Änderung des Justizvergütungs-
          
        
        
          
            und -entschädigungsgesetzes (JVEG)
          
        
        
          
            Mit Veröffentlichung des Artikelgesetzes
          
        
        
          
            „Zweites Gesetz zur Modernisierung des
          
        
        
          
            Kostenrechts“ (2. Kostenrechtsmoderni-
          
        
        
          
            sierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.
          
        
        
          
            Juli 2013 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang
          
        
        
          
            2013 Teil I Nr. 42, Bonn, 29.07.2013, Sei-
          
        
        
          
            ten 2681–2688) werden zum 01.08.2013
          
        
        
          
            auch Änderungen im JVEG gültig. Die
          
        
        
          
            Änderungen sind zu nden im Artikel
          
        
        
          
            7 „Änderung des Justizvergütungs- und
          
        
        
          
            -entschädigungsgesetzes“.
          
        
        
          Nachfolgend die Gesetzestexte mit den wich-
        
        
          tigsten Änderungen für gerichtlich beauftragte
        
        
          Sachverständige. Dabei sind vom Verfasser dieses
        
        
          Artikels als besonders wichtig erachtete Punkte,
        
        
          u. a. für Sachverständige aus den Bereichen des
        
        
          Holz- und Bautenschutzes, farblich markiert.
        
        
          
            §7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
          
        
        
          
            [...]
          
        
        
          
            (2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdru-
          
        
        
          
            cken werden ersetzt
          
        
        
          
            1. bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro
          
        
        
          
            je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15
          
        
        
          
            Euro für jede weitere Seite,
          
        
        
          
            2. in einer Größe von mehr als DIN A3 3
          
        
        
          
            Euro je Seite und
          
        
        
          
            3. für Farbkopien und -ausdrucke jeweils
          
        
        
          
            das Doppelte der Beträge nach Nummer
          
        
        
          
            1 oder Nummer 2.
          
        
        
          
            [...]
          
        
        
          
            (3) Für die Überlassung von elektronisch ge-
          
        
        
          
            speicherten Dateien anstelle der in Absatz
          
        
        
          
            2 genannten Kopien und Ausdrucke werden
          
        
        
          
            1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem
          
        
        
          
            Arbeitsgang überlassenen oder in einem Ar-
          
        
        
          
            beitsgang auf denselben Datenträger übertra-
          
        
        
          
            genen Dokumente werden höchstens 5 Euro
          
        
        
          
            ersetzt.
          
        
        
          Neu hinzugekommen ist der § 8a, der regelt,
        
        
          wann ein Sachverständiger den Anspruch auf
        
        
          eine Vergütung verliert bzw. wann die Ver-
        
        
          gütung durch das Gericht gemindert werden
        
        
          kann.
        
        
          
            §8a Wegfall oder Beschränkung des
          
        
        
          
            Vergütungsanspruchs
          
        
        
          
            (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn
          
        
        
          
            der Berechtigte es unterlässt, der heranzie-
          
        
        
          
            henden Stelle unverzüglich solche Umstände
          
        
        
          
            anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch
          
        
        
          
            einen Beteiligten berechtigen, es sei denn,
          
        
        
          
            er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
          
        
        
          
            (2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur in-
          
        
        
          
            soweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß
          
        
        
          
            verwertbar ist, wenn er
          
        
        
          
            1. gegen die Verp ichtung aus § 407a Ab-
          
        
        
          
            satz 1 bis 3 Satz 1 der Zivilprozessord-
          
        
        
          
            nung verstoßen hat, es sei denn, er hat
          
        
        
          
            den Verstoß nicht zu vertreten;
          
        
        
          
            2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat;
          
        
        
          
            3. im Rahmen der Leistungserbringung grob
          
        
        
          
            fahrlässig oder vorsätzlich Gründe ge-
          
        
        
          
            schaffen hat, die einen Beteiligten zur
          
        
        
          
            Ablehnung wegen der Besorgnis der Be-
          
        
        
          
            fangenheit berechtigen; oder
          
        
        
          
            4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungs-
          
        
        
          
            geldes seine Leistung nicht vollständig
          
        
        
          
            erbracht hat.
          
        
        
          
            Soweit das Gericht die Leistung berück-
          
        
        
          
            sichtigt, gilt sie als verwertbar.
          
        
        
          
            (3) Steht die geltend gemachte Vergütung er-
          
        
        
          
            heblich außer Verhältnis zum Wert des Streit-
          
        
        
          
            gegenstands und hat der Berechtigte nicht
          
        
        
          
            rechtzeitig nach § 407a Absatz 3 Satz 2 der
          
        
        
          
            Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hin-
          
        
        
          
            gewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhö-
          
        
        
          
            rung der Beteiligten nach billigem Ermessen
          
        
        
          
            eine Vergütung, die in einem angemessenen
          
        
        
          
            Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands
          
        
        
          
            steht.
          
        
        
          
            (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten
          
        
        
          
            Auslagenvorschuss erheblich und hat der Be-
          
        
        
          
            rechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz
          
        
        
          
            3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen
          
        
        
          
            Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung
          
        
        
          
            nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
          
        
        
          
            (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden,
          
        
        
          
            wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm
          
        
        
          
            obliegenden Hinweisp icht nicht zu vertreten
          
        
        
          
            hat.
          
        
        
          In §9 werden die abrechenbaren Stundensätze
        
        
          neu geregelt. Die Zuordnung der Honorargrup-
        
        
          pen zu den Sachgebieten erfolgt in der Anlage 1
        
        
          des Gesetzes.
        
        
          
            §9 Honorar für die Leistung der
          
        
        
          
            Sachverständigen und Dolmetscher
          
        
        
          
            (1)
          
        
        
          
            Der Sachverständige erhält für jede Stunde
          
        
        
          
            ein Honorar
          
        
        
          
            in der Honorargruppe ... In Höhe von ...
          
        
        
          1
        
        
          65
        
        
          2
        
        
          70
        
        
          3
        
        
          75
        
        
          4
        
        
          80
        
        
          5
        
        
          85
        
        
          6
        
        
          90
        
        
          7
        
        
          95
        
        
          8
        
        
          100
        
        
          9
        
        
          105
        
        
          10
        
        
          110
        
        
          11
        
        
          115
        
        
          12
        
        
          120
        
        
          13
        
        
          125
        
        
          
            Anlage 1 (zu §9 Abs. 1) [Auszüge]
          
        
        
          
            Fachbereiche
          
        
        
          
            Sachverständige
          
        
        
          Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 16