Schützen & Erhalten · September 2013 · Seite 20
        
        
          
            wichtige Informationen für die Beratungstätigkeit
          
        
        
          
            und enthält nützliche Hinweise für Auftraggeber
          
        
        
          
            und Betroffene, um gutachterliche Empfehlungen
          
        
        
          
            kontrollierbar und nachvollziehbar zu machen. Sie
          
        
        
          
            ersetzt nicht die Verantwortung der jeweiligen gut-
          
        
        
          
            achterlichen Entscheidung im Einzelfall.“
          
        
        
          Weiter heißt es beim UBA:
        
        
          
            
              „Rückmeldung erwünscht: Öffentliche Diskus-
            
          
        
        
          
            
              sion und Praxistest
            
          
        
        
          
            Der Entwurf der Handlungsempfehlung zur
          
        
        
          
            Beurteilung von Feuchteschäden in Fußböden
          
        
        
          
            ist von uns zur öffentlichen Diskussion und zum
          
        
        
          
            Praxistest online gestellt worden.
          
        
        
          
            Für Änderungsvorschläge und Hinweise benut-
          
        
        
          
            zen Sie bitte unbedingt die folgenden Formblätter:
          
        
        
          
            1. Die
          
        
        
          
            
              Kommentartabelle
            
          
        
        
          
            für allgemeine,
          
        
        
          
            redaktionelle und fachliche Kommentare zum
          
        
        
          
            Text oder Schema.
          
        
        
          
            2. Das Formblatt für den
          
        
        
          
            
              Praxiskommentar
            
          
        
        
          
            um
          
        
        
          
            die Anwendung der Handlungsempfehlung an-
          
        
        
          
            hand von Praxisfällen zu dokumentieren.
          
        
        
          
            Die Formblätter können Sie bis zum 31. 07. 2014
          
        
        
          
            an uns zurücksenden. E-Mail:
          
        
        
        
          
            Bitte verwenden Sie nur die bereitgestellten
          
        
        
          
            Formblätter für Ihre Hinweise! Andere Kommen-
          
        
        
          
            tare können von uns nicht berücksichtigt werden.
          
        
        
          
            Wir freuen uns über Ihre rege Teilnahme an
          
        
        
          
            der Diskussion und schätzen Ihren Beitrag zur
          
        
        
          
            Endfassung der Handlungsempfehlung.“
          
        
        
          Weiterhin enthält die Handlungsempfehlung
        
        
          detaillierte Vorgaben zur Probennahme, Proben-
        
        
          aufbereitung und Kultivierung sowie erstmals
        
        
          zur Mikroskopie. Auch die UBA-Handlungsemp-
        
        
          fehlung gibt Richtwerte für belastete Baustoffe
        
        
          heraus. Zwar bezieht sich auch das UBA auf die
        
        
          neue UFOPLAN-Studie, aber die Werte kollidie-
        
        
          ren etwas, insbesondere mit den Hintergrund-
        
        
          werten für EPS. Das hat das UBA aber bereits
        
        
          selbst erkannt und Überarbeitung angekündigt.
        
        
          Zudem fehlen belastbare Daten zu Bakterienbe-
        
        
          fällen. Bereits in der UFOPLAN-Studie
        
        
          (3)
        
        
          wurde
        
        
          festgestellt, dass Hintergrundwerte für Bakte-
        
        
          rien nicht den Tendenzen für Schimmelpilze fol-
        
        
          gen, sondern großen Schwankungen unterliegen,
        
        
          die anscheinend keiner Systematik unterliegen.
        
        
          Ähnlich äußert sich auch das UBA und verweist
        
        
          auf eine mehr als dünne Datenlage, wenn es um
        
        
          Bakterien geht.
        
        
          Zwei weitere Aspekte der Handlungsempfeh-
        
        
          lung müssen besprochen werden. Zum einen fehlt
        
        
          gerade bei der Sanierung von Feuchteschäden in
        
        
          Fußböden eine klare Aussage zur Estrichdesin-
        
        
          fektion. Da hätte doch etwas kommen müssen,
        
        
          wenn man bedenkt, dass die Handlungsempfeh-
        
        
          lung auf der 17. Pilztagung NACH der doch sehr
        
        
          hitzigen Diskussion zum Thema „Desinfektion als
        
        
          Sanierungsmaßnahme“ vorgestellt wurde und die
        
        
          im Netz zugängliche Version rund vier Wochen
        
        
          (Datum Impressum) nach der Tagung veröffent-
        
        
          lich wurde. Wenn man bedenkt, wie scharf viele
        
        
          darauf waren, gerade im Umfeld dieser Pilzta-
        
        
          gung ihre Claims abzustecken und auch das UBA
        
        
          gerade in einem der Tagung vorangegangenen
        
        
          Workshop den Anspruch auf die Vorreiterrolle
        
        
          erneuert hatte, kann man nur feststellen – die
        
        
          haben gepennt! Und in Kürze werden wir auch
        
        
          dazu kommen, wer diese ökologische Nische
        
        
          hervorragend für sich genutzt hat.
        
        
          Zuvor jedoch noch einmal zur UBA-Hand-
        
        
          lungsempfehlung. Zu meiner großen Freude
        
        
          wird endlich die Mikroskopie der Kultivierung
        
        
          gleichgesetzt. Leider aber auch gleich wieder
        
        
          viel zu kompliziert dargestellt. Meines Erachtens
        
        
          sind viele Schwachstellen in der Bewertung von
        
        
          Schimmelpilzschäden unter anderem darin be-
        
        
          gründet, dass die (Epi uoreszenz-)Mikroskopie
        
        
          viel zu wenig angewendet wird. So wird EPS als
        
        
          schwer besiedelbar dargestellt und z. B. die Öl-
        
        
          papiertrennlage hingegen als leicht. Unter dem
        
        
          Mikroskop sieht es hingegen so aus, dass EPS
        
        
          sehr leicht zu besiedeln ist, weil es hervorra-
        
        
          gende Grenz ächeneigenschaften bietet. Besied-
        
        
          lung ist immer ein Grenz ächenprozess und hat
        
        
          viel mit Ober ächenspannung zu tun, EPS ist da
        
        
          ein besserer Partner als die Ölpapiertrennlage.
        
        
          Es geht also nicht immer ums Wasser, schon gar
        
        
          nicht, wenn es nach einem Wasserschaden aus-
        
        
          reichend zur Verfügung steht. Es geht um Pola-
        
        
          ritäten, physikalisch wie politisch. Dann ließe
        
        
          sich auch endlich validieren, was ein Befall und
        
        
          was eine Kontamination ist, was z. B. aus dem
        
        
          UFOPLAN-Bericht nicht hervorgeht. Auch sind
        
        
          mikroskopisch oftmals ganz andere Organismen
        
        
          nachweisbar als hinterher in der Kultivierung
        
        
          zutage treten. Die Erkenntnisse aus diesen doch
        
        
          sehr unterschiedlichen Verfahren müssen unbe-
        
        
          dingt gegenübergestellt werden, um die Wider-
        
        
          sprüche in den Ergebnissen aufzulösen.
        
        
          
            3. Konsultationsverfahren zur
          
        
        
          
            VdS 3151 der GDV
          
        
        
          Es ist vielleicht dem einen oder anderen
        
        
          Leser aufgefallen, die Handlungsempfehlung
        
        
          des UBA
        
        
          
            „richtet sich an Sachverständige für
          
        
        
          
            Schimmelpilze, Bausachverständige, (Versiche-
          
        
        
          
            rungssachverständige) und andere Fachleute…“,
          
        
        
          wobei nun auch die Frage beantwortet ist, wa-
        
        
          rum der Versicherungssachverständige in Klam-
        
        
          mern steht. Die haben nämlich nun ihre eigene
        
        
          Richtlinie
        
        
          (5)
        
        
          , die von der Versicherungswirtschaft
        
        
          wie eine kleine Klatsche auf der 17. Pilztagung
        
        
          in den Ring geworfen wurde. Man muss neidlos
        
        
          anerkennen, dass dort ordentlich geklotzt wur-
        
        
          de und mit gut 52 Seiten ein recht stattliches
        
        
          Richtlinienexemplar vorgelegt wurde.
        
        
          Natürlich handelt es sich hierbei um ein
        
        
          branchenspezi sches und -politisches Werk und
        
        
          damit sind alle dargestellten Aspekte entspre-
        
        
          chend eingefärbt. Dennoch lohnt es sich, sich
        
        
          mit dem Papier auseinander zu setzen, dass durch
        
        
          die GDV zur Diskussion gestellt wurde, nämlich:
        
        
          
            
              „Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach
            
          
        
        
          
            
              Leitungswasserschäden (VdS 3151):
            
          
        
        
          
            Kurzfassung
          
        
        
          
            Leitungswasserschäden können bei länger unbe-
          
        
        
          
            merkt austretender Feuchtigkeit oder durch nicht
          
        
        
          
            fachgerechte Trocknung Schimmelpilzbefall zur
          
        
        
          
            Folge haben. Neben der Feststellung und Behe-
          
        
        
          
            bung des eigentlichen Leitungswasserschadens
          
        
        
          
            sind dann besondere Anforderungen an die kom-
          
        
        
          
            petente Sanierung des Schimmelpilzschadens zu
          
        
        
          
            beachten. Die zur Beseitigung des Schimmelpilz-
          
        
        
          
            befalls erforderlichen Maßnahmen von Anfang an
          
        
        
          
            richtig einzuschätzen, kann eine Herausforderung
          
        
        
          
            für alle Beteiligten darstellen. Zu den Beteiligten
          
        
        
          
            gehören u.a. Versicherungsnehmer, Versicherer,
          
        
        
          
            Sachverständige bzw. Fachkundige und Sanie-
          
        
        
          
            rungsunternehmen.
          
        
        
          
            Zur Unterstützung der Beteiligten geben die
          
        
        
          
            Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Lei-
          
        
        
          
            tungswasserschäden (VdS 3151) Hinweise für die
          
        
        
          
            richtigen Maßnahmen vor Ort, die fachgemäße
          
        
        
          
            Untersuchung des Schimmelpilzbefalls sowie für
          
        
        
          
            die Planung und Ausführung der erforderlichen
          
        
        
          
            Trocknungs- und Sanierungsarbeiten. Die Richt-
          
        
        
          
            linien beschreiben damit die systematische Vor-
          
        
        
          
            gehensweise von der ersten Schadenfeststellung
          
        
        
          
            bis zur abschließenden Erfolgskontrolle.“
          
        
        
          An anderer Stelle heißt es:
        
        
          
            „Die Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung
          
        
        
          
            nach Leitungswasserschäden (VdS 3151) sind als
          
        
        
          
            Leitfaden für die Sanierungspraxis gedacht. Den
          
        
        
          
            beteiligten Versicherungsnehmern und Versiche-
          
        
        
          
            rern, Sachverständigen und Fachkundigen sowie
          
        
        
          
            Sanierungsunternehmen sollen sie Hilfestellung
          
        
        
          
            und Sicherheit geben. Die Richtlinien beschreiben
          
        
        
          
            den gesamten Ablauf von der Schadenfeststellung
          
        
        
          
            und Schadenbewertung über die Trocknung und
          
        
        
          
            Sanierung bis hin zur Abnahme.
          
        
        
          
            Die Richtlinien wurden unter Mitwirkung von
          
        
        
          
            Mikrobiologen, Chemikern, Innenraumexperten
          
        
        
          
            und Sanierern sowie der Berufsgenossenschaft
          
        
        
          
            der Bauwirtschaft erstellt. Sie berücksichtigen
          
        
        
          
            u. a. die Regelungen der Berufsgenossenschaft-
          
        
        
          
            lichen Information zum Arbeitsschutz (BGI 858)
          
        
        
          
            und die Empfehlungen der Leitfäden des Umwelt-
          
        
        
          
            bundesamtes (UBA) und bereiten diese praxis-
          
        
        
          
            gerecht auf.
          
        
        
          
            Für Änderungsvorschläge und Hinweise zu
          
        
        
          
            dem Richtlinienentwurf  nden Sie auf dieser Seite
          
        
        
          
            EntwurfVdS 3151 : 2013-06(01)
          
        
        
          
            Richtlinien zurSchimmelpilzsanierung
          
        
        
          
            nachLeitungswasserschäden
          
        
        
          1
        
        
          
            Richtlinien
          
        
        
          
            zur Schimmelpilzsanierung
          
        
        
          
            nach Leitungswasserschäden
          
        
        
          
            (VdS 3151)
          
        
        
          
            Stand: Juni 2013
          
        
        
          
            Entwurf! Vorbehaltlich kartellrechtlicher Prüfung.
          
        
        
          
            Unverbindliche Bekanntgabe des GDV zur fakultativen Verwendung.
          
        
        
          
            Abweichende Inhalte/Vereinbarungen sind möglich.
          
        
        
          
            Fachbereiche
          
        
        
          
            Schimmelpilze
          
        
        
          
            Bild 3: Entwurf der Richtline VdS 3151 des GDV im
          
        
        
          
            Konsultationsverfahren.