Schützen & Erhalten - page 21

Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 21
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Musterformulierungen
für Arbeitsverträge
Meldepflichten bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Die neuen Informations-
pflichten des Arbeitge-
bers bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sind
vom ZDB in Muster-Ar-
beitsverträge eingearbei-
tet worden.
Den neuen Meldepflichten des
Arbeitnehmers gegenüber dem
Arbeitsamt im Falle der
Beendigung seines Arbeitsver-
hältnisses stehen entsprechen-
de Informations- und Aufklä-
rungspflichten des Arbeitgebers
gegenüber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz
2 Nr. 3 SGB III). Zwischen der
Bundesvereinigung der Deut-
schen Arbeitgeberverbände
(BDA) und der Bundesanstalt für
Arbeit sind Formulierungen für
Kündigungen, Aufhebungsver-
träge und befristete Arbeitsver-
träge abgestimmt worden, mit
denen der Arbeitgeber diesen
gesetzlichen Verpflichtungen
genügen kann.
Die entsprechenden Formu-
lierungen können ab sofort in
der Bundesgeschäftsstelle ab-
gerufen werden.
und dem vereinbarten
Ende der Befristung ein
Zeitraum von mehr als
drei Monaten liegt, hat
die Meldung drei Monate
vor dem Ende der Befri-
stung zu erfolgen, unab-
hängig davon, wie lange
tatsächlich gearbeitet
wurde. Wird beispielsweise
der befristete Arbeitsver-
trag vier Monate vor dem
Ende der Befristung unter-
zeichnet, sieht dieser
Arbeitsvertrag aber vor,
dass der Arbeitnehmer nur
einen Monat vor Ende der
Befristung arbeiten soll,
hat dennoch eine Meldung
drei Monate vor Beginn
der Befristung zu erfolgen,
obwohl die Arbeit noch
gar nicht aufgenommen
wurde.
– Bei Arbeitsverträgen, bei
denen zwischen Abschluss
und dem vereinbarten
Ende der Befristung ein
Zeitraum von weniger als
drei Monaten liegt, hat
die Meldung spätestens
mit Abschluss des befri-
steten Vertrages zu er-
folgen.
Auch in diesen Fällen hat die
Meldung unverzüglich, d. h.
innerhalb von sieben Kalender-
tagen zu erfolgen. Obwohl der
Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB
III aussagt, dass im Falle ei-
nes befristeten Arbeitsverhält-
nisses die Meldung „frühestens“
drei Monate vor dessen Been-
digung zu erfolgen hat, wird die
Vorschrift in der Bundesanstalt
für Arbeit dahingehend ausge-
legt, dass bei befristeten Ar-
beitsverhältnissen die Meldung
„spätestens“ drei Monate vor
dem vereinbarten Ende der Be-
fristung zu erfolgen hat.
Minderung
Gemäß § 140 SGB III min-
dert sich das Arbeitslosengeld
für jeden Tag der verspäteten
Meldung, d. h., nach Ablauf des
Zeitrahmens für eine unverzüg-
liche
Meldung von sieben Kalen-
dertagen werden die Tage bis
zur verspäteten Meldung zusam-
mengerechnet. Die Minderung
ist gestaffelt und erfolgt je nach
Höhe des für das Arbeitslosen-
geld maßgeblichen Bemessungs-
entgelts und beträgt zwischen
7 Euro und 50 Euro je Tag der
verspäteten Meldung. Die Min-
derung ist begrenzt auf die Höhe
des hälftigen monatlichen Ar-
beitslosengeldes bzw. auf eine
Verspätung von 30 Tagen.
Sozialversicherung Meldepflich-
ten bei der Einstellung geringfü-
gig beschäftigter Arbeitnehmer
Die Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitge-
berverbände hat einen
Personalfragebogen zur
erleichterten sozialversi-
cherungsrechtlichen Be-
urteilung von geringfügig
beschäftigten Arbeit-
nehmern erstellt.
Den Arbeitgeber trifft für jeden
sozialversicherungspflichtig be-
schäftigten Arbeitnehmer eine
Meldepflicht nach § 28 a Vier-
tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IV) gegenüber der Krankenkasse.
Um diese Meldepflicht ordnungs-
gemäß erfüllen zu können, hat
der Arbeitnehmer ihm die da-
für notwendigen Auskünfte zu
erteilen. Für geringfügig Be-
schäftigte sind dabei einige Be-
sonderheiten zu beachten.
Meldet der Arbeitgeber einen Ar-
beitnehmer irrtümlich als ge-
ringfügig Beschäftigten, ob-
wohl dieser tatsächlich sozial-
versicherungspflichtig ist, muss
er ggf. mit der Nachzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen
rechnen.
Um eine korrekte Meldung
zu ermöglichen und solche
Nachforderungen zu vermeiden,
hat die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbän-
de einen Personalfragebogen
entworfen. Er soll Leitfaden da-
für sein, welche Angaben der
Arbeitgeber bei der Einstellung
eines geringfügig beschäftigten
Arbeitnehmers von diesem er-
fragen sollte. Der Leitfaden kann
bei der Bundesgeschäftsstelle
abgerufen werden.
Wir regen an, den Mitglieds-
betrieben zu empfehlen, bei der
Einstellung von geringfügig
Beschäftigten diesen Personal-
fragebogen zu verwenden. Der
Fragebogen kann in der Bundes-
geschäftsstelle abgerufen wer-
den.
Meldepflichten sind wichtige
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