Schützen & Erhalten - page 13

DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Berücksichtigung der
Zeit für Berechnung
der Kosten (IfS-Infor-
mationen 2/2005)
Der Sachverständige ist gem.
§ 407 a Abs. 3 ZPO verpflichtet,
das Gericht darauf hinzuweisen,
wenn durch sein Gutachten Kos-
ten entstehen, die erkennbar
außer Verhältnis zum Streitgegen-
stand stehen oder den angefor-
derten Kostenvorschuss erheblich
übersteigen. Ein Missverhältnis
zum Streitgegenstand ist dann
anzunehmen, wenn die Vergütung
des Sachverständigen mehr als
die Hälfte des Streitwerts erreicht.
Eine erhebliche Überschreitung
des Kostenvorschusses wird in
Rechtsprechung und Literatur bei
20
%
gesehen. Für den Sachver-
ständigen von Bedeutung ist in
diesem Zusammenhang die Fra-
ge, ob er die Zeit vergütet be-
kommt, die er aufwenden mus-
ste, um seine eigenen Kosten zu
berechnen. In der Rechtsprechung
und Literatur werden zu dieser
Frage unterschiedliche Antwor-
ten gegeben. Mit anderen Wor-
ten: der Sachverständige erhält
von den Juristen leider keine
eindeutige Marschrichtung. Den-
noch soll hier eine vertretbare
Lösung angegeben werden. Zu-
nächst einmal eine Zusammen-
stellung der einschlägigen Recht-
sprechung:
LG Coburg, 31. 12. 1986, Kost-
Rsp. § 3 Nr.337 (= JurBüro 87,
1580)
„Ein Sachverständiger, dem die
Akten vor seiner Beauftragung
mit der Erstattung des Gutach-
tens lediglich zur Prüfung sei-
ner Zuständigkeit und zur Schät-
zung der voraussichtlich anfal-
lenden Kosten zugeleitet wurden,
ist für die insoweit entfaltete Tä-
tigkeit nicht zu entschädigen.“
KG, 17. 11. 1987, JurBüro 88,
658
=
(MDR 88, 330)
„Holt das Gericht vom Sachver-
ständigen neben einer Stellung-
nahme zur Frage der Möglichkeit
einer Gutachtenerstattung zu-
nächst nur eine Auskunft über
die voraussichtliche Höhe der
Sachverständigenentschädigung
ein, so ist die Leistung des Sach-
verständigen einer Gutachtener-
stattung gleichzusetzen und des-
halb jedenfalls dann nach den
§§ 3, 8 ZSEG zu entschädigen,
wenn die Kostenschätzung einen
nicht unerheblichen Arbeitsauf-
wand erfordert.“
OLG Frankfurt, 14. 7. 1981,
JurBüro 81, 1865 = KostRsp.
§ 3 Nr. 254
„Hat das Gericht einen Sachver-
ständigen damit beauftragt, zu-
nächst anhand der Prozessakten
die durch die Gutachtenerstat-
tung voraussichtlich entstehen-
den Kosten zu ermitteln, damit
ein entsprechender Kosten-
vorschuss von der beweispflich-
tigen Partei angefordert werden
kann, so ist der Sachverständige
nach den Bestimmungen des
ZSEG zu entschädigen, wenn die
Gutachtenerstattung später aus
nicht von ihm zu vertretenden
Umständen unterbleibt.“
OLG Stuttgart, 20. 12. 1984,
Rpfleger 85, 213 = KostRsp.
§ 3 Nr. 314
„Erhält ein Sachverständiger den
Auftrag, zunächst nur die vor-
aussichtliche Höhe der entste-
henden Kosten zu ermitteln, hat
er für die dafür aufgewendeten
Zeit einen Entschädigungsan-
spruch, auch wenn es später nicht
zur Gutachtenerstattung kommt.
Der Stundensatz ist ebenso zu
bemessen, als wenn das Gutach-
ten erstattet worden wäre, ein-
heitlich für Gutachten und Vor-
ermittlungen.“
Wie kommentiert
die Literatur dieses
Problem?
Hier eine kurze Auswahl:
Jessnitzer/Ulrich, Der gericht-
liche Sachverständige, 11. Aufl.
2001
,
Rdn. 482
„Hat das Gericht einen Sachver-
ständigen damit beauftragt, zu-
nächst anhand der Prozessakten
die voraussichtlichen Kosten zu
prüfen, damit bei der beweis-
pflichtigen Partei entsprechen-
de Kostenvorschüsse angefordert
werden können, ist der Sachve-
rständige für die hierzu von ihm
geleistete Arbeit, nämlich die
Durchsicht der Akten und die
Bemessung der Kosten, auch
dann zu entschädigen, wenn die
Gutachtenerstattung später – aus
nicht von dem Sachverständigen
zu vertretenden Gründen – un-
terbleibt.“
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