Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 23
        
        
          
            Rechtsberatung
          
        
        
          
            Wasserschaden:
          
        
        
          
            Darf die Versiche-
          
        
        
          
            rung das Unter-
          
        
        
          
            nehmen zur Bau-
          
        
        
          
            trocknung
          
        
        
          
            vorschreiben?
          
        
        
          Bei einem Wasserschaden,
        
        
          für den eine Versicherung den
        
        
          Schaden zu zahlen hat, muss
        
        
          der versicherte Geschädigte
        
        
          grundsätzlich nicht ein von
        
        
          dem Versicherungsunterneh-
        
        
          men ausgewähltes Unternehmen beauftragen,
        
        
          sondern darf die Schadensbeseitigung auch einem
        
        
          Unternehmen seiner Wahl überlassen. Das gilt
        
        
          jedenfalls dann, wenn der Versicherungsvertrag
        
        
          nichts Gegenteiliges vorsieht.
        
        
          
            Sachverhalt:
          
        
        
          In einem Haus war im Sommer letzten Jah-
        
        
          res aufgrund einer defekten Waschmaschine ein
        
        
          Leitungswasserschaden aufgetreten. Der Haus-
        
        
          eigentümer beauftragte daraufhin das klagende
        
        
          Unternehmen mit der Durch-
        
        
          führung der Trocknungsar-
        
        
          beiten. Für den Wasserschaden
        
        
          bestand eine Schadensversi-
        
        
          cherung (verbundene Gebäu-
        
        
          deversicherung). Als der Regu-
        
        
          lierungsbeauftragte der Versi-
        
        
          cherung vor Ort erschien, um
        
        
          sich den Schaden anzusehen,
        
        
          meinte er, dass die begonnene
        
        
          Art der Raumtrocknung im
        
        
          Hinblick auf den Bodenaufbau
        
        
          (schwimmender Estrich) nicht
        
        
          fachgerecht sei.
        
        
          Ob der Beauftragte den
        
        
          Hauseigentümer auch aufgefordert hat, den
        
        
          Vertrag mit der Trocknungs rma zu kündi-
        
        
          gen, war zwischen den Parteien streitig. Je-
        
        
          denfalls kündigte der Hauseigentümer in der
        
        
          Folgezeit dem Unternehmen und es wurde ein
        
        
          anderes Unternehmen mit den Trocknungsar-
        
        
          beiten beauftragt, das der Regulierungsbeauf-
        
        
          tragte der Versicherung dem Hauseigentümer
        
        
          genannt hatte.
        
        
          Das Oberlandesgericht sah kein unlauteres
        
        
          Wettbewerbsverhalten der beklagten Versiche-
        
        
          rung und wies den Eilantrag des klagenden Un-
        
        
          ternehmens für Trocknungsarbeiten im einstwei-
        
        
          ligen Verfügungsverfahren zurück. Das klagende
        
        
          Unternehmen hatte zuvor in erster Instanz vor
        
        
          dem Landgericht Erfolg gehabt.
        
        
          
            Entscheidung:
          
        
        
          Zwar hatte das beklagte Versicherungsun-
        
        
          ternehmen tatsächlich nicht das Recht, ihrem
        
        
          Versicherungsnehmer zu verbieten, selbst die
        
        
          Schadensbeseitigung in marktgerechter Wei-
        
        
          se in Auftrag zu geben. Da der Regulierungs-
        
        
          beauftragte der Versicherung aber von einer
        
        
          nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten
        
        
          ausging, stellte sich im konkreten Fall auch
        
        
          eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen
        
        
          Unternehmens nicht als unlauteres Geschäfts-
        
        
          verhalten dar. Dies gilt selbst dann, wenn die
        
        
          Einschätzung des Regulierungsbeauftragten un-
        
        
          zutreffend gewesen sein sollte und die bishe-
        
        
          rigen Arbeiten tatsächlich fachgerecht waren.
        
        
          Allenfalls liegt dann eine unsorgfältige Beur-
        
        
          teilung des Regulierungsbeauftragten vor, die
        
        
          aber keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlas-
        
        
          sungsanspruch rechtfertigt.
        
        
          
            (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
          
        
        
          
            Urteil vom 19.07.2011, Az. 6 U 70/10)
          
        
        
          
            Berufsunfähigkeits-
          
        
        
          
            versorgung im Rahmen
          
        
        
          
            der Betrieblichen Alters-
          
        
        
          
            Versorgung
          
        
        
          
            Thema: Betriebliche Alters-
          
        
        
          
            versorgung
          
        
        
          Im letzten Jahr hatten wir Sie über Ihre Auf-
        
        
          klärungsp ichten von Mitarbeitern im Rahmen
        
        
          der betrieblichen Altersversorgung informiert.
        
        
          Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten möch-
        
        
          ten wir Sie heute besonders auf das Thema der
        
        
          Berufsunfähigkeits-Vorsorge im Rahmen der bAV
        
        
          aufmerksam machen.
        
        
          Gerade die technischen Mitarbeiter Ihrer
        
        
          Branche haben es aufgrund der hohen Berufs-/
        
        
          Risikogruppe schwer, privat entsprechenden Ver-
        
        
          sicherungsschutz zu preiswerten Konditionen
        
        
          abzuschließen. Manchmal sind auch Vorerkran-
        
        
          kungen ein Handicap oder Altersbegrenzungen.
        
        
          Gerade für Berufsanfänger oder Auszubilden-
        
        
          de gibt es zu niedrigen Einsteiger-Konditionen
        
        
          bis zu €1.500 oder mehr monatliche Rente im
        
        
          Falle einer Berufsunfähigkeit,
        
        
          soweit der Beitragsaufwand
        
        
          im Rahmen der Höchstgren-
        
        
          zen nach § 3.63 EKStG liegt.
        
        
          Ebenso ist eine Option mög-
        
        
          lich, die BU-Rente lebenslang
        
        
          zu bekommen, wenn der Lei-
        
        
          stungsfall vor dem 40. Lebens-
        
        
          jahr eintritt.
        
        
          Der DHBV hat in Zusam-
        
        
          menarbeit mit der Walther Ver-
        
        
          sicherungsmakler GmbH bereits
        
        
          einen Rahmenvertrag über die
        
        
          Generali Lebensversicherung
        
        
          AG für seine Mitgliedsbetriebe im Bereich der
        
        
          Betrieblichen Altersversorgung mit dem Durch-
        
        
          führungsweg Direktversicherung auf Grundlage
        
        
          rabattierter Tarife geschlossen. Darin können
        
        
          Mitgliedsbetriebe ihre Mitarbeiter im Rahmen
        
        
          einer Altersrenten- und Berufsunfähigkeits-Ab-
        
        
          sicherung entweder durch Bruttolohnverzicht bis
        
        
          max. €226,00 im Monat und/oder Arbeitgeber-
        
        
          Zuwendungen bis zu €150,00 im Monat und zu-
        
        
          sätzlicher Aufwendungen für vermögenswirksame
        
        
          Leistungen (max. € 40,00 monatl.) steuerlich
        
        
          gefördert anmelden.
        
        
          Für Betriebe ab 10Mitar-
        
        
          beiter kann für den Einschluss
        
        
          einer Berufsunfähigkeitsrente
        
        
          mittels Dienstobliegenheits-
        
        
          erklärung auf die erweiterte
        
        
          Gesundheitsprüfung verzichtet
        
        
          werden. Der Arbeitnehmer be-
        
        
          stätigt, in den letzten 12Mo-
        
        
          naten nicht länger als 10Ar-
        
        
          beitstage ununterbrochen ar-
        
        
          beitsunfähig gewesen zu sein.
        
        
          Das stellt u. a. einen ech-
        
        
          ten Mehrwert für Sie als Ar-
        
        
          beitgeber zur Bindung Ihrer
        
        
          wertvollen und langjährigen Mitarbeiter dar.
        
        
          Walther Versicherungsmakler GmbH bietet
        
        
          neben den Rahmenverträgen zur Betriebshaft-
        
        
          p ichtversicherung und Spezialkonzepten für
        
        
          gewerbliche Risiken und KFZ-Flotten auch die
        
        
          Vorsorge-Beratung Ihrer Unternehmen für die Be-
        
        
          reiche betriebliche Altersversorgung, betriebliche
        
        
          Krankenversicherung und betriebliche Gruppen-
        
        
          Unfallversicherung an.
        
        
          Walther Versicherungsmakler GmbH ist Teil-
        
        
          nehmer am DHBV-Verbandstag auf Usedom vom
        
        
          19.–21.September 2013.
        
        
          
            Es schreibt
          
        
        
          
            für Sie
          
        
        
          
            RA Albrecht W.
          
        
        
          
            Omankowsky
          
        
        
          
            Am Justizzentrum 3 · 50939 Köln
          
        
        
          
            Telefon: (02 21) 9 41 57 57
          
        
        
          
            Telefax: (02 21) 9 41 57 59
          
        
        
          
            E-Mail: info@rechtsanwalt-
          
        
        
          
            omankowsky.de
          
        
        
          
            
              Rechtsberatung für DHBV-
            
          
        
        
          
            
              Mitglieder: Montag–Donnerstag
            
          
        
        
          
            
              von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
            
          
        
        
          
            
              PPW-POLYPLAN-WERKZEUGE GMBH
            
          
        
        
          
            
              •
            
          
        
        
          Postfach 61 13 52 • 22439 Hamburg • Tel. 040 /55 97 26-0 • Fax 040 /55 97 26 65 • 
        
        
        
           • E-Mail:
        
        
        
          
            Fordern Sie doch einfach
          
        
        
          
            unser Injektionsprogramm
          
        
        
          
            für Bauabdichtung und
          
        
        
          
            Bausanierung an!
          
        
        
          Probleme mit Rissen ?
        
        
          
            Es schreibt
          
        
        
          
            für Sie
          
        
        
          
            Jörg-Peter
          
        
        
          
            Sieg
          
        
        
          
            Walther
          
        
        
          
            Versicherungs-
          
        
        
          
            makler GmbH
          
        
        
          
            Borsteler Chaussee 51,
          
        
        
          
            22453 Hamburg
          
        
        
          
            Telefon: (040) 507960-470
          
        
        
          
            Telefax: (040) 507960-475
          
        
        
          
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