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Schützen & Erhalte
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Direktversicherungen – steuer-
liche Behandlung von Altverträgen
Arbeitnehmer, die für bis zum
31. Dezember 2004 abge-
schlossene Direktversicherun-
gen weiterhin von der Pau-
schalversteuerung nach § 40
b EStG Gebrauch machen
möchten, müssen bis späte-
stens 30. Juni 2005 bei ih-
remArbeitgeber eine entspre-
chende Erklärung einreichen.
Durch das Alterseinkünftegesetz
hat sich seit Jahresbeginn die Be-
steuerung von Direktversicherungen
grundlegend geändert. Bis zu die-
sem Zeitpunkt konnten Arbeitge-
berbeiträge in Versicherungen, die
spätere Versicherungsleistungen in
Form regelmäßiger Rentenzahlun-
gen oder von Auszahlungsplänen
vorsehen, bis zu maximal 1.752,–
Euro pro Jahr pauschal einer Lohn-
steuer von 20% unterworfen wer-
den. Die Rentenleistungen im Al-
ter wurden nur in Höhe des Ertrags-
anteils besteuert. Nach neuem Recht
hingegen sind zwar die Arbeitge-
berbeiträge – etwa im Jahr 2005
– bis maximal 2.496,– Euro steu-
erfrei; allerdings unterliegen die
Auszahlungen im Alter dann in voller
Höhe der Besteuerung.
Zur weiteren Inanspruchnahme
der Pauschalversteuerung nach §
40 b EStG hat der Arbeitnehmer
jedoch ein Wahlrecht. Eine entspre-
chende Erklärung, in der der Ver-
zicht auf die Anwendung des § 3
Nr. 63 EStG ausgesprochen wird,
muss bis spätestens 30. Juni 2005
gegenüber dem Arbeitgeber abge-
geben werden. Ein Formular für eine
Erklärung kann in der Bundesge-
schäftsstelle oder im Internet ab-
gerufen weren.
Von der Altregelung dürften
insbesondere solche Arbeitnehmer
profitieren, die gegenwärtig einem
hohen individuellen Einkommens-
steuersatz unterliegen. Für diesen
Personenkreis dürfte daher regel-
mäßig der Antrag auf Weiteranwen-
dung des alten Rechts sinnvoll sein.
Für Direktversicherungen, die
bis zum 31. Dezember 2004 als
Kapitallebensversicherungen oder
als Rentenversicherungen mit dem
Wahlrecht auf volle Kapitalauszah-
lung abgeschlossen wurden, be-
steht kein Handlungsbedarf, da
hier die Anwendung von § 3 Nr.
63 EStG ohnehin nicht in Betracht
kommt.
Umsatzsteuer: Voller Vorsteuer-
abzug bei Bewirtungskosten
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Februar 2005 (Az: V R 76/03)
Für betrieblich veranlasste
Bewirtungskosten der volle
Vorsteuerabzug möglich.
Nach o.g. Urteil ist die Regelung
in § 15 Abs. 1a Nr. 1 des Umsatz-
steuergesetzes (UStG) 1999, § 4
Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteu-
ergesetzes, nach der der Vorsteu-
erabzug für betrieblich veranlas-
ste Bewirtungskosten ab dem Jahr
1999 nur zu 80% zulässig war, mit
dem Gemeinschaftsrecht nicht ver-
einbar und findet deshalb keine An-
wendung.
Solche Aufwendungen berech-
tigen daher in vollem Umfang zum
Vorsteuerabzug. Die Sechste Mehr-
wertsteuerrichtlinie erlaubt es den
Mitgliedstaaten nämlich nicht, den
Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft-
Treten der Richtlinie nach natio-
nalem Recht möglich war, später
im nationalen Alleingang einzu-
schränken. Dies ist in Deutschland
aber im Jahre 1999 geschehen.
Mittlerweile ist sogar nur noch ein
Vorsteuerabzug von 70% gesetz-
lich zulässig. Aufgrund des Wort-
lauts des Art. 17 Abs. 6 der Sech-
sten Mehrwertsteuerrichtlinie und
der dazu bereits vorliegenden
Rechtsprechung des Gerichtshofes
der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) in Luxemburg hatte der BFH
keine Zweifel daran, dass die Be-
schränkung des Vorsteuerabzugs für
betrieblich veranlasste Bewirtungs-
aufwendungen nach § 15 Abs. 1a
Nr. 1 des UStG gemeinschaftsrechts-
widrig ist; er sah deshalb von ei-
ner erneuten Vorlage an den EuGH
ab.
Das Urteil betrifft lediglich den
Umfang des Vorsteuerabzugs; es
ändert nichts daran, dass die be-
trieblich veranlassten Bewirtungs-
aufwendungen weiterhin angemes-
sen und nachgewiesen sein müs-
sen.
Unternehmer können unter
Bezugnahme auf das BFH-Urteil
hinsichtlich aller Umsatzsteuerbe-
scheide ab 1999, die noch nicht
bestandskräftig sind (Vorbehalt der
Nachprüfung, laufendes Einspruchs-
verfahren) und in denen der Vor-
steuerabzug aus Bewirtungskosten
nur anteilig gewährt wurde, eine
entsprechende Änderung beantra-
gen.
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