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Schützen & Erhalten · Juni 2004 · Seite 24
RECHT
Steuerrecht
1. Leistungsempfänger
als Steuerschuldner
Zu den ohnehin bereits exi-
stierenden zahllosen Einbehal-
tungs- und Abführungsver-
pflichtungen für Arbeitgeber
kommt ab 01.04.2004 bzw. spä-
testens ab 01.07.2004 eine
weitere hinzu. Es handelt sich
um § 13 b UStG. Durch diese
Vorschrift wurde eine umsatz-
steuerliche Besonderheit einge-
führt. Bei Leistungsbeziehun-
gen zwischen inländischen
Unternehmern in der Baubran-
che schuldet neuerdings nicht
der ausführende Unternehmer
die Umsatzsteuer, sondern der
Leistungsempfänger diese. Be-
troffen sind hiervon insbeson-
dere Subunternehmerverhältnis-
se. Diese Neuregelung tritt
grundsätzlich ab 01.04.2004 in
Kraft. Übergangsweise ist es
aber zulässig, dass für Umsät-
ze, die zwischen dem 1. April
2004 und dem 30. Juni 2004
ausgeführt werden, weiterhin
nach der bisherigen Praxis ver-
fahren wird. Was ist neu an der
Regelung? Folgendes Beispiel:
Bauunternehmer U errichtet
ein Mehrfamilienhaus. Die
Dachdeckerarbeiten werden
nicht von ihm ausgeführt. Er
beauftragt den Dachdecker D,
der dafür 20.000,00
(netto)
in Rechnung stellt.
In diesem Beispielsfall
schuldet U als Empfänger auch
die Umsatzsteuer auf die emp-
fangenen Dachdeckerleistungen.
Er ist verpflichtet, die Umsatz-
steuer in Höhe von (16% von
20.000,00
=) 3.200,00
im
Rahmen seiner Umsatzsteuer-
Voranmeldung anzumelden und
an das Finanzamt abzuführen.
Soweit U vorsteuerabzugs-
berechtigt ist, kann er einen
entsprechenden Betrag geltend
machen. Der Dachdecker D
erstellt eine Rechnung über den
Nettobetrag in Höhe von
20.000,00
ohne Umsatzsteu-
erausweis. Er muß jedoch in der
Rechnung auf die Steuerschuld-
nerschaft des Leistungsempfän-
gers hinweisen, vgl. § 14 a Abs.
5 UStG. Hier könnte der Text
z.B. lauten: Sie sind Steuer-
schuldner nach § 13 b UStG.
Damit tritt für den Empfän-
ger im Grunde genommen eine
Null-Situation ein. Er erklärt
den Umsatzsteuerbetrag von
3.200,00
in seiner Umsatz-
steuer-Voranmeldung und zieht
gleichzeitig diesen Betrag als
Vorsteuer ab. Im Grunde genom-
men ist damit gewährleistet,
dass der Subunternehmer nicht
Umsatzsteuer ausweist, diese
kassiert und dann nicht an den
Fiskus abführt. § 13 b UStG
dient damit der Vermeidung von
Steuerausfällen.
2. Verbot des
Vorsteuerabzugs
bei Betriebs-PKW
EG-rechtswidrig
Der Gesetzgeber hatte ab
01.04.1999 über § 15 Abs. 1 b
UStG eine Regelung eingeführt,
wonach der Vorsteuerabzug auf
50% beschränkt wurde bei Fahr-
zeugen, die zu mehr als 5% au-
ßerunternehmerisch genutzt
werden. Da diese Regelung als
rein profiskalisch empfunden
wurde, wurde dagegen geklagt.
Der Europäische Gerichtshof
(EuGH-Urteil vom 29.04.2004)
hat jetzt sein Urteil in dieser
Sache gefällt. Nach seiner Auf-
fassung ist die Rückwirkung der
Regelung auf den 01.04.1999
nicht gültig. Es sollen jetzt 5
unterschiedliche Anwendungs-
zeiträume gelten:
– Bis 31.03.1999
das deutsche UStG in der
Fassung bis 31.03.1999
– Vom 01.04.1999 bis
03.03.2000
wahlweise das deutsche
USt-Recht in der Fassung
bis 31.03.1999 oder in der
Fassung ab 01.04.1999
– Vom 05.03.2000 bis
31.12.2002
das deutsche UStG in der
Fassung ab 01.04.1999
– Vom 01.01.2003 bis
31.12.2003
das deutsche UStG in der
Fassung ab 01.01.2004
– Ab 01.01.2004
das deutsche UStG in der
Fassung ab 01.01.2004
Sofern also das Finanzamt in
den vergangenen Jahren (vor
dem 1.1.2004) 50% des Vor-
steuerabzugs aus der Anschaf-
fung eines PKWs versagt hat,
sollte der Fall, sofern er verfah-
renstechnisch noch offen ist,
neu aufgerollt werden um zu
prüfen, ob hier noch Rückerstat-
tungen in Frage kommen.
3. Häuslicher PC als
Arbeitsmittel
Wer seinen PC in der Ver-
gangenheit zu Hause nutzte, um
damit z.B. Bewerbungen zu
schreiben, Tabellenkalkulationen
für die Arbeit zu erledigen oder
berufliche Korrespondenz zu
Hause abzuarbeiten, dem war
aus eigener schmerzvoller Erfah-
rung bekannt, dass das Finanz-
amt im Regelfall bei dem An-
satz von Werbungskosten für
diesen PC bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit
Schwierigkeiten machte. Der
Grund dafür liegt im § 12 EStG.
Nach dieser Vorschrift können
Aufwendungen für einen Gegen-
stand, der teils beruflich und
teils privat genutzt wird, nur
dann in Werbungskosten und
nicht abziehbare private Auf-
wendungen aufgeteilt werden,
wenn objektive Merkmale und
Unterlagen eine zutreffende und
leicht nachprüfbare Trennung er-
möglichen. Außerdem durfte der
berufliche Nutzungsanteil nicht
von untergeordneter Bedeutung
sein. Diese Auslegungsregel hat
viele Finanzbeamte zu einer
grundsätzlichen Ablehnung der-
artiger Kosten bewogen, was
sicherlich auch nicht der gül-
tigen Rechtslage entsprach. Der
6. Senat des BFH ist aber jetzt
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