Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 14
        
        
          
            Gedankliche Ansätze zur Ermittlung eines
          
        
        
          
            merkantilen Minderwertes bei Gebäuden
          
        
        
          
            von Dr. Harald Volze, Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main
          
        
        
          
            Von einem merkantilen Minderwert spricht
          
        
        
          
            man dann, wenn der Verkaufswert z. B.
          
        
        
          
            einer Immobilie gemindert wird, obwohl
          
        
        
          
            ein technischer Mangel vollständig be-
          
        
        
          
            seitigt wurde, aber bei einem möglichen
          
        
        
          
            Kau nteressenten der Verdacht besteht,
          
        
        
          
            dass verborgene Mängel vorhanden sein
          
        
        
          
            können (BGH BauR 1979, S. 158; BauR
          
        
        
          
            1995, S. 388, 389 ff.).
          
        
        
          Für den hochquali zierten technischen Sachver-
        
        
          ständigen ist diese Auffassung der Rechtspre-
        
        
          chung nur schwer verständlich, da es für ihn nur
        
        
          die Frage gibt, ob der Mangel nach den Regeln
        
        
          der Technik beseitigt ist oder nicht.
        
        
          Zum besseren Verständnis nachfolgender
        
        
          Fall, den der Verfasser vor mehreren Jahren
        
        
          vor dem Landgericht Frankfurt und anschlie-
        
        
          ßend dem Oberlandesgericht Frankfurt zu ver-
        
        
          treten hatte.
        
        
          Das angebaute Nachbarhaus des Klägers war
        
        
          aufgrund einer Gasexplosion in die Luft ge o-
        
        
          gen. Die Medien hatten sich mit diesem Scha-
        
        
          densfall intensiv beschäftigt.
        
        
          Der Schaden am Haus des
        
        
          Klägers war vollständig ersetzt
        
        
          worden mit Ausnahme eines
        
        
          merkantilen Minderwertes. Das
        
        
          Landgericht hatte zur Ermitt-
        
        
          lung dieses merkantilen Min-
        
        
          derwertes einen öffentlich be-
        
        
          stellten und vereidigten Sach-
        
        
          verständigen aus dem Bereich
        
        
          der Architektur und Baustatik
        
        
          beauftragt. Dieser hochquali -
        
        
          zierte Sachverständige kam zu
        
        
          dem Ergebnis, dass ein tech-
        
        
          nischer Mangel nach seiner
        
        
          Einschätzung nicht mehr vor-
        
        
          handen sei, nachdem das Haus
        
        
          instand gesetzt worden ist.
        
        
          Erst in der zweiten Instanz gelang es, auf-
        
        
          grund des Gutachtens eines öffentlich bestell-
        
        
          ten und vereidigten Sachverständigen aus dem
        
        
          Bereich des Maklerwesens, herauszuarbeiten,
        
        
          dass allein aufgrund der Vielzahl der Presse-
        
        
          veröffentlichungen über den Schadensfall jeder
        
        
          mögliche Erwerber dieses Gebäudes sich die
        
        
          Frage stellen wird, ob nicht doch die gewaltige
        
        
          Explosion z. B. im Bereich der Fundamente Be-
        
        
          einträchtigungen herbeigeführt hat, die derzeit
        
        
          nicht feststellbar sind.
        
        
          In der mündlichen Verhandlung stellte das
        
        
          Gericht die zutreffende Frage, für welches Haus
        
        
          sich die Parteien entscheiden würden, wenn sie
        
        
          Kaufabsichten hätten; und zwar für
        
        
          a) das Haus des Klägers oder
        
        
          b) das identische Haus ca. 500m weiter ober-
        
        
          halb der ursprünglichen Schadenstelle. Allein
        
        
          die Fragestellung gibt bereits die Antwort.
        
        
          Es bleibt bei einem möglichen Kau nteressenten
        
        
          bei einem derart schweren Explosionsschaden
        
        
          einfach ein naturwissenschaft-
        
        
          lich nicht fassbares Unbeha-
        
        
          gen, das möglicherweise vom
        
        
          Kauf abhält oder jedenfalls sich
        
        
          in einer Kaufpreisreduzierung
        
        
          niederschlagen kann.
        
        
          Hier spricht man dann
        
        
          von einem merkantilen Min-
        
        
          derwert.
        
        
          Die Bestimmung dieses
        
        
          merkantilen Minderwertes ist
        
        
          mit Wertungen verbunden,
        
        
          muss aber nachvollziehbar und
        
        
          nachprüfbar sein.
        
        
          Dabei sind folgende Ge-
        
        
          sichtspunkte zu berücksich-
        
        
          tigen:
        
        
          1. Zunächst muss sich der Sachverständige die
        
        
          Frage stellen, ob der beseitigte Gebäudescha-
        
        
          den überhaupt Anlass gibt, über einen mer-
        
        
          kantilen Minderwert nachzudenken. Dies ist
        
        
          z. B. dann nicht der Fall, wenn durch einen
        
        
          Sturmschaden ein Dach abgedeckt und ein
        
        
          neues Dach errichtet wurde.
        
        
          Unabhängig von den ganz erheblichen
        
        
          Kosten für die Dacheindeckung ist hier nicht
        
        
          von einem merkantilen Minderwert auszuge-
        
        
          hen. Ein Kau nteressent wird vielmehr das
        
        
          neu eingedeckte Dach als eine Wertsteige-
        
        
          rung des Gebäudes ansehen.
        
        
          Der Fall liegt dann anders, wenn das Ge-
        
        
          bäude einen Hausschwamm hatte, der voll-
        
        
          ständig beseitigt wurde, bei dem Erwerber
        
        
          aber das Unbehagen belässt, dass dieser
        
        
          Hausschwamm möglicherweise doch in vie-
        
        
          len Jahren erneut auftreten könnte (Volze:
        
        
          „Ermittlung des merkantilen Minderwertes bei
        
        
          schwammbefallenen Gebäuden“ in der Zeit-
        
        
          schrift „Der Sachverständige“ Heft 3/2000,
        
        
          S. 29 ff.).
        
        
          Es ist also nur dann ein merkantiler Min-
        
        
          derwert zu berücksichtigen, wenn trotz der
        
        
          vollständigen Mängelbeseitigung ein na-
        
        
          turwissenschaftlich nicht näher fassbares
        
        
          Unbehagen bei dem Kau nteressenten ver-
        
        
          bleibt, dass der Schaden nicht vollständig
        
        
          beseitigt ist.
        
        
          2. Weiterhin ist bei der Ermittlung des mer-
        
        
          kantilen Minderwertes zu berücksichtigen,
        
        
          inwieweit der Gebäudeschaden in Presse
        
        
          und Medien behandelt wurde. Das gilt auch
        
        
          dann, wenn ein Gebäude mit derart vielen
        
        
          Baumängeln bereits bei seiner Errichtung
        
        
          behaftet ist, dass es zum Tagesgespräch der
        
        
          Örtlichkeit geworden ist.
        
        
          Weiterhin ist von ganz entscheidender
        
        
          Bedeutung die Ermittlung der Schadenshö-
        
        
          he der möglichen Beseitigungskosten einer
        
        
          Sanierung bei einem möglichen Wiederauf-
        
        
          treten des Schadens.
        
        
          Liegen die möglichen Beseitigungsko-
        
        
          sten unter 10% des Verkehrswertes eines
        
        
          mangelfreien Gebäudes, dürfte ein merkan-
        
        
          tiler Minderwert bei einem Gebäude zu ver-
        
        
          neinen sein (in Anlehnung an das Urteil des
        
        
          KG VersR 1975, S. 664).
        
        
          3. Zu berücksichtigen ist weiterhin die sub-
        
        
          jektive Minderbewertung, die allein darauf
        
        
          beruht, dass ein möglicher Käufer es für
        
        
          denkbar hält, dass die Sanierungsmaßnahme
        
        
          erfolglos gewesen sein könnte.
        
        
          Hier muss der Sachverständige den Markt
        
        
          erforschen − gegebenenfalls auch beim Mak-
        
        
          ler nachfragen − inwieweit dieses Unbeha-
        
        
          gen eines Kau nteressenten sich auf den
        
        
          Kaufpreis niederschlägt.
        
        
          
            Fachbereiche
          
        
        
          
            Sachverständige
          
        
        
          
            Es schreibt
          
        
        
          
            für Sie:
          
        
        
          
            Dr. Harald Volze
          
        
        
          
            Rechtsanwalt
          
        
        
          
            und Notar
          
        
        
          
            Fachanwalt
          
        
        
          
            für Bau- und
          
        
        
          
            Architekten-
          
        
        
          
            recht
          
        
        
          
            Fachanwalt für
          
        
        
          
            Versicherungs-
          
        
        
          
            recht
          
        
        
          
            Börsenplatz 1
          
        
        
          
            60313 Frankfurt am Main
          
        
        
          
            Telefon: (069) 287850
          
        
        
          
            Fax:
          
        
        
          
            (069) 291564
          
        
        
          
            E-Mail:
          
        
        
        
          
            Web: 
          
        
        
        
          Foto: Hammersmith & Fulham Council (CC BY-NC-ND 2.0)
        
        
          
            Ein Wohnhaus nach einer Gasexplosion – auch nach einer kompletten Instandsetzung
          
        
        
          
            bleibt ein „nicht fassbares Unbehagen“.