Schützen & Erhalten - page 24

Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 24
Bei der Anmeldung des
Ehegatten oder des Lebens-
partners zur Sozialversiche-
rung prüft die Einzugsstelle
obligatorisch die Versiche-
rungspflicht des Beschäf-
tigten.
Bei der Beschäftigung von Fa-
milienangehörigen im Betrieb
stellt sich regelmäßig die Frage,
ob ein sozialversicherungspflich-
tiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt oder ob der Familienan-
gehörige als (Mit-)Unternehmer
in Form der familienhaften Mit-
arbeit tätig ist. Ist der Famili-
enangehörige nicht arbeitsrecht-
lich abhängig beschäftigt, hat er
keinen Anspruch auf Leistungen
aus der Kranken-, Pflege-, oder
Arbeitslosenversicherung. Das gilt
selbst dann, wenn regelmäßig
Sozialversicherungsbeiträge für
ihn abgeführt worden sind. Die-
se können lediglich für die letz-
ten vier Jahre zurückgefordert
werden, für die Zeit vor vier Jah-
ren verbleiben sie bei der Sozi-
alversicherung. Ansprüche gegen-
über dem Rentenversicherungs-
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Sozialversicherung
träger bestehen allerdings, so-
weit diese unverfallbar sind. Um
der Gefahr zu entgehen, dass Bei-
träge ohne einen Anspruch auf
Gegenleistung entrichtet werden,
ist es ratsam, im Vorfeld ein Sta-
tusfeststellungsverfahren durch-
führen zu lassen, das verbindlich
feststellt, ob der Familienange-
hörige in einem sozialversiche-
rungspflichtigen Beschäftigungs-
verhältnis zum Arbeitgeber steht
oder nicht.
Jetzige Rechtslage
Nach altem Recht wurde ein
solches Verfahren nur auf Antrag
des Arbeitgebers von der Bun-
desversicherungsanstalt für An-
gestellte oder der Arbeitsverwal-
tung durchgeführt. Durch Hartz
IV ist eine obligatorische Prüfung
durch die Einzugsstellen des Ge-
samtsozialversicherungsbeitrages,
also die jeweilige Krankenkasse,
eingeführt worden. Gibt der Ar-
beitgeber bei der Meldung eines
Beschäftigten an, dass dieser zu
ihm in einer Beziehung als Ehe-
gatte, Lebenspartner, Verwand-
ter oder Verschwägerter in ge-
rader Linie bis zum 2. Grad steht
(§ 28 a Abs. 3 Ziffer 10 SGB IV),
nimmt die Krankenkasse automa-
tisch eine Statusprüfung vor.
Nach wie vor ist die Bundesagen-
tur für Arbeit an die Entschei-
dung gebunden, solange sich an
den arbeits- , eigentums- und
vermögensrechtlichen Verhältnis-
sen der Ehegatten bzw. Lebens-
partner nichts ändert.
Neue Rechtslage
Das Gesetz zur Vereinfachung
der Verwaltungsverfahren im So-
zialrecht sieht nunmehr eine
Änderung dahingehend vor, dass
der Arbeitgeber bei der Meldung
eines Beschäftigten nur noch
angeben muss, ob dieser zu ihm
in einer Beziehung als Ehegatte
oder Lebenspartner steht. Macht
der Arbeitgeber entsprechende
Angaben, sendet die Krankenkas-
se dem Arbeitnehmer einen Fra-
gebogen zu, um festzustellen, ob
eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung vorliegt oder nicht.
Nur noch in diesen zwei Fällen
führt die Krankenkasse von sich
aus ein Statusfeststellungsverfah-
ren durch. Sie prüft dagegen nicht
mehr von sich aus, wenn bei-
spielsweise Kinder des Betriebs-
inhabers im Betrieb mitarbeiten.
In solchen Fällen raten wir Ih-
nen daher dringend, die Durch-
führung eines Statusfeststellungs-
verfahrens bei der Krankenkas-
se zu beantragen.
Im Übrigen wird ein obliga-
torisches Feststellungsverfahren
nur im Falle der „Anmeldung“
eines Beschäftigten durchgeführt.
In allen anderen Fällen einer
Meldung gegenüber der Kranken-
kasse, z. B. Um- oder Abmeldung,
wird keine obligatorische Status-
prüfung durchgeführt. Haben sich
die Vermögens- und Eigentums-
verhältnisse geändert, sollte im
Zweifel ein solche beantragt
werden.
Das Gesetz hat am 18. Fe-
bruar 2005 den Bundesrat pas-
siert. Es wurde am 29. März 2005
im Bundesgesetzblatt verkündet
und ist am 30. März 2005 in Kraft
getreten.
BAUVERTRAGSRECHT
Bürgschaft auf erstes Anfordern in AGB öffentlicher
Auftraggeber unwirksam
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2004 (Az: VII ZR 265/03)
Eine bauvertragliche Klausel,
die vorsieht, dass ein Sicherheits-
einbehalt von 5 % der Bausum-
me nur durch eine Bürgschaft auf
erstes Anfordern abgelöst wer-
den kann, ist auch in Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen eines
öffentlichen Auftraggebers un-
wirksam. Eine derartige Klausel
kann nicht in der Weise aufrecht
erhalten werden, dass der Auf-
tragnehmer berechtigt ist, den
Sicherheitseinbehalt durch eine
selbstschuldnerische, unbefristete
Bürgschaft abzulösen.
Dies entschied der Bundes-
gerichtshof mit o.g. Urteil
Der aktuellen Entscheidung
lag im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Die klagende Stadt hat ein
Bauunternehmen als Generalun-
ternehmer mit Bauleistungen für
eine Schule beauftragt. Für den
Bauvertrag sind neben der VOB/
B von der Stadt gestellte zusätz-
liche Vertragsbedingungen ver-
einbart. Diese sehen vor, dass der
Auftraggeber für die Erfüllung der
Gewährleistungsansprüche 5% der
Auftragssumme einschließlich
eventueller Zusatzaufträge ein-
behalten darf. Der Auftragneh-
mer darf im Gegenzug eine selbst-
schuldnerische Gewährleistungs-
bürgschaft nach Muster des
Auftraggebers stellen. Das Mu-
ster der Stadt sieht eine Gewähr-
leistungsbürgschaft auf erstes
Anfordern vor. Entsprechend dem
Muster stellt die Beklagte der
Stadt eine solche Gewährlei-
stungsbürgschaft auf erstes An-
fordern. Nach Abschluss der Bau-
arbeiten treten Mängel auf, die
das ausführende Bauunternehmen
anerkennt. Vor Abschluss der
Mängelbeseitigungsarbeiten wird
über das Vermögen des Bauun-
ternehmens das Insolvenzverfah-
ren eröffnet. Die Klage der Stadt,
mit der diese die Beklagte aus
der Bürgschaft in Anspruch
nimmt, hatte weder vor dem
Landgericht noch vor dem Ober-
landesgericht Erfolg. Auch die Re-
vision der Klägerin scheiterte.
In seiner Entscheidung führt
der Bundesgerichtshof u.a. Fol-
gendes aus:
Mit der hier in Rede stehen-
den Klausel sei dem Auftragneh-
mer nur das Recht eingeräumt
worden, den Sicherheitseinbehalt
durch eine Bürgschaft auf erstes
Anfordern abzulösen. Sowohl das
Wahlrecht aus § 17 Nr. 3 VOB/B
als auch die Verpflichtung des Auf-
traggebers zur Einzahlung auf ein
Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/
B seien jedoch ausgeschlossen.
Eine Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines pri-
vaten Auftraggebers, die vorse-
he, dass der Auftragnehmer nur
berechtigt sei, den Sicherheits-
einbehalt gegen eine Bürgschaft
auf erstes Anfordern abzulösen,
sei unwirksam. Dies gelte auch für
eine entsprechende Klausel eines
Familiäre Mitarbeit
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