55
(korrigierter
Mindestlohn II ab 1. Novem-
ber 2003: 9,65
) lag, haben
16,4% der gewerblichen Arbeit-
nehmer erhalten.
In den alten Bundesländern
haben 18,5% der gewerblichen
Arbeitnehmer einen Mindestlohn
erhalten, der unterhalb eines
Stundenlohnes von 12,55
lag
(Mindestlohn II = 12,47
).
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