Schützen & Erhalten - page 25

Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 25
BAUVERTRAGSRECHT
BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 (Az.: VII ZR 205/02)
Prüfungsobliegenheit des Auftraggebers
Ein Auftraggeber, der
selbst auf dem Gewerk
seines Auftragnehmers
aufbaut und weitere Bau-
leistungen erbringt, ver-
letzt die ihm in eigenen
Angelegenheiten oblie-
gende Sorgfaltspflicht,
wenn er die Leistungen
dieses Auftragnehmers
ungeprüft übernimmt.
Dies entschied der Bundesge-
richtshof mit o. g. Urteil.
Der klagende Unternehmer
war damit beauftragt worden,
im Untergeschoss eines Anwe-
sens eine neue Fußbodenbe-
schichtung aufzubringen. Einen
Teil der übernommenen Arbei-
ten übertrug er der Beklagten
als Subunternehmerin. Zur Vor-
bereitung der Fußbodenbe-
schichtung fräste die Beklagte
den Boden mit einer Großflä-
chenfräse ab. Der Kläger brachte
nach anschließender Reinigung
die Bodenbeschichtung auf.
Wenige Monate später löste sich
die Beschichtung an mehreren
Stellen ab. Der Kläger führte dies
auf mangelhafte Leistungen der
Beklagten zurück.
Das Landgericht gab der Kla-
ge auf Kostenvorschuss für die
Mängelbeseitigung statt. Das
Oberlandesgericht wies die Be-
rufung der Beklagten zurück. Die
Revision hatte ebenfalls keinen
Erfolg.
In seiner Entscheidung führt
der Bundesgerichtshof u. a.
Folgendes aus:
Zu Unrecht meine die Be-
klagte, die Grundsätze zur Haf-
tung eines Nachunternehmers
gegenüber seinem Auftraggeber
in den Fällen, in denen das Werk
des Nachunternehmers mangel-
haft war, weil die Leistung des
Vorunternehmers für sein Werk
ungeeignet war und der Nach-
unternehmer seine Verpflichtung
verletzt hat, auf Bedenken hin-
zuweisen, hätten beachtet wer-
den müssen. Diese Grundsätze
seien hier nicht anzuwenden,
weil der Kläger selbst der Auf-
traggeber sei. Daran ändere sich
nichts dadurch, dass der Klä-
ger seinerseits auf dem Gewerk
der Beklagten aufgebaut habe.
Eine Beschränkung der Haf-
tung der Beklagten hätte sich
aber daraus ergeben können,
dass den Kläger an der Entste-
hung des Schadens eine Mitver-
antwortung treffe. Ein Auftrag-
geber, der selbst auf dem Gewerk
seines Auftragnehmers aufbaue
und weitere Bauleistungen er-
bringe, verletze die ihm in ei-
genen Angelegenheiten oblie-
gende Sorgfaltspflicht, wenn er
die Leistungen dieses Auftrag-
nehmers ungeprüft übernehme.
Ihn treffe, wenn er bei der ge-
botenen Prüfung einen Fehler des
Vorgewerkes hätte feststellen
können, ein Mitverschulden an
dem durch den Fehler des Vor-
gewerks entstandenen Schaden.
Im zur Entscheidung stehenden
Fall sei der Kläger dieser Sorg-
faltspflicht aber nachgekommen.
Änderung ab dem 01.07.2003 auf 1,22%
BGB-Basiszinssatz
SRF-Satz 3,00% ab dem 6. Juni 2003
Verzugszinsen nach VOB 2000
Mit Wirkung vom 1. Juli
2003 hat die Deutsche Bundes-
bank den sogenannten Basis-
zinssatz i. S. v. § 247 BGB auf
1,22 % gesenkt.
Damit gilt für alle BGB-Entgelt-
forderungen aus Rechtsgeschäf-
ten, die ab dem 1. Januar 2002
geschlossen worden sind, bei
Geschäften mit Verbrauchern ein
gesetzlicher Verzugszinssatz von
6,22 % (5 % über dem Basis-
zinssatz; § 288 Abs. 1 Satz 1
BGB), für Geschäfte mit Kauf-
leuten ein Verzugszinssatz von
9,22 %
(8 % über dem Basiszins-
satz; § 288 Abs. 2 BGB). Für
Verträge auf Basis der VOB 2002
gilt dasselbe (§ 16 Nr. 5 Abs.
3 VOB/B).
Die Europäische Zentralbank
hat am 5. Juni 2003 beschlos-
sen, den Zinssatz für die Spit-
zenrefinanzierungsfaszilität mit
Wirkung vom 6. Juni 2003 um
0,5 Prozentpunkte auf 3,00 %
zu senken.
Für Verträge auf der Basis der
VOB/B (Fassung 2000) bedeu-
tet dies, dass ab diesem Zeit-
punkt gem. § 16 Nr. 5 Abs. 3
Satz 2 VOB/B (Fassung 2000)
Verzugszinsen ohne Nachweis in
Höhe von 8,00 % (5 % über dem
SRF-Satz) geltend gemacht wer-
den können.
Für die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bedarf
es gem. § 16 Nr. 5 Abs. 3 letz-
ter Halbsatz VOB/B (Fassung
2000) eines gesonderten Nach-
weises.
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