Schützen & Erhalten - page 23

Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 23
TARIFRECHT
Gehaltsgebundene Kosten
Berechnung des Zuschlagsatzes der gehaltsgebundenen Kosten zum
Stichtag 01. April 2003.
Der Zuschlagssatz für die
gehaltsgebundenen Ko-
sten ist relevant bei der
– Abrechnung nach Stun-
denaufwand für die Poliere
und/oder Angstellten;
– Kalkulation, wenn in die
Mittellohnberechnung Po-
liere und/oder Angstellte
einbezogen oder diese se-
parat in den Baustellenge-
meinkosten berücksichtigt
werden sollen.
Der Zuschlagsatz für gehalts-
gebundene Kosten bei kaufmän-
nischen und technischen Ange-
stellten sowie Polieren und
Schachtmeistern, berechnet auf
der
Grundlage der tatsächlichen
Arbeitzeit,
kommt in Frage,
wenn die reine Arbeitszeit –
d. h. ohne arbeitsfreie Tage –
entweder Ausgangspunkt für die
kalkulatorische Erfassung der
Gehaltskosten ist oder, wenn sie
als Abrechnungsbasis für Ge-
haltskosten dient (z. B. Abrech-
nung nach Stundenaufwand).
Der Zuschlagsatz für gehalts-
gebundene Kosten bei Polieren,
berechnet auf der
Grundlage der
aufsichtführenden Arbeitszeit,
ist
immer dann zutreffend, wenn
kalkulatorisch mit dem Mittel-
lohn AP gerechnet wird. In
diesem Fall werden auch
Schlechtwettertage verrechnet.
Der
Zuschlagssatz auf Basis
der Kalenderzeit
ist zu nutzen,
wenn die Baustellengehälter
über den Kalenderzeitraum als
Baustellengemeinkosten in An-
satz gebracht werden. Die Ba-
sis ist hierbei das Monatsgehalt,
das neben der tatsächlichen
Arbeitszeit auch die Sonntage,
Samstage, Feiertage, Ausfalltage
sowie Krankheits- und Urlaubs-
tage umfasst.
Den Musterrechnungen –
Verbandsmitglieder können die-
se bei Bedarf bei der Bundes-
geschäftsstelle anfordern – ist
bei den Gehaltstarifen der
Durchschnittswert der ab
1. April 2003 gültigen Tarife
A VI und A VII zugrundegelegt.
Dies entspricht einem Wert von
3.151 Euro für die alten und von
2.810,50 Euro für die neuen
Bundesländer.
Beim Schwerbehinderten-
ausgleich ist ein Unternehmen
mit 100 Beschäftigten unter-
stellt, bei dem die 5 Pflichtplät-
Die Zuschlagssätze betragen auf Basis der tatsächlichen bzw.
aufsichtsführenden Arbeitszeit (AZ)
tatsächliche
aufsichts-
AZ
führende AZ
in % auf Basis der
kaufm. und Poliere und
Poliere und
Gehaltskosten
techn.
Schacht-
Schacht-
Angestellte
meister
meister
Alte Bundesländer
64,07
72,06
80,21
Neue Bundesländer
57,17
64,94
73,02
ze gänzlich unbesetzt sind. Bei
Unternehmen mit jahresdurch-
schnittlich unter 20 Beschäf-
tigten entfällt die Pflichtbeset-
zung. Der Zuschlagsatz auf die
Gehaltskosten fällt dann um
0,29 % Punkte niedriger aus.
Um den gesamten kalkulatorischen Gesamtzuschlag zu bestim-
men, sind den Gehaltszusatzkosten noch betriebsindividuell die
Gemeinkosten der Baustelle und die allgemeinen Geschäftskosten
hinzuzurechnen.
Die Zuschlagssätze betragen auf Basis der Kalenderzeit
Kalenderzeit
In % auf Basis der
kaufm. und techn.
Poliere und
Gehaltskosten
Angestellte
Schachtmeister
Alte Bundesländer
32,66
38,91
Neue Bundesländer
26,97
32,95
WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT
Kleinunternehmerförderungsgesetz
Zustimmung des Bundesrates
Der Bundesrat hat in
seiner Sitzung am 11. Juli
2003 dem Gesetz zur För-
derung von Kleinunter-
nehmern und zur Ver-
besserung der Unterneh-
mensfinanzierung zuge-
stimmt.
Entsprechend der Empfehlung
des Vermittlungsausschusses
wird es zukünftig höhere
Buchführungspflichtgrenzen
(350.000 EUR beim Umsatz/
30.000 EUR beim Gewinn) ge-
ben. Hinzu kommen mittelbar
verbesserte Finanzierungsbedin-
gungen durch den Wegfall der
gewerbesteuerlichen Hinzurech-
nung bestimmter Fremdfinan-
zierungsentgelten bei bank-
nahen Zweckgesellschaften.
In einer Entschließung un-
terstrich der Bundesrat, dass
bürokratische Belastungen für
Kleinunternehmer und Existenz-
gründer abgebaut und die Ei-
genkapitalausstattung insbe-
sondere kleiner und mittlerer
Unternehmen verbessert werden
müssten. Das Gesetz sei in die-
ser Hinsicht nicht der große
Durchbruch. Der Bundesrat for-
derte deshalb die Bundesregie-
rung auf, Maßnahmen zu er-
greifen, die im Sinne einer
effizienten Mittelstandspolitik
eine echte Entlastung für mög-
lichst weite Teile der Kleinun-
ternehmer, der Existenzgründer
und letztlich des gesamten Mit-
telstandes zur Folge haben. Ins-
besondere spricht sich der
Bundesrat für eine spürbare
Steuerentlastung des Mittelstan-
des aus.
Das Gesetz wird rückwir-
kend zum 1. Januar 2003 in
Kraft treten.
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