Schützen & Erhalten - page 20

Schützen & Erhalten · September 2003 · Seite 20
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Leitfaden der Bundesanstalt für Arbeit zu §§ 37 b, 140 SGB III
Meldepflichten bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
Durch das Gesetz für mo-
derne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt sind
für Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis endet,
ab 1. Juli 2003 neue Mel-
depflichten gegenüber
der Arbeitsverwaltung
festgelegt worden. Die
Bundesanstalt für Arbeit
hat nun in Abstimmung
mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und
Arbeit die hierzu erlasse-
nen Durchführungsanwei-
sungen in einem Leit-
faden zusammengefasst.
Nach einem neu in das Sozial-
gesetzbuch III eingefügten §
37 b sind Personen, deren Ar-
beitsverhältnis endet, verpflich-
tet, sich unverzüglich nach
Kenntnis des Beendigungszeit-
punktes persönlich beim Ar-
beitsamt arbeitssuchend zu
melden. § 37 b SGB III normiert
weiter, dass im Falle eines be-
fristeten Arbeitsverhältnisses
die Meldung jedoch frühestens
drei Monate vor dessen Been-
digung zu erfolgen hat. Meldet
sich der Arbeitnehmer nicht un-
verzüglich nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes seines
Arbeitsverhältnisses bei dem
örtlich zuständigen Arbeitsamt,
droht ihm eine Minderung des
Arbeitslosengeldes wegen ver-
späteter Meldung nach dem neu
gefassten § 140 SGB III.
Zu diesen gesetzlichen Neu-
regelungen hat die Bundesan-
stalt für Arbeit die beiliegen-
den Durchführungsanweisung
erlassen, deren Inhalt sich wie
folgt zusammenfassen lässt:
Übergangsfälle
Ein Verpflichtung zur persön-
lichen Meldung bei dem örtlich
zuständigen Arbeitsamt nach §
37 b SGB III entsteht erst für
die Personen, die ab dem 1. Juli
2003 von der Beendigung ih-
res Arbeitsverhältnisses Kennt-
nis erlangen. Nicht von der
Meldepflicht erfasst werden hin-
gegen Personen, die zwar vor
dem 1. Juli 2003 von der Be-
endigung ihres Arbeitsverhält-
nisses erfahren, die Beendigung
selbst aber nach dem 1. Juli
2003 erfolgt.
Danach gilt § 37 b SGB III
für die Arbeitnehmer, die am 1.
Juli 2003 oder später Kenntnis
von der Beendigung ihres Ar-
beitsverhältnisses erlangen; dies
wird in der Regel durch Zugang
oder Übergabe der Kündigung
der Fall sein; auf den Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses kommt es hingegen
nicht an.
Meldepflichtiger
Personenkreis
Nach den Durchführungsan-
weisungen der Bundesanstalt für
Arbeit unterliegen der Melde-
pflicht nach § 37 b SGB III alle
Personen, deren Versicherungs-
pflichtverhältnis endet. Betrof-
fen sind daher nicht nur Arbeit-
nehmer, denen gekündigt oder
deren Arbeitsverhältnis durch
andere einseitige Willenserklä-
rungen beendet wurde oder die
einen Aufhebungsvertrag ge-
schlossen haben, sondern alle
Personen, die nach dem Sozi-
algesetzbuch (§§ 24 ff. SGB III)
sozialversicherungspflichtig
sind, wie z. B. Wehr- oder Zi-
vildienstleistende oder Bezie-
her von Mutterschaftsgeld.
Unverzügliche
Meldung
Nach § 37 b SG
B III sind
Arbeitnehmer zur persönlichen
Meldung beim Arbeitsamt un-
verzüglich nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes ver-
pflichtet. Den Durchführungs-
anweisungen der Bundesanstalt
für Arbeit ist zur Frage der un-
verzüglichen Meldung zu ent-
nehmen, dass eine persönliche
Meldung beim Arbeitsamt im Re-
gelfall erst dann als verspätet
gelten soll, wenn sie nach ei-
nem Zeitraum von sieben Ka-
lendertagen ab dem Tag erfolgt,
an dem der Arbeitnehmer Kennt-
nis vom Beendigungszeitpunkt
erlangt hat. Hieraus folgt, dass
eine „unverzügliche Meldung“
grundsätzlich immer dann ge-
geben ist, wenn der Arbeitneh-
mer sich innerhalb von sieben
Kalendertagen ab Kenntniserlan-
gung von der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei dem Ar-
beitsamt meldet.
Macht der Arbeitnehmer im
Einzelfall glaubhaft, dass ihm
eine persönliche Meldung in
diesem Zeitraum unmöglich war
oder ist, hat er sich am Tag nach
Beseitigung des Hindernisses
bei dem Arbeitsamt zu melden.
Eine Meldepflicht besteht
nicht für Arbeitnehmer, wenn
sie trotz der Beendigung ihres
aktuellen Arbeitsverhältnisses
zeitlich nahtlos in ein ande-
res Arbeitsverhältnis wechseln.
Meldepflicht bei
unbefristeten Arbeits-
verhältnissen
Bei Kündigungsfristen von
über drei Monaten Dauer soll
nach dem Wortlaut des § 37 b
SGB III die Meldung unverzüg-
lich erfolgen. Die Bundesanstalt
für Arbeit legt den Begriff „un-
verzüglich“ so aus, dass die
Pflicht zur persönlichen Meldung
nach § 37 b Satz 1 SGB III drei
Monate vor dem vorgesehenen
Beendigungszeitpunkt besteht.
Danach müssen sich auch Ar-
beitnehmer mit einer Kündi-
gungsfrist von mehr als drei
Monaten erst drei Monate vor
dem vorgesehenen Beendi-
gungszeitpunkt bei dem Arbeits-
amt melden. Die Pflicht zur un-
verzüglichen Meldung innerhalb
von sieben Kalendertagen be-
ginnt in diesen Fällen drei Mo-
nate vor Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses.
Ist die Kündigungsfrist da-
gegen drei Monate und kürzer,
hat der Arbeitnehmer sich un-
verzüglich, d. h. innerhalb von
sieben Kalendertagen ab Kennt-
niserlangung von der Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses
zu melden.
Meldung bei
befristeten Arbeits-
verhältnissen
Aus den Weisungen der Bun-
desanstalt für Arbeit geht her-
vor, dass bei der Meldepflicht
nach § 37 b SGB III bei befri-
steten Arbeitsverhältnissen wie
folgt zu unterscheiden ist:
– Bei befristeten Arbeitsver-
hältnissen von mehr als
drei Monaten Dauer muss
die Meldung drei Monate
vor dem Ende der Befri-
stung erfolgen.
– Bei Arbeitsverträgen, bei
denen zwischen Abschluss
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