Schützen & Erhalten - page 17

Nr.
Sachgebietsbezeichnung
Honorargruppe
4
Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 13 –
einschließlich technische Gebäudeausrüstung
4.1 Planung
4
4.2 handwerklich-technische Ausführung
2
4.3 Schadensfeststellung, -ursachenermittlung
und -bewertung – soweit nicht Sachgebiet
4.1 oder 4.2 –, Bauvertragswesen, Bau-
betrieb und Abrechnung von Bauleistungen
5
4.4 Baustoffe
6
7
Bewertung von Immobilien
6
17 Honorarabrechnungen von Architekten und
Ingenieuren
9
Expertenwissen im Rahmen der...
... Betriebshaftpflichtversicherung
(spez. Rahmenverträge) für Holz- und
Bautenschützer sowie Schädlingsbekämpfer
Zusätzliche Spezialkonzepte in den Bereichen...
Inhalts-,Elektronik- u.Transportversicherung
Kraftfahrtversicherung
Rechtsschutzversicherung
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Fachbereiche
Sachverständige
Zur Info, das Sachgebiet 13 ist der
Garten- und Landschaftsbau. Eine
Differenzierung nach Gewerken gibt
es nicht mehr.
Nach Auffassung des Verfassers
dieses Artikels ergibt sich für die
Erbringung der gleichen Leistung
ein erheblicher Unterschied in der
Vergütung aufgrund einer unter-
schiedlichen Zuordnung zu einer
Honorargruppe.
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 2591) 949653
Telefax: (02591) 949654
E-Mail:
Beispiel: Die Beauftragung eines
Sachverständigen mit der Scha-
densfeststellung im Bereich einer
Gebäudeabdichtung im Kellerbe-
reich wird der Honorargruppe 2 zu-
geordnet, wenn die handwerkliche
Leistung der Abdichtung bewertet
werden soll. Geht es in der Frage-
stellung darum, ob ein Schaden vor-
liegt, ohne Berücksichtigung einer
handwerklichen Leistung, z. B. im
Nachgang der Veräußerung eines
Gebäudes, ist die Honorargruppe
5 anzusetzen. Der Unterschied be-
trägt für eine vergleichbare zu er-
bringende Leistung pro abzurech-
nender Stunde 15,00€.
§12 Ersatz für besondere
Aufwendungen
1. [...]
2. für jedes zur Vorbereitung und
Erstattung des Gutachtens erfor-
derliche Foto 2 Euro und, wenn
die Fotos nicht Teil des schrift-
lichen Gutachtens sind (§7 Ab-
satz 2), 0,50 Euro für den zwei-
ten und jeden weiteren Abzug
oder Ausdruck eines Fotos;
3. für die Erstellung des schrift-
lichen Gutachtens 0,90 Euro je
angefangene 1.000 Anschläge;
ist die Zahl der Anschläge nicht
bekannt, ist diese zu schätzen;
4. [...]
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Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 17
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