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Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 21
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Arbeitslosenversicherung – Erstattungs-
pflicht des Arbeitgebers
Urteil des Bundessozialgerichts - B 7a/7 -AL 32/04 R - vom 27. Januar 2005
Der Arbeitgeber hat auch
dann das Arbeitslosengeld
eines älteren Arbeitneh-
mers zu erstatten, wenn
das Arbeitsverhältnis auf
ausdrücklichen Wunsch des
Arbeitnehmers durch Auf-
hebungsvertrag beendet
wurde.
Bereits mit Urteil vom 7. Okto-
ber 2004 hatte das Bundessozi-
algericht entschieden, dass eine
Erstattungspflicht des Arbeitge-
bers bei der Entlassung eines äl-
teren Arbeitnehmers auch dann
eintritt, wenn der Arbeitgeber nur
der Bitte des Arbeitnehmers folgt,
das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Diese Rechtsprechung hat das
Bundessozialgericht nunmehr
bestätigt.
Dem Urteil sind folgende
Leitsätze
zu entnehmen:
1. Die Vorschrift des § 147 a
Abs. 1 Satz 2 SGB III, die
Ausnahmen von der Erstat-
tungspflicht des Arbeitgebers
regelt, knüpft ausschließlich
an äußere Merkmale an, die
ihrerseits den Schluss darauf
zulassen, der Arbeitgeber
habe das Ausscheiden nicht
initiiert oder zumindest nicht
gefördert. Darüber hinaus
schließt jeder ursächliche
Beitrag des Arbeitgebers zur
Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses den Ausnahmetat-
bestand aus, da eine andere
Sichtweite die Erstattungsre-
gelung praktisch entwerten
würde.
2. § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
SGB III kann grundsätzlich
nicht einschränkend dahin
ausgelegt werden, auch auf
Wunsch des Arbeitslosen ge-
schlossene Aufhebungsverein-
barungen erfüllten den Aus-
nahmetatbestand.
3. Der Arbeitgeber kann sich bei
einer Beendigung des Arbeits-
verhältnisses durch Aufhe-
bungsvertrag jedenfalls dann
nicht auf den Ausnahmetat-
bestand zur Erstattungspflicht
berufen, wenn das Arbeits-
verhältnis aufgrund des Ver-
trages bereits vor dem Tag ge-
endet hat, zu dem es bei ei-
ner fristgerechten Kündigung
durch den Arbeitnehmer ge-
endet hätte.
4. Gerade die Wahl einer be-
stimmten äußeren Form der
Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses eines älteren Ar-
beitnehmers ist ein Indiz
dafür, dass die Arbeitslosig-
keit in den Verantwortungs-
bereich des Arbeitgebers fällt.
Empfehlung für die
betriebliche Praxis:
Bittet ein älterer Arbeitneh-
mer um die Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses und soll eine
Erstattung des Arbeitslosengel-
des vermieden werden, ist drin-
gend vom Abschluss eines Auf-
hebungsvertrages abzuraten. Das
gilt auch für den Fall, dass das
Arbeitsverhältnis aufgrund des
Aufhebungsvertrages zum selben
Zeitpunkt enden soll, zu dem eine
Arbeitnehmerkündigung wirksam
würde. Denn das Bundessozial-
gericht betont in seinem Urteil,
dass es bei der Frage der Erstat-
tungspflicht vorrangig auf die
äußere Form der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ankommt.
Die Regelung zur Erstattung
des Arbeitslosengeldes durch den
Arbeitgeber ist zum 1. Januar
2004 verschärft worden. Nunmehr
hat der Arbeitgeber das Arbeits-
losengeld bereits nach Vollendung
des 57. Lebensjahres seines ehe-
maligen Arbeitnehmers, längstens
für die Dauer von 32 Monaten
zu erstatten. Mit Eintritt des ver-
kürzten Bezuges von Arbeitslo-
sengeld 1 zum 1. Februar 2006
entfällt die Erstattungspflicht.
Gesetzliche Unfallversicherung
Neuer Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) zum 1. Januar 2006
Am 1. Januar 2006 tritt der
1. bundeseinheitliche Gefahrta-
rif für die bei der BG Bau versi-
cherten Unternehmen in Kraft.
Nachdem die Vertreterver-
sammlungen der sieben Bau-Be-
rufsgenossenschaften und der
Tiefbau-Berufsgenossenschaft den
neuen einheitlichen Gefahrtarif
verabschiedet haben, tritt die-
ser nun als 1. bundeseinheitli-
cher Gefahrtarif am 1. Januar
2006 in Kraft. Die zurzeit gel-
tenden Gefahrtarife laufen am 31.
Dezember 2005 aus.
Eckpunkte des neuen Gefahr-
tarifs sind eine inhaltliche Neu-
gestaltung und Straffung sowie
die Zusammenlegung von
verschiedenen Betrieben zu be-
stimmten Gewerbszweigen.
Zudem werden die bislang gel-
tenden Aufteilungen von Arbeit-
nehmern zu verschiedenen Ge-
fahrklassen durch das Überwie-
gensprinzip abgelöst. Durch die
Konzentration auf wenige Ge-
werbszweige soll der Solidaref-
fekt innerhalb eines Gewerbezwei-
ges verstärkt werden. Aufgrund
der strukturellen Änderungen in
der Bauwirtschaft wurde der bis-
herige Gefahrtarif neu zusammen-
gestellt. Durch die Liberalisierung
des Handwerksrechts wurde eine
Vermischung bisher getrennt von
unterschiedlichen Unternehmen
ausgeübter Gewerbe ausgelöst.
Der neue Gefahrtarif sieht nun
vor, dass alle gleichartigen Tä-
tigkeiten und alle häufig gemischt
ausgeübten Einzelgewerbe aus
den Bereichen des Bauhauptge-
werbes zu einer größeren gemein-
samen Tarifstelle „Errichten von
Bauwerken des Hoch- und Tief-
baues“ zusammengefasst wurden.
In gleicher Weise wurde eine ein-
heitliche Tarifstelle für das Bau-
/Ausbaugewerbe geschaffen. Die
reinen Büroarbeiten bleiben als
einziges separat veranlagtes Hilfs-
unternehmen in der Gefahrklas-
se 1.
Die Berufsgenossenschaften
haben zu dem neuen Gefahrta-
rif Erläuterungen und Arbeitshil-
fen erstellt. In Teil I sind die Ge-
werbezweige der Berufsgenossen-
schaft in tabellarischer Form
aufgelistet und einer entspre-
chenden Tarifstelle zugeordnet.
Für jede dieser Tarifstellen ist eine
eigene Gefahrklasse berechnet
worden. Teil II enthält alle son-
stigen Bestimmungen, z. B. zu
der Veranlagung von Haupt-,
Neben- und Hilfsunternehmen
sowie die Beitragsberechnung für
fremdartige Nebenunternehmen.
In dem umfangreichen Stichwort-
verzeichnis, das den Erläuterun-
gen angefügt ist, wird jede Ta-
rifstelle erläutert. Hierbei wer-
den auch die Arbeiten dargestellt,
die nicht von dieser Tarifstelle
erfasst werden.
Den ausführlichen neuen Ge-
fahrtarif sowie die dazugehöri-
gen Erläuterungen können DHBV
Mitglieder auf der DHBV Home-
page einsehen.
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