Schützen & Erhalten - page 20

Schützen & Erhalten · Juni 2004 · Seite 20
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
steht insbesondere dadurch,
dass künftig nur noch die
„aufgewendeten notwendi-
gen besonderen“ Kosten
er-
setzt werden sollen, was im-
mer das bedeuten mag. In
der Begründung findet sich
zu dieser „heimlichen“ Än-
derung kein Wort.
– Es werden keine Kosten für
die Anfertigung einer
Gut-
achtenkopie für die eignen
Handakten
erstattet. § 7
Abs. 2 hat insoweit nicht
den vergleichbaren Text des
§ 11 Abs. 2 ZSEG übernom-
men.
– Die Geltendmachung des
Vergütungsanspruchs wird
an eine
Dreimonatsfrist
(bis-
her: unbefristet) gebunden.
Es werden jedoch Möglich-
keiten zur Fristverlängerung
und Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
– Er wird
keine Verzinsung des
Vergütungsanspruchs
des
Sachverständigen einge-
führt.
– Der
Rückerstattungsanspruch
des Staates
verjährt erst in
drei Jahren
, durch die Ver-
schiebung des Beginns der
Verjährung auf das Jahres-
ende kann er sogar bis zu
vier Jahre
betragen.
– Der
Beschwerdewert
wird von
50 auf
200
, also um das
Vierfache, erhöht. Das be-
deutet eine erhebliche
Rechtsverkürzung für den
Sachverständigen.
– Es gibt
keinen besonderen
Gebührentatbestand
, wonach
der
sachverständige Zeuge
wie ein Sachverständiger
bezahlt wird.
– Es gibt
keinen besonderen
Gebührentatbestand
, wo klar
und nachvollziehbar geregelt
wird, unter welchen Voraus-
setzungen der Sachverstän-
dige
seine Vergütung verliert
oder gekürzt
bekommt.
– Es gibt
keinen besonderen
Gebührentatbestand
, in dem
geregelt wird, unter welchen
Voraussetzungen die Fests-
tundensätze und Auslagen-
pauschalen
den veränderten
wirtschaftlichen Verhältnis-
sen angepasst
werden müs-
sen. Mithin werden die Stun-
densätze und Auslagenpau-
schalen erfahrungsgemäß
wiederum
10 Jahre in Kraft
bleiben
, weil auch den Ge-
richten durch eine entspre-
chende Anpassungsklausel
nicht erlaubt wird, bei nach-
gewiesener Einkommens-
und Kostensteigerung oder
bei Rückgang der Einkom-
men und Kosten die Stun-
densätze und Auslagenpau-
schalen zu erhöhen oder zu
senken. Bei den bestehen-
den Rahmenstundensätzen
haben die Gerichte diese
Möglichkeit.
9. Ergebnis
Leider wird das Vergütungsprin-
zip nur in einigen Sachberei-
chen umgesetzt. Überschrift und
Begründung des JVEG verspre-
chen etwas, was in den einzel-
nen Bestimmungen nicht um-
gesetzt wird. Was drauf steht,
ist nicht drin. Die Mehrheit der
hauptberuflichen Sachverstän-
digen muss nach wie vor Ver-
mögensopfer zugunsten der All-
gemeinheit erbringen. Es bleibt
daher unverständlich, wieso die
Vertreter der Bundesregierung
und einige Verbandsfunktionäre
dieses Gesetzeswerk als Erfolg
verkaufen. Bedauerlich ist
schließlich auch, dass zahlrei-
che „kostenneutrale“ Verbesse-
rungsvorschläge der Kammern
und Verbände, die lediglich der
Konkretisierung und Streitver-
meidung dienen sollten, nicht
realisiert wurden. Es bleibt zu
hoffen, dass das JVEG künfti-
gen in kürzeren Zeitabständen
den veränderten wirtschaftli-
chen Verhältnissen angepasst
wird. Novellierungsintervalle von
10 Jahren sind unter keinem
Gesichtspunkt akzeptabel.
NOTIERT
Neu im Seminarangebot
Schimmelpilzsanierung
in Gebäuden
Professionelle Schimmelpilzsanierung in
Gebäuden durch Fachunternehmen!
Aber was zeichnet ein
Fachunternehmen aus?
Das Thema nasser und
schimmeliger Wände in Wohnun-
gen wird in den Medien immer
intensiver behandelt.
Die Fachzeitschriften sind
voll von Anbietern, die zu dem
aktuellen Top-Thema „Schim-
melpilze in Gebäuden“ Seminare,
Lehrgänge und Workshops an-
bieten. Die Themen sind häu-
fig die gleichen:
– Ursachen für das Schimmel-
pilzwachstum
– Erkennen von mikrobiellem
Befall
– Gesundheitliche Auswirkun-
gen
– Messung von Innenraumbe-
lastungen bei mikrobiellem
Befall
– Bewertung von Innenraum-
belastungen
– Vorbeugung vor Schimmel-
pilzbefall
– Juristische Aspekte bei
Schimmelpilzbefall
Aber wie sieht es mit einer fach-
und richtliniengerechten Sanie-
rung aus?
Die fachgerechte Sanierung
eines mikrobiellen Befalls in Ge-
bäuden bleibt in Seminarange-
boten meistens außen vor. Und
die Unternehmen (Fachunter-
nehmen?) bleiben bzgl. der Sa-
nierungsplanung auf sich allein
gestellt und müssen sich mit
Schlagwörtern wie:
Biostoffverordnung, Gefahr-
stoffverordnung, technische Re-
geln biologische Arbeitsstoffe,
technische Regeln gefährliche
Stoffe, Handlungsempfehlung
für die Sanierung von mit
Schimmelpilzen befallenen In-
nenräumen, Empfehlungen des
Umweltbundesamtes und des
Landesgesundheitsamtes Baden-
Württemberg u.v.m. auseinan-
dersetzen.
Auch bei den Ingenieurbü-
ros, Planern und Baubiologen
wird der Ruf nach Fachunter-
nehmen im Bereich „Schimmel-
pilzsanierung in Gebäuden“
immer lauter. Der DHBV möch-
te dem Rechnung tragen, indem
er Ende diesen Jahres einen
Lehrgang mit Prüfung zu die-
sem Thema anbietet. Ziel die-
ses Lehrganges ist es, den
Unternehmern und seinen Mit-
arbeitern Fachkenntnisse zu ver-
mitteln; den Weg durch die
Verordnungen, Gesetze und
Empfehlungen aufzuzeigen und
gleichzeitig einen Qualifikati-
onsnachweis zu erwerben.
Seit seinem Bestehen setzt
sich der Verband mit Feuchtig-
keit bei Holzschutz und auch
beim Bautenschutz auseinander.
Insofern ist die Qualifizierung
von Fachunternehmen zur fach-
gerechten Sanierung eines mi-
krobiellen Befalls nicht eine Mo-
deerscheinung des DHBV,
sondern gehört zu dessen Grund-
aufgaben und stellt eine der
anspruchsvollsten Sanierungs-
aufgaben dar. Das Gebiet der
Schimmelpilzsanierung in Ge-
bäuden ist so umfassend und
birgt so viele gesundheitliche
Risiken für Bewohner, Mitarbei-
ter und Auftragnehmer, dass
eine kompetente Sanierung nur
durch ein ausgebildetes und
qualifiziertes Fachunternehmen
sichergestellt werden kann.
Eine Aufgabe, der sich je-
des zukunftsorientierte DHBV-
Unternehmen nicht verschließen
sollte!
Dipl.-Ing. Norbert Becker
Bausachverständigenbüro
B+K GmbH
Am Waldwinkel 16, 51069 Köln
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