Schützen & Erhalten - page 13

Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 13
Der nachfolgend wieder-
gegebene Text zur Kosten-
erstattung von Bildmate-
rialien in Gutachten zeigt,
dass sich der Einsatz von
digitalen Bildern mittler-
weile als gleichwertig zu
konventionellen Bildern
durchgesetzt hat. Der Text
wurde ungekürzt über-
nommen aus den IfS-In-
formationen
3/2003
(ISSN 0939-9526), Seite
11 und 12.
Sämtliche Fotos
sind kostenmäßig
zu berücksichtigen
Für die Aufwendungen von
Fotos, die anlässlich eines Gut-
achtenauftrags hergestellt wer-
den mussten, gibt es in § 8 Abs.
1 Nr. 2 ZSEG einen besonderen
Gebührentatbestand. Danach
werden dem Sachverständigen
für die Anfertigung von im Gut-
achten verwendeten Lichtbildern
je ersten Abzug 2 Euro und für
jeden weiteren Abzug 0,50 Euro
ersetzt. Hierbei spielt es keine
Rolle, ob es sich bei den Licht-
bildern um Schwarz-Weiß-Fotos
oder um farbige Fotos handelt.
Es spielt auch keine Rolle, ob
der Sachverständige die digitale
oder die analoge Technik be-
nutzt. Die digitale Technik kann
in Gutachten ohne Weiteres und
ohne Einschränkungen genutzt
werden; sie wird bisher von allen
Gerichten und privaten Auftrag-
gebern akzeptiert. Bereits im
Jahre 2001 hat das LSG Nieder-
sachsen mit Beschluss vom
01.08.2001 (Az.: L 4 SF 3/01)
entschieden, dass digitale Fo-
tos zu akzeptieren sind und wie
herkömmlich gefertigte Fotos
nach § 8 Abs. 1 N r. 2 ZSEG ab-
zurechnen sind; die Entschei-
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Einsatz von digitalen Bildern bei Sach-
verständigengutachten
dung ist in JURIS ZuSEG § 3
Abs. 2 S. 1 im Wortlaut abge-
druckt. Einen ausführlichen
Beitrag zur Zulässigkeit von
digitalen Fotos findet sich in
der NJW 2002, 2765; Autoren:
Dr. Bleutge und Uschold.
Mit den Pauschalbeträgen
für die Erst- und Zweitabzüge
der Lichtbilder soll der gesam-
te Kostenaufwand für die An-
fertigung von Lichtbildern ab-
gegolten sein, also die Anschaf-
fung der Kamera, die Bezahlung
des Films und die Kosten für die
Entwicklung des Films. Allen-
falls könnte man daran denken,
einen Teil der Anschaffungsko-
sten einer teuren Kamera über
einen erhöhten Stundensatz
nach § 3 Abs. 2 ZSEG (Benut-
zung technischer Vorrichtungen)
abzuschreiben. So jedenfalls
wird das im Kommentar von
Meyer/Höver/Bach (22. Aufl.
2002 § 8 Rdnr. 24.4) vorgeschla-
gen. Dies ist zwar eine sehr
gewagte juristische Konstruk-
tion, aber es lohnt den Versuch
einer Entschädigung; immerhin
kann man sich auf einen Stan-
dardkommentar berufen.
Der Zeitaufwand für die Her-
beischaffung der Lichtbilder und
das Einkleben in das Gutach-
ten ist dagegen über die Zeit-
entschädigung kostenmäßig zu
berücksichtigen (OLG Düsseldorf,
14.10.1986, JurBüro 87, 1584
und 18.05.1993, MDR 93,
1024).
Eine Streitfrage besteht bei
den Juristen dahingehend, ob
der Sachverständige auch die
Fotos ersetzt erhält, die er zwar
gefertigt hat, die er aber dann
– aus welchen Gründen auch
immer – im Gutachten nicht
verwendet hat. Im Kommentar
von Meyer/Höver/Bach (§ 8
Rdnr. 24.1) wird dies unter Hin-
weis auf die Entscheidung des
OLG Hamm (OLGR 96, 251) ab-
gelehnt. In der jüngsten Ent-
scheidung des OLG Oldenburg
vom 13.08.2002 (Az.: 8 W 83/
02) werden diese Kosten jedoch
für erstattungsfähig erklärt.
Leitsatz
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG ist
nicht wörtlich („im Gutachten
verwendete Lichtbilder“) dahin
zu verstehen, dass nur die in
das Gutachten eingefügten
Lichtbilder erstattungsfähig
sind. Zu ersetzen sind vielmehr
sämtliche Lichtbilder, deren
Fertigung der Sachverständige
für erforderlich halten durfte.
Entscheidungsgründe
Die Bestimmung des § 8
Abs. 1 Nr. 2 ZSEG, wonach dem
Sachverständigen für die Anfer-
tigung für im Gutachtern ver-
wendeten Lichtbildern je 2 Euro
zu ersetzen sind, ist entgegen
der Auffassung des Einzelrich-
ters und des Bezirksrevisors
nicht wörtlich in dem Sinne zu
verstehen, dass nur die in das
schriftliche Gutachten eingefüg-
ten Lichtbilder nach dieser Be-
stimmung zu vergüten sind. Aus
Sinn und Zweck der Vorschrift
folgt vielmehr, dass sämtliche
zur zweckentsprechenden Erle-
digung des Gutachtenauftrags
notwendigen Lichtbilder erfasst
werden. Das folgt schon daraus,
dass der Sachverständige bei der
Anfertigung der Lichtbilder an-
lässlich eines Ortstermins we-
der wissen noch sicher beurtei-
len kann, welches und wie viele
Lichtbilder er später in sein
Gutachten einfügen wird. Zu
ersetzen sind deshalb sämtli-
che Lichtbilder, deren Fertigung
der Sachverständige nach sei-
nem pflichtgemäßen Ermessen
im Hinblick auf den ihm erteil-
ten Gutachtenauftrag für erfor-
derlich halten durfte. Die im
angefochtenen Beschluss ver-
tretene Auffassung hätte im
Übrigen möglicherweise zur
Folge, dass die Kosten von nicht
in diesem Sinn notwendigen
Lichtbildern nur deshalb zu er-
setzen sind, weil sie in das
schriftliche Gutachten einzufü-
gen sind, was Sinn und Zweck
der Sachverständigenentschädi-
gung widerspräche.
Die in dem angefochtenen
Beschluss vertretene restrikti-
vere Auffassung kann sich nicht
auf die zitierte Kommentierung
bei Hartmann, Kostengesetze,
29. Aufl., § 8 Rdnr. 14 stützen.
Denn dort werden den im Gut-
achten verwendeten Lichtbildern
diejenigen Fotos gegenüberge-
stellt, die unbrauchbar oder
überflüssig sind. Maßgebliches
Kriterium für die Erstattungs-
fähigkeit ist damit die sachliche
und inhaltliche Notwendigkeit
der Anfertigung von Lichtbil-
dern.
Foto: Heinz Hasselberg/www.photocase.de
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