nahme im Bestand“ gibt es keine normativen
        
        
          Regulierungen! Die Normungsnummer 18536
        
        
          ist zwar angelegt, doch werden die Arbeiten
        
        
          an der DIN-Norm „Abdichtungen im Bestand“
        
        
          erst aufgenommen, wenn die Normenteile der
        
        
          zu überarbeitenden Normen zur Bauwerksab-
        
        
          dichtung abgeschlossen sind. Die Arbeitsgrup-
        
        
          pen der WTA erarbeiten als Experten „basie-
        
        
          rend auf den gesicherten Erkenntnissen von
        
        
          Wissenschaft, Technik und Baupraxis […]
        
        
          Regelwerke über bauliche Anwendungen von
        
        
          Verfahren, […] die sich seit Jahresdekaden
        
        
          zur nachträglichen Bauwerksabdichtung be-
        
        
          währt haben.“
        
        
          3)
        
        
          Die Anwendung der WTA-Merkblätter ist eben-
        
        
          so freiwillig. Bindend werden diese Regelwerke
        
        
          nur dann, wenn sie Gegenstand von Verträgen
        
        
          zwischen Parteien sind. Die WTA-Merkblätter gel-
        
        
          ten als allgemein anerkannte Regelwerke, daher
        
        
          bietet die Bezugnahme auf WTA-Merkblätter in
        
        
          Verträgen Rechtssicherheit. Auch wenn die Ein-
        
        
          haltung kein Haftungsfreibrief darstellt, so ist
        
        
          sie ein wichtiger Schritt bei dem Nachweis einer
        
        
          regelgerechten Ausführung.
        
        
          4)
        
        
          
            Werden WTA-Merkblätter analog
          
        
        
          
            einer Norm erstellt?
          
        
        
          Zu den Möglichkeiten einer rechtssicheren
        
        
          Normenarbeit der Wissenschaftlich-Technischen
        
        
          Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und
        
        
          Denkmalp ege (WTA) wurde ein Fachanwaltsbü-
        
        
          ro für Bau- und Architektenrecht im Auftrag des
        
        
          Vorstandes der WTA und der WTA-Arbeitsgruppe
        
        
          „Recht“ beauftragt.
        
        
          
            Ergebnisse:
          
        
        
          WTA-Dokumente weisen keine großen in-
        
        
          haltlichen Unterschiede zur DIN 820 auf. Es sei
        
        
          unverzichtbar „die Merkblätter in gewissen Ab-
        
        
          ständen zu aktualisieren, wobei Abstände von 5
        
        
          bis 6 Jahren ausreichend dann sind, wenn sich
        
        
          zwischenzeitlich keine neuen Entwicklungen
        
        
          ergeben. Die WTA sollte im Übrigen dafür Sor-
        
        
          ge tragen, dass der Kreis der Befragten denkbar
        
        
          weit gezogen und nicht etwa nur auf Sachver-
        
        
          ständige bezogen wird. Die Befragung von mög-
        
        
          lichst vielen Anwendern ist mindestens genauso
        
        
          notwendig, weil Sachverständige im Normalfall
        
        
          nur bei Schadensfällen hinzugezogen werden
        
        
          und daraus etwa zu ziehende Erkenntnisse kei-
        
        
          ne sicheren Schlussfolgerungen auf die sicher
        
        
          große Fülle schadensfreier Verläufe erlauben.“
        
        
          Das Gutachten machte darauf aufmerksam, dass
        
        
          nur der Begriff „Allgemein anerkannte Regeln der
        
        
          Technik“ der Arbeit der WTA zu Grunde gelegt
        
        
          werden darf. Diese läge erst vor, wenn „die Re-
        
        
          gel der Technik wissenschaftlich abgesichert ist
        
        
          und darüber hinaus in der Praxis überwiegend
        
        
          anerkannt ist. Wenn die jeweilige Arbeitsgruppe
        
        
          nicht sicher ist, ob eine wissenschaftlich erhär-
        
        
          tete Anwendungsthese schon das Signum »all-
        
        
          gemein anerkannt« verdient“, sei im Merkblatt
        
        
          darauf hinzuweisen.
        
        
          5)
        
        
          Quellen:
        
        
          1) Seite 2, WTA-Merkblatt 4-6-05/D Nachträgliches Ab-
        
        
          dichten erdberührter Bauteile.
        
        
          2) BGH, Urteil vom 14. Mai 1998, Az. VII ZR 184/97.
        
        
          3) Der Bausachverständige, 1-2013; Dr.-Ing. Detlef J.
        
        
          Honsinger, INTEC Aachen; Bautechnik: Nachträgliche
        
        
          Abdichtung gegen kapillar aufsteigende Feuchtigkeit
        
        
          in Mauerwerk.
        
        
          4) vergl. zuvor.
        
        
          5) Zu den Möglichkeiten einer rechtssicheren Normen-
        
        
          arbeit der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsge-
        
        
          meinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalp ege
        
        
          (WTA)/Kurzfassung; das Rechtsgutachten liegt den
        
        
          Fachbereichen des DHBV vor.
        
        
          Bildnachweise:
        
        
          Bild 1
        
        
          Haus der Normung 
        
        
        
          47535&menurubricid=47535&level=tpl-artikel&menuid=47
        
        
          392&languageid=de&cmstextid=57665&cmsareaid=47392
        
        
          Bild 2
        
        
          WTA-Logo
        
        
        
          
            Es schreibt für Sie:
          
        
        
          
            Rainer Spirgatis
          
        
        
          
            Fachbereichsleiter
          
        
        
          
            Bautenschutz
          
        
        
          
            Plinderheide 2b, 48291 Telgte
          
        
        
          
            Telefon: (05432) 830
          
        
        
          
            Telefax: (05432) 836902
          
        
        
          
            Mobil: (0160) 7163450
          
        
        
          
            E-Mail:
          
        
        
        
          
            Fachbereiche
          
        
        
          
            Bautenschutz
          
        
        
          
            Haus der Normung.
          
        
        
          Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 10