Schützen & Erhalten - page 14

Dass Lichtbilder in der ab-
gerechneten Anzahl notwendi-
gerweise gefertigt werden mus-
sten, hat der Sachverständige
unter Vorlage der Fotos im Ein-
zelnen nachvollziehbar und
plausibel begründet.
Die dem Sachverständigen
zustehende Entschädigung ist
deshalb antragsgemäß mit ins-
gesamt 8.761,26 Euro festzu-
setzen.
Fundstelle: JurBüro 2003, S. 151
Anmerkung der Redaktion
(IfS-Informationen)
Recherchen ergaben noch
das Auffinden folgender Ent-
scheidungen zur Erstattung der
Kosten für Fotos:
Sachverständigen-/
Gutachtenpraxis:
– LG Aachen, 23.05.1991,
JurBüro 1991, 1130 =
MDR 1991, 1097
Ob Aufwendungen eines
Sachverständigen notwen-
dig im Sinne von § 8 Abs.
1 Nr. 1 ZSEG sind, hängt
von den Umständen des
Einzelfalls ab. Werden
Lichtbilder einem Gutach-
ten lediglich zu Illustrati-
onszwecken kommentar-
und zusammenhangslos
beigefügt, handelt es sich
bei den Kosten für die
Lichtbilder nicht um not-
wendige Aufwendungen.
– OLG Düsseldorf, 18.05.
1993, OLGR 1994, 104
Der mit der Herbeischaf-
fung und Einfügung von
Lichtbildern verbundene
Zeitaufwand ist als eine
Leistung des Sachverstän-
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
digen nach § 3 Abs. 2
ZSEG zu entschädigen.
– OLG Stuttgart, 12.08.
1997, Justiz 1994, 443
Mit der Herstellung von
Lichtbildern verbundene
Hilfstätigkeiten des Sach-
verständigen sowie Zeit-
aufwand für Schreiben und
versandfertige Aufberei-
tung des Gutachtens sind
mit den Pauschalbeträgen
des ZSE in § 8 Abs.1 Nrn.
2 und 3 abgegolten.
– OLG Saarbrücken, 20.02.
1996, MDR 1996, 1077
Stattet der Sachverständi-
ge sein Gutachten anstatt
mit Abzügen von Lichtbil-
dern mit teueren Farbko-
pien aus, so kann er nicht
die tatsächlichen Ferti-
gungskosten, sondern nur
die Pauschalentschädi-
gung für Lichtbildabzüge
geltend machen.
– LG Frankfurt (Oder),
13.06.1996, JurBüro
1996,658
Wenn ein Sachverständiger
von Lichtbildern Farbkopi-
en anfertigt, ist ihm in
entsprechender Anwen-
dung des § 8 Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit Nr. 3
ein Aufwendungsersatzan-
spruch von 6,- DM pro
Farbkopie zuzubilligen.
– Landessozialgericht
Niedersachsen, 01.08.
2001, NZS 2002, 224
Die Entschädigung für die
Anfertigung und Bearbei-
tung digitaler Bilddoku-
mente erfolgt nach § 8
Abs.1 Nr. 2 ZSEG.
Foto: Cypher7/www.photocase.de
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