Schützen & Erhalten - page 24

Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 24
Der Schadensersatzan-
spruch umfasst alle Auf-
wendungen, die für die
ordnungsgemäße Herstel-
lung des vertraglich ge-
schuldeten Werks erfor-
derlich sind. Er be-
schränkt sich nicht auf die
geringeren Kosten einer
Ersatzlösung, die den ver-
traglich geschuldeten Er-
folg nicht herbeiführt. Der
Besteller muss sich nicht
darauf verweisen lassen,
dass ein verbleibender
Minderwert durch einen
Minderungsbetrag abge-
golten wird. Zu den zu er-
setzenden notwendigen
Aufwendungen für die
Mängelbeseitigung gehö-
ren diejenigen Kosten, die
der Besteller bei verstän-
diger Würdigung für erfor-
derlich halten durfte.
Ob Aufwendungen für die Män-
gelbeseitigung unverhältnis-
mäßig sind, beurteilt sich nach
den Grundsätzen des § 251 Abs.
2 Satz 1 BGB. Unverhältnismä-
ßigkeit kommt nur in Ausnah-
mefällen in Betracht.
Dem Verfahren lag im We-
sentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der beklagte Auftraggeber
erteilte dem klagenden Dach-
deckerunternehmen im Zuge der
Renovierung einer Scheune den
Auftrag, Dachunterschalung und
Dach neu zu erstellen. Nach
Ausführung der Arbeiten ver-
weigerte der Beklagte wegen
Mängeln Abnahme und Bezah-
lung des Werklohnes. Nament-
lich hatte das Dachdeckerunter-
nehmen für die Dachunter-
schalung zu feuchtes Holz ver-
wendet. Dadurch war es zu er-
heblicher Fäulnis- und Schim-
melbildung sowie beim Aus-
trocknen zu Farbveränderungen
und Schwundfugen zwischen
den Brettern gekommen. Der Be-
klagte beauftragte, nachdem
eine von ihm gesetzte Frist zur
Nachbesserung fruchtlos verstri-
chen war, einen Drittunterneh-
mer mit der Mängelbeseitigung.
Zum Austausch der schadhaf-
ten Schalungsbretter musste das
gesamte Dach abgebaut und
wieder neu erstellt werden. Dies
war zuvor von zwei öffentlich
bestellten und vereidigten Sach-
verständigen für das Dachdek-
kerhandwerk bzw. für Holzschutz
und Holzschäden als notwendi-
ge Maßnahme bewertet worden.
Die Vorinstanzen haben der
Klage des Dachdeckerunterneh-
mens zum Teil stattgegeben und
die Widerklage des Beklagten
abgewiesen. Die Revision des
Beklagten hatte indes Erfolg.
In seiner Entscheidung führt
der Bundesgerichtshof u. a. Fol-
gendes aus:
Der Schadensersatzanspruch
nach § 635 BGB umfasse alle
Aufwendungen, die für die ord-
nungsgemäße Herstellung des
vom Unternehmer vertraglich
geschuldeten Werks erforderlich
seien. Maßgeblich für den Um-
fang der Mängelbeseitigung sei
das vertraglich geschuldete
Werk. Diesen Zustand habe der
Unternehmer herzustellen. Eine
Mängelbeseitigung, die nicht
den vertraglich geschuldeten
Erfolg herbeiführe, müsse der
Besteller grundsätzlich nicht
akzeptieren. Der Schadenser-
satzanspruch beschränke sich
daher nicht auf die geringeren
Kosten einer Ersatzlösung, die
den vertraglich geschuldeten
Erfolg nicht herbeiführe. Insbe-
sondere müsse sich der Besteller
nicht darauf verweisen lassen,
dass der durch eine nicht ver-
tragsgemäße Nachbesserung
verbleibende Minderwert durch
einen Minderungsbetrag abge-
golten werde. Nach der Verein-
barung der Parteien habe die
von der Klägerin zu erstellende
Dachunterschalung sichtbar
bleiben sollen. Dadurch habe
dem Dachboden der Scheune ein
rustikaler Charakter verliehen
werden sollen. Durch die Ersatz-
lösung hätte dieses Ergebnis
nicht erzielt werden können.
Zu den zu ersetzenden not-
wendigen Aufwendungen ge-
hörten auch diejenigen Kosten,
die der Besteller bei verstän-
diger Würdigung für erforderlich
halten durfte. Das mit dieser Be-
urteilung verbundene Risiko tra-
ge der Unternehmer. Im ent-
schiedenen Fall habe sich der
Auftraggeber auf die Gutachten
der beiden öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständi-
gen vom Fach verlassen können.
Schließlich könne der Kläger
dem Beklagten auch nicht ent-
gegenhalten, die gewählte Art
der Mängelbeseitigung sei un-
verhältnismäßig gewesen. Die
Frage der Verhältnismäßigkeit
beurteile sich nach den Grund-
sätzen des § 251 Abs. 2 Satz 1
BGB. Unverhältnismäßig seien
Aufwendungen demnach aus-
nahmsweise dann, wenn der in
Richtung auf die Beseitigung
des Mangels erzielte Erfolg bei
Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles in keinem vernünf-
tigen Verhältnis zur Höhe des
dafür gemachten Geldaufwan-
des stehe. Dies sei vorliegend
nicht der Fall.
Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) teilt
mit, dass auch Maßnah-
men zum Anbau, zum
Dachgeschoss-Ausbau und
zur Aufstockung gefördert
werden.
Voraussetzung für eine Förde-
rung ist, dass die neu geschaf-
fene Wohnfläche grundsätzlich
nicht mehr als 20 % der bishe-
rigen Wohnfläche beträgt.
Die Zinskonditionen wurden
gegenüber dem Vormonat um
durchschnittlich 0,5% gesenkt.
Die Zinssätze für Anträge aus
dem Jahr 2003 betragen bei
einer gewählten fünfjährigen
Zinsbindungsfrist nunmehr in
den ersten vier Jahren 2,05%
und im fünften Jahr 4,05%,
bei einer gewählten zehnjäh-
rigen Bindungsfrist in den er-
sten vier Jahren 2,65% und vom
fünften bis zum zehnten Jahr
4,65 %. Für potenzielle Bauher-
ren kann dieses niedrige Zins-
niveau ein Grund sein, jetzt zu
investieren.
Seit Anfang Juli stellt die
KfW auf ihrer Internetseite
kfw.de im Bereich Bauen,
Wohnen, Energie einen Tilgungs-
rechner für das Modernisie-
rungsprogramm zur Verfügung.
WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT
KfW-Programm Wohnraummodernisierung
Erweiterte Fördermöglichkeiten im Wohnraummodernisierungsprogramm
BAUVERTRAGSRECHT
BGH, Urteil vom 27. März 2003 (Az.: VII ZR 443/01)
Umfang des Schadensersatzanspruches wegen Mängeln
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