Schützen & Erhalten - page 15

Schützen & Erhalten · September 2005 · Seite 15
Erfahrung benötigt, um die-
jenige Fachliteratur zu stu-
dieren, die er zur Beant-
wortung der Beweisfrage be-
nötigt.“
Jessnitzer/Ulrich, Der ge-
richtliche Sachverständige,
11. Aufl. 2001, Rdn. 484
„Von dem Sachverständigen
ist zu erwarten, dass er ak-
tuelle Fachkenntnisse hat,
deshalb ist die Zeit der Durch-
sicht des in Betracht kom-
menden fachlichen Schrift-
tums nur zu entschädigen,
wenn nach dem Gutachten-
auftrag die Ermittlung neu-
er, bisher nicht diskutierter
Literatur erforderlich ist.“
KG Berlin, JVBi. 1959, 83
„Für das Literaturstudium
kann der Sachverständige
grundsätzlich keine Entschä-
digung verlangen.“
LG Aachen, 4. 5. 1982, Jur-
Büro 82, 1704
„Dem Sachverständigen kann
keine Entschädigung für Zeit-
aufwand im Zusammenhang
mit dem Studium der Litera-
tur gewährt werden.“
OLG Zweibrücken, 4. 7. 72,
Kost-Rsp. § 3 Nr. 1 72
=
MDR 74, 68
„Der Zeitaufwand für Litera-
turstudium ist zu entschädi-
gen, wenn und soweit ein
durchschnittlich befähigter
und erfahrener Sachver-
ständiger zur sachgemäßen
und gewissenhaften Beant-
wortung der an ihn gestell-
ten Gutachtenfragen sich mit
der Fachliteratur befassen
muss. Für die Aufwendungen,
die ein Sachverständigter
macht, um seine Fachkennt-
nisse aufzufrischen und sich
weiterzubilden. ist eine Ent-
schädigung nicht möglich.“
KG, 10. 7. 81, KostRsp. §
3 Nr. 268
(=
ZSW 82, 228).
„Die zum Studium von Fach-
literatur aufgewendete Zeit ist
nur ausnahmsweise zu ent-
schädigen, wenn von dem
Sachverständigen nicht ohne
weiteres die mit dem Litera-
turstudium angestrebten Spe-
zialkenntnisse erwartet wer-
den können und sie zur Lö-
sung de erforderlichen Frage
erforderlich sind.“
Ein Sachverständiger, der die Zeit
für ein notwendiges Literaturstu-
dium vergütet haben möchte,
muss also behaupten und be-
gründen, dass es sich bei seinem
Fall um einen besonders gelager-
ten, nicht so häufig vorkommen-
den Ausnahmefall gehandelt hat.
Um unnötige Diskussionen um
dieses Problem zu vermeiden,
sollte der Sachverständige in
solchen Ausnahmefällen die Zeit
einfach in den Faktor „Vorberei-
tungszeit“ hineinrechnen. Es gibt
keine Regelung dahingehend, wie
tief bei der Berechung der Stun-
denzahl die einzelnen Zeitab-
schnitte aufgeschlüsselt werden
müssen. Man muss nicht jeden
einzelnen Zeitabschnitt aufdrö-
seln, kann also das notwendige
Studium der einschlägigen Fach-
literatur in dem Zeitabschnitt
„Vorbereitung des Gutachtens“
unterbringen.
Nachträgliche
Stellungnahmen des
Sachverständigen ver-
gütungspflichtig?
(IfS-Informationen
2/2005)
Immer wieder werden Sach-
verständige nach Ablieferung des
Gutachtens vom Gericht aufge-
fordert, Stellungnahmen zu kriti-
schen Nachfragen von Prozesspar-
teien zum Inhalt des Gutachtens
abzugeben. Das können Fragen
zur Vertiefung und zur Erläute-
rung, aber auch zur Nachbesse-
rung und zu notwendigen Ergän-
zungen sein. Oft benötigen die
Sachverständigen dazu viel Zeit,
erhalten aber keine erneute Ent-
schädigung oder Vergütung mit
der Begründung, die Beant-
wortung der Fragen gehöre noch
zum ursprünglichen Gutachten-
auftrag und sei mit der dafür
gewährten Vergütung abgegolten.
Mit dieser Begründung sollten
sich die Sachverständigen nicht
abspeisen lassen, wenn es sich
um Fragen handelt, die im ur-
sprünglichen Beweisbeschluss
nicht enthalten waren. Man muss
also differenzieren. Hat der Sach-
verständige den Gutachtenauftrag
des Beweisbeschlusses nur un-
vollständig oder gar fehlerhaft
bearbeitet, muss er kostenlos
nachbessern. Dieser Pflicht zur
kostenlosen Nachbesserung muss
er in gleicher Weise bei einem
privaten Gutachtenauftrag nach-
kommen. Handelt es sich aber bei
den Fragen um zusätzliche, neue
Beweiserhebungen, braucht er
keine Stellungnahme abzugeben;
gleiches gilt für vertiefende Erläu-
terungen seines Gutachtens. Der
Sachverständige sollte in allen
Fällen Kontakt mit dem Gericht
aufnehmen und darauf hinwei-
sen, dass er die erbetene Stel-
lungnahme nur abgeben könne,
wenn das Gericht einen entspre-
chenden weiteren Beweis-
beschluss erlasse und einen
neuen Auftrag an ihn erteile. Be-
wegen sich die Fragen noch in-
nerhalb des alten Beweisbeschlus-
ses, sollte der Sachverständige
dem Gericht mitteilen, dass er
zur Beantwortung bereit sei,
wenn er diese zusätzliche Arbeit
vergütet bekomme und ein ent-
sprechender Kostenvorschuss von
der beweispflichtigen Partei ein-
geholt werde. Leider findet man
zu diesem Problemkreis keine Lö-
sungsansätze in Literatur oder
Rechtsprechung. Die juristische
Seite dieser Sachverhalte wird
noch nicht einmal angesprochen
oder als Problem erkannt.
Zu den zuvor gemachten Aus-
führungen wurde in den IfS-In-
formationen 3/2005 in einem
weiteren Artikel Stellung bezo-
gen. Darin wird u. a. darauf hin-
gewiesen, dass im Gegensatz zu
dem Artikel in Heft 02/2005 ge-
machten Äußerungen, dass bei
fehlerhaften Gutachten und ge-
richtlicher Aufforderung das be-
stehende Gutachten zu erweitern
oder zu ergänzen kein Vergü-
tungsanspruch besteht, das OVG
Berlin in einer Entscheidung vom
7. 12. 2004 (Az.: 1 K 1.04) ei-
nem Sachverständigen die Ver-
gütung in solch einem Fall zu-
gesprochen hat. Das Gericht hat
sich dabei an folgende Leitsät-
ze gehalten:
1. Der Entschädigungsanspruch
des Sachverständigen ent-
steht grundsätzlich ohne
Rücksicht auf die Verwertbar-
keit der erbrachten Leistung.
2. Die Entschädigung ist aber
dann zu versagen, wenn die
bestimmungsgemäße Vergü-
tung grob unbillig wäre, weil
der Sachverständige schuld-
haft seinen ihm obliegenden
Verpflichtungen nicht nach-
gekommen ist oder die Un-
verwertbarkeit der ihm oblie-
genden Leistung vorsätzlich
oder fahrlässig herbeigeführt
hat.
3. Der Entschädigungsanspruch
besteht grundsätzlich unab-
hängig davon, wie die Ver-
fahrensbeteiligten oder das
Gericht das Gutachten bewer-
ten.
4. Haben die Fragen in der er-
betenen späteren Stellung-
nahme nicht eine Nach-
besserung zum Inhalt und
waren auch nicht Gegenstand
des ursprünglichen Beweis-
beschlusses, hat der Sachver-
ständige einen Entschädi-
gungsanspruch für die zusätz-
liche Arbeit. Dies gilt auch
dann, wenn das Gericht des-
halb um Erläuterungen bit-
tet, weil es das ursprüngliche
Gutachten in einzelnen Punk-
ten für noch nicht überzeu-
gend hält.
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 25 91) 94 96 53
Telefax: (0 25 91) 94 96 54
E-Mail:
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