Schützen & Erhalten - page 15

DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Bauschlichtung auch für Sachverständige
Im September letzten
Jahres führte die RWTÜV
Systems GmbH mit dem
Institut für Bauschlich-
tung (
bauschlichtung.de) eine
Veranstaltung zum Thema
„SCHLICHTEN STATT RICH-
TEN AM BAU (Andere
Wege der Streitbeilegung
bei baurechtlichen Aus-
einandersetzungen)“
durch. Bei dieser Veran-
staltung paarten sich
Sachverstand und Rechts-
wissen mit dem Ziel,
unterschiedliche Auffas-
sungen der Parteien im
Rahmen von Bauschlich-
tungs-/ Mediationsverfah-
ren außergerichtlich und
zeitnah beizulegen.
Bei dieser Veranstaltung hat
insbesondere Herr Prof. Dr. Rolf
Kniffka als Richter im 7. Senat
des BGH darauf hingewiesen,
dass die Anrufung öffentlicher
Gerichte durch die Instanzen oft
Jahre dauert und der Ausgang
ungewiss ist. Die erzielten Er-
gebnisse, nach jahrelanger Pro-
zessführung sind in der Regel
für alle Beteiligten unbefriedi-
gend und mit enorm hohen
Kosten verbunden.
Vor diesem Hintergrund bie-
ten Rechtsanwälte mit dem Tä-
tigkeitsschwerpunkt Baurecht
und einer Zusatzausbildung als
Schlichter neue Wege der Streit-
beilegung an.
Um hierüber Näheres zu er-
fahren, fand am 16. Mai 2003
eine Veranstaltung in Löningen
statt, auf der ein Mitglied des
Institutes für Bauschlichtung,
Herr Rechtsanwalt Immoor aus
Bremen
(
),
einem Kreis von Sachverstän-
digen das Modell der Bausch-
lichtung erläuterte.
Die Grundüberlegungen ba-
sieren auf der so genannten
SOBau (Schiedsordnung für
das Bauwesen). Diese ist im
Internet unter
zu finden. Die SOBau hat die
ARGE Baurecht im Deutschen
Anwaltsverein entworfen. Die
ARGE Baurecht hat in einer Bro-
schüre zur SOBau 11 Standart-
fragen beantwortet. Die 5. Frage
soll nachfolgend vollständig zi-
tiert werden:
„Welche Rolle spielen Sach-
verständige bei einem Verfah-
ren nach der SOBau?“
Schlichter und Schiedsrichter
kennen Sachverständige und
versichern sich frühzeitig ihrer
Bereitschaft zur Mitarbeit. Da-
mit werden Zeitverluste vermie-
den, die entstehen, wenn die
Suche nach Sachverständigen
erst dann einsetzt, wenn man
sie braucht.
Die Sachverständigen wer-
den von Schlichtern bzw.
Schiedsrichtern bestellt. Die
beteiligten Parteien haben dabei
ein Vorschlagsrecht. An dieses
sind Schlichter oder Schiedsrich-
ter jedoch nur dann gebunden,
wenn sich die Parteien ausdrück-
lich auf einen bestimmten Sach-
verständigen geeinigt haben.
Grundsätzlich soll der Sachver-
ständige öffentlich bestellt und
vereidigt sein. Hierdurch soll
auch bei den Sachverständigen
eine qualifizierte Tätigkeit si-
chergestellt werden.
Der Sachverständige trifft
die erforderlichen Feststellun-
gen zu Fragen der fach- und
sachgerechten Ausführung, der
Vollständigkeit von Vorunterneh-
merleistungen, des Vorhanden-
seins von Mängeln, Kosten der
Beseitigung etc.
Der öffentlich bestellte und
vereidigte, neutrale Sachver-
ständige ist unter Anleitung des
erfahrenen Baurechtlers für die
Beilegung oder Entscheidung
der meisten Konflikte aus Bau-
verträgen unverzichtbar.
Vor diesem Hintergrund
waren die Erläuterungen durch
Herrn Rechtsanwalt Immoor
Grundlage für eine angeregte
Diskussion unter den Kollegen.
Thema war unter anderem die
Definition der Schlichtung. Die-
se wird durch neutrale dritte
Personen (Schlichter) durchge-
führt, welche unterstützt durch
die Parteien, den Streit in ei-
nem nicht förmlichen Verfahren
beilegen sollen. Die Entwicklung
gemeinsamer Problemlösungen,
getragen durch Untersuchung
und Bewertung von Lösungsal-
ternativen, bildet die Grundla-
ge, wobei die Entscheidungsge-
walt bei den Parteien und die
Einigung aus freiem Willen er-
Die im Artikel
erwähnten
Internetseiten.
Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 15
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