Schützen & Erhalten - page 22

Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 22
sieren. Dafür machen wir zurzeit Tests. Und die
Regeltrocknungszeiten sind aus den Altbestän-
den übernommen worden und nicht vollständig.
Zusammenfassung
Wir sind ein Stück weiter. Mit der UFOPLAN-
Studie sind Hintergrundbelastungen für unter-
schiedliche Baustoffe in unterschiedlichen Ge-
brauchsphasen verfügbar. In der bisherigen Dar-
stellung der Ergebnisse fehlen (noch) Aussagen
zur Gattungszusammensetzung, aber dies soll
nach Aussage der Autoren verfügbar sein. Die
in der UFOPLAN-Studie ermittelten Daten zur
Hintergrundbelastung durch Bakterien sind nach
wie vor eher dünn und nur wenig belastbar, was
sich auch mit der Handlungsempfehlung des UBA
zur Beurteilung von Feuchteschäden deckt. Die
Handlungsempfehlung steht für gut 12 Monate
online zur Diskussion und Diskussionsbedarf ist
gegeben bei den vorgeschlagenen Richtwerten,
die etwas mit der UFOPLAN-Studie kollidieren
und dem etwas komplizierten Bewertungssche-
ma, wenn man es eben nicht mit eindeutigen
Schadensbildern zu tun hat. Als verpasste Chan-
ce ist zu bewerten, dass das UBA versäumt hat,
gerade bei Feuchteschäden in Fußböden zur
Desinfektion Stellung zu nehmen. In diese Lü-
cke stößt die Richtlinie der GDV zur Bewertung
von Leitungswasserschäden, die sowohl Stärken
als auch Schwächen zeigt. Zwar wird in der GDV-
Richtlinie das Thema Desinfektion behandelt,
aber nicht mit der notwendigen Tiefe. Nichtsde-
stotrotz sind alle drei Papiere in ihrer Kombina-
tion diskussionswürdig und als Arbeitsgrundlage
für eine „große“ einheitliche Richtlinie als Ersatz
der bisherigen Leitfäden geeignet. Auch für uns
als DHBV lassen sich spannende Arbeitspakete
ableiten. Ausbildung, technische Trocknung und
Desinfektion seien hier nur beispielhaft genannt.
Literatur
1 UFOPLAN-Studie (2004), Landesgesundheitsamt
Baden-Württemberg, Umweltmykologie Berlin, Lan-
desgesundheitsamt Mecklenburg-Vorpommern, Uni-
versitätsklinikum Aachen, Institut für Hygiene und
Umweltmedizin. Abschlussbericht des vom Umwelt-
bundesamt geförderten Verbundprojekts, Erhebung
von Hintergrundwerten für die Bewertung von Schim-
melpilzen im Innenraum. Eigenverlag, Stuttgart.
2 A. Kolk, R. Van Gelder, G. Schneider, S. Gabriel:
Mikrobiologische Hintergrundwerte in der Außen-
luft – Auswertung der BGIA-Expositionsdatenbank
MEGA, in Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft 69,
2009 Nr.4.
3 Guido Fischer: Ergebnisse des Forschungsprojektes
UFO-Plan zur Hintergrundbelastung von Schimmel-
pilzen in Baumaterialien“, 17. Pilztagung 2013,
Bonn.
4 Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Feuch-
teschäden in Fußböden, 2013, Umweltbundesamt
Dessau,
-
heit/innenraumhygiene/schimmel/handlungsemp-
fehlung_feuchteschaeden_fussboeden_uba.pdf.
5 Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Lei-
tungswasserschäden (VdS 3151), 2013,
.
vds-industrial.de/ leadmin/compliance/3151/Ent-
wurf_VdS_3151_130625.pdf.
6 Constanze Messal: Desinfektion von Schimmelpilz-
befällen – wo stehen wir?, in Schützen & Erhalten
4/2012, DHBV Köln.
Fachbereiche
Schimmelpilze
Steuerberatung
Nutzung
Arbeitszimmer durch
Ehegatten
In dem Urteil vom 12. 7.
2012 durch das FG Baden-
Württemberg entschiedenen
Fall ging es darum, dass ein
Arbeitszimmer durch beide
Ehegatten gemeinsam genutzt
wurde. Zu entscheiden war, ob
der Höchstbetrag von 1.250€
für jeden Ehegatten einzeln ab-
gezogen werden kann. Nach der BFH-Rspr. ist der
Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer
aber objekt- und nicht personenbezogen. Aus
diesem Grund soll bei gemeinsamer Nutzung des
Arbeitszimmers durch beide Ehegatten jedem Ehe-
gatten der Höchstbetrag von 1.250€ nur anteilig
zugerechnet werden. Im konkreten Fall hatten
die Kläger einen26 m² großen Raum als Arbeits-
zimmer genutzt und den Höchstbetrag für zwei
Arbeitszimmer geltend gemacht. Das FH Baden-
Württemberg hat den Höchstbetrag von 1.250€
nur für beide Ehegatten zusammen gewährt (3K
447/12, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 53/12).
Verp egungsmehraufwand für
Leiharbeitnehmer
Der BFH hat durch Urteil vom 15.5.2013
entschieden, dass Leiharbeitnehmer den Ver-
p egungsmehraufwand lediglich innerhalb der
Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5
EStG zusteht. Damit gilt für Leiharbeitnehmer
das Gleiche wie für andere auswärts tätige Ar-
beitnehmer (BFH VI R 41/12).
Steuerliche Förderung der
privaten Altersversorge
Durch BMF-Schreiben vom 24.7.2013 wurde
ein überarbeitetes Schreiben der Finanzverwal-
tung zur steuerlichen Förderung der privaten
Altersvorsorge und betrieblichen Altersvorsorge
veröffentlicht. Dort wird auf eine Vielzahl von
Änderungen hingewiesen. Diese umfassen u. a.
neben der Gleichstellung von Lebenspartnern mit
Ehegatten Regelungen zum Bestandsschutz für
ausländische Altersversicherungssysteme. Wei-
terhin Ausführungen zu Vertragswechseln in der
privaten Altersvorsorge und zur Rückforderung
von Zulagen (IV C 3 – S 2015/11/10002; IV C
5 – S 2333/09/10005).
ELStAM
Durch BFM-Schreiben vom 25.7.2013 hat die
Finanzverwaltung die Verfahrensgrundsätze für
den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohn-
steuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Ar-
beitgeber und gleichzeitig für den Einführungs-
zeitraum 2013 des ELStAM-Verfahrens ergänzende
Anwendungsgrundsätze verbindlich festgelegt.
Maßgebend hierfür ist § 52b EStG. Durch das
aktuelle Schreiben werden bisher nur in der Ent-
wurfsfassung per 2.10.2012 veröffentlichte Start-
schreiben ersetzt (IV C 5 – S 2363/13/10003).
Erstattung der
Praxisgebühr
Die OFD Rheinland weist
mit Kurzinformation vom
21. 5. 2013 darauf hin, dass
die sog. Praxisgebühr nicht
als Beitrag zu Krankenversi-
cherungen i. S. d. § 10 Abs. 1
Nr. 3 S. 1a EStG zu werten ist.
Es handelt sich vielmehr um
eine Selbstbeteiligung an den
Krankheitskosten. Die entspre-
chenden Kosten sind dann als außergewöhnliche
Belastung geltend zu machen. Als Konsequenz
ist dann eine Erstattung der Praxisgebühr, die
zum Teil von Krankenkassen im Zusammenhang
mit der Abschaffung der Praxisgebühr entweder
als Prämien- oder Bonuszahlung angekündigt
wurden, nicht wie eine Beitragsrückerstattung
zu behandeln. Voraussetzung ist nur, dass die
Prämien- bzw. Bonuszahlung sich bezieht auf
die zuvor tatsächlich entrichtete Praxisgebühr
und sich an deren Höhe orientiert (BFH-Rspr. zur
Praxisgebühr: Urteil vom 18.7.2012, XR 41/11).
Jahressteuergesetz 2013
Mit Beschluss vom 6. 6. 2013 hat der Deut-
sche Bundestag den Vermittlungsvorschlag des
Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bun-
desrat zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
angenommen, dem der Bundesrat am 7. 6. 2013
zugestimmt hat. Folgende Punkte betreffen den
Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Bereich:
a) Der Bruttolistenneupreis für Zwecke der
1%-Methode wird bei Elektroautos um ei-
nen typisierten Wert für die Batteriesysteme
gemindert, damit diese nicht zu höheren
geldwerten Vorteilen führen als vergleich-
bare konventionelle Fahrzeuge (§6 Abs. 1
Nr. 4 S. 2 EStG).
b) Der BFH hat in verschiedenen Urteilen ent-
schieden, dass Prozesskosten unter bestimm-
ten Bedingungen als außergewöhnliche Be-
lastungen nach §33 EStG abzugsfähig sind.
Die neue Regelung sieht vor, dass derartige
Kosten im Regelfall nicht mehr als außer-
gewöhnliche Belastungen abgezogen wer-
den können (§33 Abs. 2 S. 4 EStG). Damit
wird die zitierte Rspr. des BFH mit Wirkung
bereits für den gesamten Veranlagungszeit-
raum 2013 ausgehebelt (BFH 12.5.2011, VI
R 42/10, BStBl II 2011, 1015).
c) Die Übergangsregelungen bis zur Einführung
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
male (ELStAM) werden über § 52b EStG ein-
geführt. Damit wird die Rechtsgrundlage für
die hierzu bereits ergangenen BFM-Schreiben
vom 9. 12. 2012 gelegt.
d) Analog zur bestehenden Möglichkeit einer
Umsatzsteuer-Nachschau (vgl. §27b UStG)
wurde in §42g EStG nun die Möglichkeit ei-
ner Lohnsteuer-Nachschau eingeführt.
Es schreibt
für Sie
Steuerberater
und Wirt-
schaftsprüfer
Rainer
Kuhsel
Aachener Straße 529 · 50933 Köln
Telefon (0221) 499710
Telefax (0221) 4997133
E-Mail:
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