Schützen & Erhalten - page 19

RECHTSBERATUNG
Es schreibt
für Sie
RA
Albrecht W.
Omankowsky
Rechtsberatung für DHBV-
Mitglieder: Jeden Dienstag
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Weitere Fragen an:
Albrecht W. Omankowsky
Apostelstraße 9–11
50667 Köln
Telefon: (02 21) 9 41 57 57
Telefax: (02 21) 9 41 57 59
Die Abfindung im Arbeitsrecht
Mediation im Baurecht
Der Begriff „Abfindung” um-
schreibt eine einmalige außer-
ordentliche Zahlung des Betrie-
bes an den Arbeitnehmer.
Die Abfindung wird vom Ar-
beitgeber als Entschädigung für
den Verlust des Arbeitsplatzes
gezahlt, wenn das Arbeitsverhält-
nis beendet wird.
Die Auffassung, daß einem
gekündigten Arbeitnehmer in
jedem Fall eine Abfindung zu-
steht, ist zwar weit verbreitet,
aber dennoch nicht richtig.
Der Anspruch auf eine Abfin-
dung muss im einzelnen Arbeits-
vertrag, in einem für das Arbeits-
verhältnis geltenden Tarifvertrag
oder aber in einer Betriebsver-
einbarung geregelt sein. Bei Kün-
digungen aus betriebsbedingten
Gründen sieht das Kündigungs-
schutzgesetz unter bestimmten
Voraussetzungen jedoch Abfin-
dungsansprüche vor.
Eine Abfindung kann im Kün-
digungsschutzprozess vom Gericht
festgesetzt werden, wenn sich die
Kündigung als unwirksam erweist
oder eine Fortsetzung des Arbeits-
verhältnisses dem Arbeitnehmer
oder dem Arbeitgeber nicht mehr
zumutbar ist.
Als Faustregel hat sich her-
ausgebildet, daß als Abfindung
in solchen Fällen die Hälfte ei-
nes Bruttomonatsgehalts für je-
des Jahr der Betriebszugehörig-
keit zuerkannt wird.
Dabei gibt es allerdings ört-
liche Unterschiede zwischen den
einzelnen Arbeitsgerichten.
Häufig werden im Kündi-
gungsschutzprozessen aber auch
Abfindungen im Vergleichsweg
zwischen den Parteien vereinbart,
um eine streitige Enscheidung des
Prozesses zu vermeiden.
Die Höhe der Abfindung ori-
entiert sich in diesen Fällen in
der Regel an den vorgenannten
Maßstäben.
Oft werden Kündigungs-
schutzklage überhaupt nur mit
dem Ziel eingereicht durch Ver-
gleichsabschluß die Zahlung ei-
ner Abfindung zu erreichen; we-
niger um die Wirksamkeit der
Kündigung ernsthaft vom Gericht
überprüfen zu lassen.
Dieses Vorgehen ist deshalb
verhältnismässig risikolos, weil
Arbeitsgerichtsprozesse ohne die
Einschaltung von Rechtsanwäl-
ten geführt werden können und
unabhängig vom Ausgang des
Rechtsstreits Anwaltskosten der
Gegenseite nicht übernommen
werden müssen und fern die Ge-
richtskosten vergleichsweise nied-
rig sind.
Infolge dieser im Kündigungs-
schutzgesetz enthaltenen Rege-
lung hat es sich auch eingebür-
gert, daß zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern häufig zur
Vermeidung eines Kündigungs-
schutzprozesses von vornherein
die Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses gegen Abfindung verein-
bart wird. Dafür sind allerdings
gewissen Vorsichtsmaßnahmen zu
ergreifen, damit die Vereinbarung
sich nicht negativ auf den An-
spruch des Arbeitnehmers auf Ar-
beitslosengeld auswirkt, vor al-
lem keine Sperrzeit auslöst.
Auf die Möglichkeit solcher
Auswirkungen
muss
der Arbeit-
geber den Arbeitnehmer beim Ab-
schluss einer Abfindungsverein-
barung ausdrücklich hinweisen,
da sonst Schadensersatzansprü-
che entstehen könnten (!).
Bei einer betriebsbedingten
Kündigung gibt es seit kurzem
neben der bisherigen Kündigungs-
schutzklage zusätzlich das Ver-
fahren für eine einfache, effie-
ziente und kostengünstige vor-
gerichtliche Klärung der Beendi-
gung des Arbeitsverhälntisses.
Der gekündigte Arbeitnehmer
kann wählen, ob er – wie bisher
– Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht erheben will oder
stattdessen lieber die gesetzli-
che Abfindung in Höhe von ei-
nem halben Monatsgehalt pro Be-
schäftigungsjahr nimmt. Voraus-
setzung ist, daß der Arbeitgeber
die Kündigung auf betriebsbe-
dingte Gründe stützt und den
Arbeitnehmer im Kündigungs-
schreiben auf den
Abfindungsan-
spruch hinweist.
Dies macht die
Kündigung für den Arbeitgeber
berechenbar und vermeidet lang-
wierige Prozesse, in dem es letzt-
lich nur um die Abfindung geht.
Zahlt der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer eine Abfindung als
Ausgleich für den Verlust seines
Arbeitsplatzes, so sind hiervon
keine Beträge zu Renten-, Kran-
ken-, Pflege- und Arbeitslosen-
versicherung zu leisten, da es sich
nicht um beitragspflichtiges Ent-
gelt handelt. Die Abfindung wird
ja nicht für geleistete Arbeit ge-
zahlt.
Auf eine ohne Verpflichtung
gezahlte Abfindung ist indes Ein-
kommenssteuer zu entrichten,
wenn die entsprechenden Steu-
erfreibeträge überschritten wer-
den. Eine Abfindung kann sich
darüber hinaus auch negativ auf
das Arbeitslosengeld auswirken,
z.B. wenn keine Kündigungsfrist
eingehalten wurde.
In diesem Fall wird angenom-
men, daß die Abfindung einen
Teil des Arbeitsentgeltes enthält,
welche bei Einhaltung der Kün-
digungsfrist zu zahlen gewesen
wäre. Daher ruht das Arbeitslo-
sengeld für eine bestimmte Zeit,
nämlich für den durch die Ab-
findung verkürzten Zeitraum.
Komplexe Bauprojekte, die oft
sowohl in technisch-wirtschaft-
licher als auch planerischer Hin-
sicht schwierig sind, sind in der
Regel mit grossen finanziellen
Investitionen verbunden.
Die Abwicklung der Bauvor-
haben nehmen regelmässig einen
längeren Zeitraum in Anspruch;
Planung und Ausführung laufen
häufig parallel, Auflagen von
Genehmigungsbehörden greifen
in die Bauabläufe ein.
Da die Ausschreibungsunter-
lagen sehr umfangreich sind, das
Bausoll aber nicht immer eindeu-
tig beschrieben wird und die Ver-
gabe der Leistungen an den ver-
meintlich wirtschaftlich günstig-
sten Bieter, gemeinhin also den
billigsten erfolgt, sind Konflik-
te vorprogrammiert.
Auch die von Bauunterneh-
men angegebenen Preisangebo-
te sind oft nicht auskömmlich und
werden in der Subunternehmer-
kette weitergereicht.
Durch vermeintliche oder tat-
sächliche Mängel in der Planung
und Ausschreibung einerseits und
den Bauausführungen anderer-
seits, kommt es regelmässig zu
Störungen im Bauablauf.
Dadurch ist ein weites Feld
für Auseinandersetzungen der am
Bau Beteiligten vorhanden.
Aufgrund des erheblichen
Kostendrucks besteht jedoch ge-
rade der wirtschaftliche Zwang,
die Bauvorhaben terminsgemäß
und mangelfrei abzuwickeln.
Für Störungen im Bauablauf
sind gerichtliche Auseinanderset-
zungen schon allein wegen der
hiermit verbunden Zeitdauer oft-
mals ungeeignet, so daß die
Mediation als echte Alternative
in der Baubranche zunehmend
erkannt und begriffen wird.
In Verbindung mit anderen
Formen des modernen Konflikt-
managements am Bau, wie etwa
die Vereinbarung “Standby-Gut-
achtern” kann und wird sich die
Mediation als alternatives Kon-
fliktregelungsverfahren etablie-
ren.
Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 19
1...,9,10,11,12,13,14,15,16,17,18 20,21,22,23,24,25,26,27,28,29,...44
Powered by FlippingBook