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Schützen & Erhalten · Juni 2005 · Seite 22
Der Gefahrtarif ist nach den
§§ 118 Abs. 1 Satz 3 und
157 SGB VII auf der Basis
eines gemeinsamen Zah-
lenwerkes der Berufsgenos-
senschaften der Bauwirt-
schaft festgesetzt worden.
Teil I
Zuordnung der
Gefahrklassen zu den
Gewerbezweigen
Teil I enthält alle Gewerbe-
zweige der Berufsgenossenschaft
der Bauwirtschaft. Die Gefahrklas-
sen für die einzelnen Gewerbe-
zweige sind aus dem Verhältnis
Die Veranlagung eines Unter-
nehmens zu einer der in Teil I
festgestellten Gefahrklasse wird
durch seine Zugehörigkeit zu ei-
nem dort genannten Gewerbe-
zweig bestimmt. Für Unterneh-
men, deren Gewerbezweig in Teil
I nicht aufgeführt ist, setzt die
Berufsgenossenschaft die Veran-
lagung für die Tarifzeit fest.
2. Gesamtunternehmen
Haupt- und Nebenunternehmen
werden entsprechend ihrer Zuge-
hörigkeit zu einem Gewerbezweig
gesondert veranlagt, wenn für die
einzelnen Unternehmensbestand-
teile getrennte Aufzeichnungen
über Arbeitsentgelte geführt
werden. Fehlen getrennte Auf-
zeichnungen, werden die Unter-
nehmensbestandteile insgesamt
zu der höchsten für sie in Be-
tracht kommenden Gefahrklasse
veranlagt.
Hilfsunternehmen werden den
Unternehmensbestandteilen zu-
gerechnet, denen sie dienen.
Dienen sie mehreren Unterneh-
mensbestandteilen, werden sie
dem zugerechnet, dem sie über-
wiegend (zu mehr als 50%) die-
nen. Dienen sie keinem einzel-
nen Unternehmensbestandteil
überwiegend, sind sie dem Haupt-
unternehmen zuzurechnen.
Das Hauptunternehmen bil-
det den Schwerpunkt des Unter-
nehmens. Hilfsunternehmen (Vor-
bereitungs- und Fertigstellungs-
arbeiten, Hilfstätigkeiten) dienen
überwiegend den Zwecken anderer
Unternehmensbestandteile. Ne-
benunternehmen verfolgen über-
wiegend eigene Zwecke.
3. Gesondert veranlagtes
Hilfsunternehmen
Abweichend von Nummer 2 wird
ein Hilfsunternehmen der Tarif-
stelle 900 nach Teil I gesondert
veranlagt, soweit für die Beschäf-
tigten, die ausschließlich Büro-
tätigkeiten in Büros in Verwal-
tungsgebäuden verrichten, ge-
trennte Aufzeichnungen über
Arbeitsentgelte geführt werden.
Beschäftigte, die neben Bü-
rotätigkeiten im Büro – unabhän-
gig vom zeitlichen Umfang – auch
Tätigkeiten ausüben, die unmit-
telbarer Bestandteil der veran-
lagten Gewerbezweige sind, ge-
hören nicht zum separat veran-
lagten Hilfsunternehmen der Ta-
rifstelle 900.
4. Fremdartige
Nebenunternehmen
Für Nebenunternehmen, die ei-
ner anderen als der Berufsgenos-
senschaft der Bauwirtschaft an-
gehören würden, wenn sie Haupt-
unternehmen wären, werden
keine Gefahrklassen festgestellt.
Der Beitrag für diese Nebenun-
ternehmen wird in der Höhe er-
hoben, in der er von der ande-
ren Berufsgenossenschaft für das
dem Umlagejahr vorausgegangene
Jahr nach deren Gefahrtarif be-
rechnet worden wäre.
5. Nachweis der
Arbeitsentgelte
Ist ein Beschäftigter nur in ei-
nem veranlagten Gewerbezweig
tätig, ist sein Arbeitsentgelt aus-
schließlich unter diesem Gewer-
bezweig nachzuweisen.
Ist ein Beschäftigter in meh-
reren Gewerbezweigen tätig, ist
sein Arbeitsentgelt ausschließ-
lich unter dem veranlagten Ge-
werbezweig nachzuweisen, in
dem er überwiegend tätig ist.
Ist ein Beschäftigter nicht
überwiegend in einem bestimm-
ten Gewerbezweig tätig oder sind
keine getrennten Aufzeichnungen
über seine Arbeitsentgelte vor-
handen, ist sein Arbeitsentgelt
unter dem veranlagten und für
den Beschäftigten in Betracht
kommenden Gewerbezweig nach-
zuweisen, der die höchste Gefahr-
klasse hat.
6. Nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten
Nicht gewerbsmäßige Bauarbei-
ten werden nach Tarifstelle 700
veranlagt. Die Nummern 1 bis 5
gelten nicht.
Für nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten von Unternehmern,
für die schon für ein gewerbs-
mäßig betriebenes Unternehmen
die Zuständigkeit zur Berufsge-
nossenschaft der Bauwirtschaft
durch schriftlichen Bescheid fest-
gestellt wurde, gilt Absatz 1
nicht.
der gezahlten Leistungen für ein-
getretene Versicherungsfälle zu
den Arbeitsentgelten in den Jah-
ren 1999 bis 2003 (Beobach-
tungszeitraum) berechnet wor-
den.
Teil II
Sonstige
Bestimmungen
1. Veranlagung zu den
Gefahrklassen
Teil I ist nach Gewerbezweigen
gegliedert. Die dort festgestell-
ten Gefahrklassen gelten auch für
Unternehmen, in denen nur Teil-
tätigkeiten eines Gewerbezwei-
ges ausgeführt werden.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Tabelle 1. Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Tarifstellen Gewerbezweige
Gefahrklassen
100
Errichten von Bauwerken
des Hoch- und Tiefbaus
16,1
200
Bauausbau
7,3
210
Be- und Verarbeiten von Natur-
7,8
und Kunststein
220
Herstellen von Fertigteilen
und Betonwaren
8,5
230
Schornsteinreinigung
5,3
300
Erd- und Straßenbau
7,3
310
Kabelbau
5,1
320
Kanal- und Leitungsbau
9,4
330
Tunnelbau
27,3
340
Wasserbau
18,7
350
Spezialtiefbau
12,8
360
Gleisbau
12,5
400
Gebäude- und Straßen-
reinigung
4,5
500
Abbruch, Entsorgung und
Sprengungen
27,3
600
Boots- und Schiffsbau
11,9
700
Nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten
(einschließlich der freiwilligen
Versicherung der Unternehmer
und deren Ehegatten)
44,7
800
Freiwillige Versicherung
5,0
Gesondert veranlagtes
Hilfsunternehmen
900
Büroteil des Unternehmens
(nur Beschäftigte, die aus-
schließlich Bürotätigkeiten
in Büros in Verwaltungs-
gebäuden verrichten)
1,0
1...,12,13,14,15,16,17,18,19,20,21 23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,...44
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