Schützen & Erhalten - page 19

Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 19
Fortbildung. Nach der Recht-
sprechung des Bundesarbeits-
gerichts gilt als Richtwert, dass
bei einer Fortbildungsdauer von
bis zu zwei Monaten, während
denen der Arbeitnehmer nicht
zur Arbeitsleistung verpflichtet
ist, im Regelfall höchstens eine
einjährige Bindung vereinbart
werden kann. Dauert die Fort-
bildung nicht länger als einen
Monat, ist regelmäßig nur eine
Bindung des Arbeitnehmers bis
zu sechs Monaten gerechtfer-
tigt.
Es ist jedoch in jedem Fall
eine einzelfallbezogene Ab-
wägung erforderlich.
So kann auch bei kürzerer
Fortbildung eine verhältnismä-
ßig lange Bindung gerechtfer-
tigt sein, wenn der Arbeitge-
ber ganz erhebliche Mittel
aufwendet oder die Teilnahme
an der Fortbildung dem Arbeit-
nehmer überdurchschnittlich
große Vorteile bringt. Zu beach-
ten ist, dass bei der Höhe der
Arbeitgeberaufwendungen ledig-
lich die für die Fortbildungsmaß-
nahme an sich aufgewendeten
Lehrgangskosten berücksichtigt
werden dürfen. Reise- und Ho-
telkosten oder Kosten der Lohn-
fortzahlung sind kein Indiz für
die Qualität einer Fortbildungs-
maßnahme.
Anpassung unverhältnismäßi-
ger Rückzahlungsklauseln
Treffen die Arbeitsvertrags-
parteien eine Rückzahlungs-
klausel einzelvertraglich, bei-
spielsweise aus Anlass einer be-
stimmten Fortbildungsmaßnah-
me und vereinbaren sie dabei
eine unverhältnismäßig lange
Bindungsdauer, ist nicht die ge-
samte Klausel unwirksam. Es be-
steht bei unwirksamen Verein-
barungen vielmehr die Möglich-
keit, diese an die Rechtsordnung
anzupassen, so dass sie verhält-
nismäßig und daher wirksam
sind.
Das heißt, dass die Verein-
barung an sich aufrechtzuerhal-
ten ist und die Bindungsdauer
auf ein zulässiges Maß zu redu-
zieren ist. Von diesen Vereinba-
rungen sind Rückzahlungsklau-
seln in allgemeinen Geschäfts-
bedingungen zu unterscheiden.
Eine Anpassung von Klauseln, die
in Musterverträgen enthalten
sind und darin unverändert für
eine mehrfache Verwendung vor-
gesehen sind, ist nicht zulässig.
Das heißt, dass eine Rückzah-
lungsklausel in allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen, die eine zu
lange Bindungsdauer des Arbeit-
nehmers enthält, insgesamt un-
wirksam ist. Die Bindungsdauer
kann hier nicht auf das zulässi-
ge Maß gekürzt werden. Der Ar-
beitnehmer wäre nicht zur Er-
stattung von Fortbildungskosten
verpflichtet.
Arbeitnehmer-
Entsendegesetz
Verpflichtung des Arbeitgebers,
Beginn, Ende und Dauer der
täglichen Arbeitszeit
aufzuzeichnen
Nach Auffassung des BMWA
kommt durch diese Formulierung
zum Ausdruck, dass die vorge-
schriebene Aufzeichnung der
Arbeitszeit neben Beginn und
Ende der täglichen Arbeitszeit
auch Angaben zur tatsächlichen
Dauer der Arbeitszeit ohne die
Pausen enthalten muss. Die
konkrete Lage und Dauer der
Pausen muss zwar nicht aufge-
zeichnet werden; es muss den
Prüfern jedoch möglich sein, die
tatsächliche werktägliche Ar-
beitszeit ohne Pausen zu er-
mitteln. Wie dies konkret zu
erfolgen hat, bleibt in der
Dienstanweisung offen. Da je-
doch bei nicht richtiger oder
nicht vollständiger Aufzeichnung
der täglichen Arbeitszeit ein
Bußgeld droht, empfehlen wir
weiterhin, neben dem konkre-
ten Beginn und Ende sowie der
Dauer der Arbeitszeit an den
einzelnen Werktagen zumindest
auch die Dauer der Pausen kon-
kret zu benennen, damit hier-
aus die „Nettoarbeitszeit“ er-
mittelt werden kann
Beispiel:
Ein gewerblicher
Arbeitnehmer beginnt um 7:00
Uhr seine Tätigkeit auf der Bau-
stelle. Von 9:00 Uhr bis 9:15
Uhr befindet er sich in der Früh-
stückspause, von 12:15 Uhr bis
13:00 Uhr in der Mittagspau-
se. Um 17:00 Uhr endet die
Arbeitszeit auf der Baustelle.
Der Betrieb zeichnet folgen-
de Arbeitszeit auf:
– Beginn:
7:00 Uhr
– Ende:
17:00 Uhr
– Pausen:
1 Stunde
– Dauer der tatsächlichen
Arbeitszeit: 9 Stunden
Die Bundesanstalt für
Arbeit hat ihre Dienst-
anweisung über die Auf-
zeichnungspflichten be-
züglich der Arbeitszeit
nach § 2 Abs. 2 a AEntG
präzisiert.
In- und ausländische Baube-
triebe sind gleichermaßen ver-
pflichtet Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeitszeit
aufzuzeichnen. Diese sich aus
§ 2 Abs. 2 a AEntG ergebende
Vorschrift soll es den Kontroll-
behörden ermöglichen festzu-
stellen, ob die Arbeitnehmer
bezogen auf die tägliche Ar-
beitszeit tatsächlich den vor-
geschriebenen Mindestlohn er-
halten haben. Ein Verstoß gegen
diese Aufzeichnungspflicht kann
mit einem Bußgeld von bis zu
25.000 Euro bestraft werden.
In Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit (BMWA) und
den zentralen Tarifvertragspar-
teien hat die Bundesanstalt für
Arbeit ihre Dienstanweisung zu
§ 2 Abs. 2 a AEntG präzisiert.
Diese enthält nunmehr folgen-
de Formulierung:
„Nach § 2 Abs. 2 a AEntG
ist der Arbeitgeber verpflichtet,
Beginn, Ende und Dauer der
täglichen Arbeitszeit des Arbeit-
nehmers aufzuzeichnen und die-
se Aufzeichnungen mindestens
zwei Jahre aufzubewahren. Als
tägliche Arbeitszeit ist hierbei
die Dauer der tatsächlichen Ar-
beitszeit ohne Pausen zu ver-
stehen. Eine Aufzeichnungs-
pflicht bezüglich der Lage und
Dauer von Pausen besteht
nicht.“
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
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