Schützen & Erhalten - page 19

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kommen, erleiden also
durch die niedrigen Fests-
tundensätze Vermögens-
nachteile bis zu 18
.
– Nicht nachvollziehbar ist,
dass
die vier höchsten Ho-
norargruppen
von 95, 90, 85
und 80
jeweils nur einmal
vergeben
werden, obwohl
doch die beiden DIHK-Um-
fragen ganz andere Ergeb-
nisse hatten. Bei der Um-
frage aus dem Jahre 2000
lagen bereits 20 Sachgebiete
über einem Stundensatz von
100
.
– Nicht nachvollziehbar ist
weiter, dass der
Insolvenz-
verwalter
, wenn er als Sach-
verständiger das Unterneh-
men hinsichtlich des Erfol-
ges einer Weiterführung
beurteilen muss,
lediglich
einen Feststundensatz von
65
erhält, obwohl er als
Sachverständiger für die Un-
ternehmensbewertung den
höchsten Stundensatz von
95
erhalten müsste.
– Die
Feststundensätze
bleiben
erfahrungsgemäß wiederum
10 Jahre unverändert in
Kraft
, da – anders als bei
Rahmenstundensätzen – kei-
ne Anpassung durch die Ge-
richte möglich ist. Die Sach-
verständigen können ihre
Stundensätze nicht verän-
derten wirtschaftlichen Ver-
hältnissen anpassen, weder
nach oben, noch nach un-
ten. Hier steht bereits in ei-
nigen Jahren wieder die Fra-
ge der Verfassungswidrigkeit
ins Haus.
– Die
Erhöhungsmöglichkeiten
des § 3 ZSEG
(Berufszu-
schlag, Wissenschaftszu-
schlag und Zuschlag wegen
Erwerbsverlust bei häufiger
Heranziehung) werden
er-
satzlos gestrichen
. Dafür gibt
es keinen Ausgleich durch
praxisnahe Feststundensät-
ze, die den vergleichbaren
Stundensätzen im außerge-
richtlichen Bereich entspre-
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
gestrichen
. Hier bleibt es
wieder einmal beim Entschä-
digungsprinzip.
– Nach wie vor bekommt der
Sachverständige die
Kosten
für die Hilfskraft
nur ersetzt,
wenn er eine entsprechen-
de Notwendigkeit nachweist.
Sind deren Stundensätze hö-
her als die eignen, wird in
der Rechtsprechung die Not-
wendigkeit ihres Einsatzes
verneint. Es wird hier
kei-
ne Streichung
der Vorausset-
zung
der „Notwendigkeit“
vorgesehen.
– Die
Aufrundungsmöglichkeit
der Gesamtstundenzahl
auf
die volle Stunde wird auf
halbe Stunden reduziert-
– Bei der
Reinschrift des Gut-
achtens
wird nicht mehr
nach der Seitenzahl, sondern
nach der
Anzahl der Anschlä-
ge
abgerechnet. Das bedeu-
tet, dass auch hier keine Er-
höhung der Schreibgebühr
vorgenommen wird, weil
eine Seite mit 2.700 An-
schlägen und 0,75
pro
1000 Anschlägen preislich
einer herkömmlichen DIN-
A4-Seite mit 2
Auslagen-
ersatz entspricht. Das be-
deutet weiter, dass künftig
für Seiten mit Zeichnungen,
Kurven und Fotos keine Ver-
gütung ,mehr gibt. Außer-
dem wird
keine Anhebung
der Kostenpauschale
vorge-
sehen.
– Die
Fahrtkosten
für die Nut-
zung
des eigenen Pkw
wer-
den lediglich auf
0,30
pro
Kilometer angehoben, wäh-
rend die tatsächlichen Ko-
sten mindestens bei 0,50
liegen. Auch hier wird also
keine volle Vergütung
der an-
fallenden Kosten vorgese-
hen. Zeugen und sachver-
ständige Zeugen sowie Dritte
erhalten sogar nur 0,25
pro gefahrenen Kilometer.
– Für die Inanspruchnahme ei-
nes
Taxis oder Mietwagens
gibt es ebenfalls nur ein Ki-
lometergeld von
0,30
.
Auch hier nur eine Entschä-
digung, keine voller Kosten-
ausgleich.
– Die
Aufwandsentschädigung
für Auswärtstermine für die
ersten acht Stunden und für
Termine am Aufenthaltsort
für die Abwesenheit von
mehr als vier Stunden wird
ersatzlos gestrichen
.
– Das
Übernachtungsgeld
rich-
tet sich künftig nach dem
Bundesreisekostengesetz
. Das
bedeutet, dass ohne Nach-
weis pro Nacht 20
und mit
Nachweis der darüber liegen-
de Betrag bis zu 50% des
Gesamtbetrages des Über-
nachtungsgeldes erstattet
werden. Auf der Differenz
bleibt der Sachverständige
sitzen, es sei denn, er weist
im Einzelfall gem. § 10
Abs.2 Satz 4 BRKG die Un-
vermeidbarkeit der Mehrko-
sten nach.
– Für die
Nutzung der eigenen
teuren Prüfgeräte und tech-
nischen Einrichtungen
gibt
es
keine Nutzungsvergütung
.
Die bisherige Berücksichti-
gung dieses Aufwands in §
3 Abs. 2 ZSEG wird
ersatz-
los gestrichen
. Nur für die
Telekom gibt es in § 23 Abs.
3–5 JVEG (bisher: § 17 a
ZSEG) eine Nutzungsvergü-
tung. Warum nicht für alle
Sachverständigen? Auch hier
muss der Sachverständige
wieder Vermögenseinbußen
in Kauf nehmen. Bei Anmie-
tung dieser Geräte gibt es
dagegen vollen Ersatz der
Mietkosten. Warum dieser
Unterschied?
– Der Begriff der
nicht erstat-
tungsfähigen Gemeinkosten
wird in § 12 neu eingeführt
und gegenüber der gelten-
den Regelung des § 8 ZSEG
erheblich erweitert, so dass
unklar bleibt, ob künftig die
Portokosten und Telefonge-
bühren
erstattungsfähig
sind. Die Unsicherheit ent-
chen; diese liegen im Durch-
schnitt um 25% höher als
die neuen Feststundensät-
ze.
– Die Liste von 60 katalogi-
sierten Sachbereichen
mit
der jeweiligen Zuordnung
einzelner Sachgebiete zur
Honorartabelle des § 9 ist
in sich unschlüssig, system-
widrig, widersprüchlich und
logisch nicht nachvollzieh-
bar. Sachgebiete mit den-
selben fachlichen Inhalten
werden unterschiedlich ver-
gütet.
– Für die
Sachbereiche, die
nicht in der 60er Gruppe ge-
nannt werden
, bestimmt der
Gesetzentwurf, dass das
Gericht im jeweiligen Ein-
zßlfal1 den Stundensatz
festsetzen muss und sich
dabei den Stundensätzen
orientieren soll, die für Lei-
stungen dieser Art außerge-
richtlich und außerbehörd-
lich vereinbart werden. Unter
Berücksichtigung dieser Vor-
gaben muss das Gericht
dann den Stundensatz
„nach
billigem Ermessen“
einer Ho-
norargruppe des § 9 zuord-
nen. Auch diese unbestimm-
te Regelung dürfte wieder
zu einer Quelle heftiger Aus-
einandersetzungen zwischen
Gericht und Sachverständi-
gen werden. Außerdem be-
deutet dieser Abschlag, der
wahrscheinlich bei 25% lie-
gen dürfte, dass die davon
betroffenen Sachverständi-
gen doch wieder Vermögens-
opfer zugunsten der Allge-
meinheit erbringen müssen.
– Die Umsetzung des Vergü-
tungsprinzips berücksichtigt
weiter nicht die gestiege-
nen Kosten bei den
Ausla-
gen und Aufwendungen. Die
geltenden Pauschalen in den
§§ 8 bis 11 ZSEG
werden mit
Ausnahme einer geringen
Anhebung des Kilometergel-
des
nicht erhöht, teilweise
sogar herabgesetzt oder ganz
Schützen & Erhalten · Juni 2004 · Seite 19
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