Schützen & Erhalten - page 14

Schützen & Erhalten · September 2005 · Seite 14
Bleutge, Kommentar zum ZSEG,
3. Aufl. 1995, §3 Rdn. 11
Erhält der Sachverständige den
Auftrag, zunächst nur die vor-
aussichtliche Höhe der entste-
henden Kosten zu ermitteln, hat
er für die dafür aufgewendete Zeit
einen Entschädigungsanspruch,
auch wenn es später nicht zur
Gutachtenerstattung kommt. Der
Stundensatz ist in diesem Fall
ebenso zu bemessen, als wenn
das Gutachten erstattet worden
wäre. Zusätzlich erhält der Sach-
verständige für eine schriftliche
Kostenerstattung Schreibgebüh-
ren.“
Meyer/Höver/Bach, Kommentar
zum ZSEG, 22. Aufl. 2002, Rdn.
6.1 u. 6.2
„Ist die Durchführung eines
Sachverständigenbeweises von
einem Auslagenvorschuss abhän-
gig gemacht worden, und hat der
Sachverständige auf Anfrage des
Gerichts nach kurzer Prüfung
ohne Schwierigkeiten und ohne
nähere Befassung mit der Sache
– bevor ihm ein Auftrag zur Er-
stattung des Gutachtens erteilt
war – zunächst nur eine Schät-
zung seiner voraussichtlich ent-
stehenden Kosten eingereicht, so
kann er hierfür noch keine Ent-
schädigung nach § 3 begehren.
Hat das Gericht den Sachverstän-
digen beauftragt, die voraussicht-
lichen Kosten zu ermitteln, da-
mit ein entsprechender Kosten-
vorschuss eingefordert werden
kann, so ist der Sachverständi-
ge zu entschädigen, wenn die
Kostenermittlung einen nicht
unerheblichen Arbeitsaufwand
erforderte. Das gilt auch dann,
wenn die Gutachtenerstattung
später aus von ihm nicht zu ver-
tretenden Gründen unterbleibt.
Der Stundensatz für die Entschä-
digung richtet sich nach den Be-
urteilungskriterien, die bei der
Ausführung des Gutachtens an-
zuwenden wären.“
Zusammenfassendes
Ergebnis
Als Ergebnis könnte man die
herrschende Auffassung in Lite-
ratur und Rechtsprechung wie
folgt zusammenfassen:
Erhält der Sachverständige
ausdrücklich vom Gericht den
Auftrag, zunächst die anfallen-
de Vergütung zu ermitteln, be-
kommt er dafür immer den er-
forderlichen Zeitaufwand ersetzt.
Der Anspruch besteht auch dann,
wenn es später nicht zu einem
Gutachtenauftrag an den Sach-
verständigen kommt; allerdings
darf der Sachverständige die
Nichterteilung des Auftrags nicht
verschuldet haben. Kommt der
Sachverständige lediglich seiner
gesetzlichen Pflicht nach, die
anfallende Vergütung zu ermit-
teln und dem Gericht, falls
erforderlich, mitzuteilen, dass der
eingeholte Kostenvorschuss nicht
ausreicht, hat er ebenfalls einen
Anspruch auf Vergütung des da-
für erforderlichen Zeitaufwandes;
mit dieser Frage haben sich aber
bisher weder die Kommentar-
literatur noch die Gerichte be-
fasst. Die Auffassung von Mey-
er/Höver/Bach, dass in allen
Fällen der „Vorab-Kostenermitt-
lung“ ein erheblicher Zeitaufwand
nachgewiesen sein muss, um ei-
nen Kostenersatz zu erlangen,
wird abgelehnt. Auch ein gerin-
ger Zeitaufwand muss zur Kosten-
erstattung führen, weil er durch
einen konkreten Gerichtsauftrag
verursacht wurde. Zudem ist der
Begriff „erheblich“ kaum justi-
ziabel. In allen Fällen kann der
Sachverständige Schreibkosten
(Stundensatz für die Hilfskraft
oder für sich selbst) sowie Por-
tokosten verlangen. Keine Ver-
gütung erhält der Sachver-
ständige jedoch für die Zeit, die
er benötigt, nach Erstattung des
Gutachtens die Rechnung der
tatsächlichen Kosten zu erstel-
len, mag diese Arbeit auch noch
so zeitaufwändig sein. Dies ist
übereinstimmende Auffassung in
Rechtsprechung und Literatur. Auf
die Ausführungen von Jessnitzer/
Ulrich (Rdn. 488); Bleutge, § 3
Rdn. 13; Meyer/ Höver/Bach, §
3 Rdn. 43.7; OLG München, MDR
73,1044; KG Berlin, 10. 7. 1981,
KostRsp. § 3 Nr. 268; OLG Ko-
blenz, 24. 9. 1982, JurBüro 83,
742; OLG Düsseldorf, 13. 8. 1997,
JurBüro 98, 151, wird hierzu ver-
wiesen.
Berücksichtigung der
Zeit für das Studium
der Fachliteratur
(IfS-Informationen
2/2005)
Der Sachverständige pflegt in
seiner Rechnung bei der Darstel-
lung der für die Erstattung des
Gutachtens „erforderlichen Zeit“
die einzelnen Zeitabschnitte
aufzuzählen und diesen jeweils
eine bestimmte Stundenzahl zu-
zuordnen. Üblicherweise werden
dabei folgende Zeitabschnitte
aufgeführt:
a Aktenstudium
b Vorbereitung
c Einholung von Unterlagen
und Auskünften
d Ortstermin, einschließlich
Fahrtzeiten
e Notwendige Versuche und
Untersuchungen
f Studium der Fachliteratur
(umstritten)
g Ausarbeitung, Diktat und Kor-
rektur des Gutachtens
h Wahrnehmung des Gerichts-
termins.
Umstritten ist bei dieser Aufzäh-
lung die Berücksichtigung der Zeit
für das Studium der einschlägi-
gen Fachliteratur. Nach herr-
schender Auffassung in Literatur
und Rechtsprechung kann ein sol-
ches Studium zeitmäßig grund-
sätzlich nicht in Rechnung ge-
stellt werden. Es kann nur dann
mit der entsprechenden Stunden-
zahl berücksichtigt werden, wenn
es sich um die Beurteilung ei-
nes Sachverhalts handelt, der
nicht alltäglich gutachtlich ab-
gehandelt wird, sondern nur sel-
ten vorkommt. Mithin muss der
Sachverständige die erforderliche
Zeit für das Studium der Fachli-
teratur damit begründen, dass es
sich um einen außergewöhnlichen
Fall gehandelt hat, der in sei-
nem Sachgebiet nicht alltäglich
ist. Der Sachverständige kann sich
dabei auf folgende Literaturstel-
len und veröffentlichte Gerichts-
entscheidungen berufen:
Bleutge, Peter, Kommentar
zum ZSEG, 3. Aufl. 1995,
§ 3 Rdn. 9
„Der Zeitaufwand für das Stu-
dium der einschlägigen Fach-
literatur ist ausnahmsweise
zu entschädigen, wenn von
dem Sachverständigen nicht
ohne weiteres die mit dem
Literaturstudium angestreb-
ten Spezialkenntnisse erwar-
tet werden können und sie
zur Lösung der gestellten Fra-
gen erforderlich sind (so auch
OLG Zweibrücken, 4. 7. 72,
KostRsp. § 3 Nr. 172 = MDR
74, 68; KG, 10. 7. 81,
KostRsp. § 3 Nr. 268 = ZSW
82, 228).“
Meyer/Höver/Bach, Kom-
mentar zum ZSEG, 22. Aufl.
2002, § 3 Rdn. 43.4
„Für die Durchsicht des in Be-
tracht kommenden Schrift-
tums (Fachliteratur) kann
eine Entschädigung nur in be-
sonders gelagerten Fällen
gewährt werden (KG, JVBI.
59, 83; Mümmler in JVBI. 62,
28; LG Aachen in JurBüro 82,
1704). In der Regel muss der
Sachverständige die nötigen
Fachkenntnisse besitzen und
sich durch Einsicht in die ein-
schlägige Literatur auf dem
Laufenden halten. Die da-
durch entstehenden Aufwen-
dungen (auch die aufgewen-
dete Zeit) gehören zu seinen
allgemeinen Unkosten, die er
nicht als Spezialunkosten ei-
nes Gutachtens in Rechnung
stellen kann (OLG Koblenz,
MedR 87,46). Das gilt insbe-
sondere für solche Schriften,
wie sie bei jedem Sachver-
ständigen dieses Fachs vor-
ausgesetzt werden müssen
(OLG Schleswig, SchleswHA
66, 227 = JVBI.66, 261 –
JurBüro 66, 779; LG Aachen,
JurBüro 82, 1704).“
Hartmann, Kostengesetze,
34. Aufl. 2004, § 8 Rdn. 38
„Die Zeit für ein allgemeines
Literaturstudium zwecks Fort-
bildung wird nicht vergütet.
Wohl aber muss das Gericht
denjenigen Zeitaufwand ent-
schädigen, den der Sachver-
ständige bei einer durch-
schnittlichen Befähigung und
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
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