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Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 25
öffentlichen Auftraggebers. Eine
derartige Klausel benachteilige den
Auftragnehmer in einer unange-
messenen Weise, da dieser im Falle
einer unberechtigten Inanspruch-
nahme das Liquiditätsrisiko zu
tragen habe. Dem Auftragnehmer
werde durch den Rückgriff des
Bürgen, der aus der Bürgschaft
in Anspruch genommen werde,
Liquidität entzogen. Solange der
öffentliche Auftraggeber einen zu
Unrecht erhaltenen Betrag nicht
zurückzahle, sei der Auftragneh-
mer in seinem Kreditrahmen be-
schränkt. Zudem müsse er seinen
Rückforderungsanspruch gericht-
lich geltend machen und trage
damit die Last der Prozessführung.
Die Bürgschaft auf erstes
Anfordern sei als einziges Aus-
tauschmittel auch in Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen eines
öffentlichen Auftraggebers kein
angemessener Ausgleich. Die mit
der Bürgschaft auf erstes Anfor-
dern verbundenen Risiken für den
Auftragnehmer seien nicht durch
die Sicherungsinteressen des
Auftraggebers gerechtfertigt, da
diese hinreichend dadurch ge-
wahrt würden, dass dem Auftrag-
BAUVERTRAGSRECHT
nehmer die Möglichkeit eines
Austauschs des Sicherheitseinbe-
halts gegen eine selbstschuldne-
rische, unbefristete Bürgschaft
eingeräumt werde, welche einen
angemessenen Ausgleich für den
in der Vertragsklausel vorgese-
henen Einbehalt darstelle.
Die Klausel sei nach alledem
unwirksam. Sie könne nicht mit
dem Inhalt aufrecht erhalten
werden, dass der Auftragnehmer
berechtigt sei, den Sicherheits-
einbehalt durch eine selbst-
schuldnerische Bürgschaft abzu-
lösen. Eine entsprechende ergän-
zende Vertragsauslegung komme
nur dann in Betracht, wenn ge-
klärt werden könne, was die Par-
teien vereinbart hätten, wenn sie
die Unwirksamkeit der Klausel
gekannt hätten. Es sei aber an-
zunehmen, der Auftraggeber sei
mit einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft ohne das Merkmal auf
erstes Anfordern nicht einverstan-
den, wenn er die Klausel mit dem
Merkmal auf erstes Anfordern im
Rechtsverkehr verwende, obwohl
ihm bekannt sei oder jedenfalls
hätte bekannt sein können, dass
die Klausel unwirksam sei.
Mangel – kann er auch unabhängig
davon vorliegen, was vereinbart ist?
1. Der Auftragnehmer schuldet
ein funktionstaugliches und
zweckentsprechendes Werk.
Dies gilt auch, wenn die Par-
teien eine Ausführungsart
vereinbart haben, mit der die
geschuldete Funktionstaug-
lichkeit des Werkes nicht er-
reicht werden kann.
2. Ein Keller mit fortwährenden
Feuchtigkeitseinbrüchen ent-
spricht der geschuldeten
Funktionstauglichkeit nicht.
Daher muss die Planung der
Abdichtung eines Bauwerkes
bei einwandfreier handwerk-
licher Ausführung zu einer
fachlich richtigen, vollstän-
dig und dauerhaften Abdich-
tung führen.
BGB a.F. §633 Abs.1, VOB/B §13
Nr. 1
OLG Rostock, Urteil vom
30.10.2004 – 7 U 251/00
Hinweis:
– Der Auftragnehmer muss die
einschlägigen DIN-Vorschrif-
ten für Abdichtungen selbst
kennen und beachten (ins-
besondere die DIN 18195 und
die DIN 4095). Er muss da-
her bei erkennbar unzurei-
chender Planung Bedenken
anmelden.; er muss auch
selbst wissen, wie eine ord-
nungsgemäße Dränage aus-
zusehen hat und wie Entwäs-
serungsleitungen angesichts
vorhandener Streifenfunda-
mente zu führen sind. Er kann
sich also nicht auf unzurei-
chende planerische Vorgaben
berufen. Allerdings muss auch
der Architekt, insbesondere,
wenn ein Baugrundgutachten
nicht eingeholt worden ist,
die seiner Planung zugrunde
liegenden Annahme fortlau-
fend kontrollieren und ggf.
korrigieren.
Im vorliegenden Fall nahm da-
her das OLG sowie die Architek-
ten als auch den Auftragnehmer
in die Pflicht. Auf jeden Fall
schuldeten beide Parteien einen
trockenen Keller!
TARIFRECHT
Zusatzversorgung im Baugewerbe
Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) – Änderungstarifvertrag vom 31. März 2005
Der Tarifvertrag über eine
Zusatzrente im Baugewer-
be ist an die Neuregelun-
gen des Alterseinkünftege-
setzes angepasst worden.
Durch das am 1. Januar 2005 in
Kraft getretene Alterseinkünfte-
gesetz sind neben einzelnen ar-
beitsrechtlichen Regelungen des
Betriebsrentengesetzes auch die
steuerlichen Rahmenbedingungen
der betrieblichen Altersvorsorge
geändert worden. Wesentlicher
Inhalt des Alterseinkünftegeset-
zes ist die Einführung der nach-
gelagerten Besteuerung für alle
Durchführungswege der betrieb-
lichen Altersversorgung, der Weg-
fall der Möglichkeit der Pauschal-
versteuerung von Beiträgen in die
Direktversicherungen (§ 40 b
EStG) für Neuzsagen sowie die
Erhöhung des Dotierungsrahmens
für steuerfreie Altersvorsorgeauf-
wendungen (§ 3 Nr. 63 EStG) um
einen Pauschalbetrag von 1.800
Euro pro Jahr für Neuzusagen.
Aufgrund dieser gesetzlichen
Neuregelungen ist eine Anpas-
sung des Tarifvertrages über eine
Zusatzrente im Baugewerbe not-
wendig geworden.
Die Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes haben sich auf ei-
nen entsprechenden Änderungs-
tarifvertrag verständigen können.
Aus diesem Änderungstarifvertrag
ergeben sich keine materiellen
Änderungen, sondern lediglich
eine Anpassung an das Alters-
einkünftegesetz.
Die wesentlichen
Änderungen sind:
Die bisherige Sonderregelung
für Betriebe mit Sitz im Land Ber-
lin (§ 2 Abs. 3 TV TZR) entfällt,
da diese ohnehin bis zum 31. De-
zember 2001 befristet war.
Obwohl der Tarifvertrag über
eine Zusatzrente im Baugewer-
be in den neuen Bundesländern
bisher wegen fehlender Allge-
meinverbindlicherklärung (vgl.
§ 13 TV TZR) nicht in Kraft
getreten ist, konnte eine Eini-
gung über den Wegfall der Re-
gelung in § 2 Abs. 2 TV TZR nicht
erzielt werden; der Absatz 2 bleibt
aber bedeutungslos.
In § 2 Abs. 5 (neu) TV TZR
bleibt es hinsichtlich des An-
spruchs des Arbeitnehmers auf
Entgeltumwandlung bei dem Do-
tierungsrahmen von 4 v. H. der
Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung. Auch zukünf-
tig kann der Arbeitnehmer da-
her – entsprechend dem unver-
änderten Rechtsanspruch nach §
1 a Betriebsrentengesetz – eine
Eigenleistung in dieser Höhe
verlangen. Dieser Dotierungsrah-
men entsprach auch dem bis zum
31. Dezember 2004 geltenden
Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63
EStG. Dieser Steuerfreibetrag hat
sich jedoch seit dem 1. Januar
2005 um zusätzliche 1.800 Euro
im Kalenderjahr erhöht. Der Ta-
rifvertrag über eine Zusatzrente
im Baugewerbe sieht daher nun-
mehr vor, dass durch eine Ver-
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