Schützen & Erhalten - page 17

Schützen & Erhalten · September 2005 · Seite 17
RECHTSBERATUNG
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Die Darlegungs- und Beweislast
beim Streit über einen vertrag-
lich vereinbarten Werklohn
Oftmals werden im laufen-
den Alltag Aufträge an
Werkunternehmer erteilt,
ohne dass konkret verein-
bart wird, welche Vergü-
tung hierfür geschuldet ist.
Wurde eine Vergütung nicht
schriftlich vereinbart, so
wird häufig darüber gestrit-
ten, welche konkreten
mündlichen Vereinbarun-
gen getroffen wurden.
Hieraus ergeben sich
Schwierigkeiten den Um-
fang der Auftragserteilung
zu beweisen.
1)
Macht ein Unternehmer Werk-
lohnansprüche geltend, so muss
er zunächst behaupten,
– dass die von ihm geltend
gemachte Vergütung vertrag-
lich vereinbart war oder
– dass sie zumindest (orts-)
üblich ist.
Für diese Voraussetzungen trägt
er die volle
Darlegungs- und
Beweislast.
Der Auftragnehmer muss dem-
nach konkret vortragen,
wann,
wo
und durch
wen
die vertrag-
lichen Vergütungsvereinbarungen
getroffen wurden und er muss
dies im Falle des Bestreitens
durch den Auftraggeber auch
beweisen
können.
Haben die Parteien bei Ver-
tragsabschluß keine konkrete
Vergütung vereinbart, so geht das
Gesetz davon aus, dass die üb-
liche Vergütung geschuldet wird,
wenn die Erbringung der Baulei-
stung den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwar-
ten war.
Da Bauleistungen in der Re-
gel immer nur gegen Vergütung
erbracht werden, ist der Bauherr
für den Fall, dass er sich darauf
beruft, dass im konkreten Fall die
Bauleistung kostenlos zu erbrin-
gen war, für diese Behauptung
auch darlegungs- und beweis-
pflichtig.
Wenn der Unternehmer dann
seine Vergütung einklagt, der
Auftraggeber jedoch behauptet,
es sei eine geringere Vergütung
vereinbart worden, so ist nicht
etwa der Bauherr für die Verein-
barung der geringeren Vergütung
beweispflichtig, sonder vielmehr
muss der Unternehmer beweisen,
dass die vom Bauherrn behaup-
tete Vergütungsabrede nicht ge-
troffen wurde.
Die Schwierigkeit einen derarti-
gen (so genannten) Negativbe-
weis zu führen, ist offenkundig.
Aus diesem Grunde soll bei Ab-
schluss eines Vertrages unbedingt
konkret bestimmt werden, wie
sich die Vergütung berechnet.
Dies sollte dann auch schriftlich
festgehalten werden.
2)
Haben die Parteien verein-
bart, dass nach Einheitspreisen
abzurechnen ist; behauptet der
Auftraggeber dann jedoch, dass
geringere, als die in der Abrech-
nung enthaltenen Einheitsprei-
se vereinbarten wurden, so muss
auch in diesem Fall der Unter-
nehmer die Behauptung des Auf-
traggebers widerlegen und die
tatsächliche Vereinbarung bewei-
sen.
Ist die ursprüngliche Preis-
vereinbarung zwischen den Par-
teien dagegen nicht streitig -
beruft sich der Auftraggeber je-
doch darauf, dass nachträglich
die Vergütungsabrede herabge-
setzt wurde, so muss in diesem
Fall der Auftraggeber dieses spä-
tere Änderungsvereinbarung be-
weisen.
Dies gilt auch dann, wenn bei
Abschluss des Bauvertrages zu-
nächst keine bindende Preisver-
einbarung abgeschlossen wurde,
der Auftraggeber jedoch behaup-
tet, dass zu einem späteren Zeit-
punkt eine konkrete Preisverein-
barung getroffen wurde. In die-
sem Fall ist ebenfalls der Auf-
traggeber für seine Behauptung
beweispflichtig.
3) Praxistipp
Anhand dieser Beispiele zeigt
es sich, wie wichtig es ist, vor
Beginn einer Bauleistung eine
schriftliche Vereinbarungen über
die Höhe der zu leistenden Ver-
gütung, aber auch den Umfang
der zu erbringenden Bauleistung
abzuschließen.
Die schriftliche Vereinbarung
ist das sicherste Beweismittel.
Ein Zeugenbeweis hingegen
ist nicht nur unzuverlässig, er ist
auch durch entsprechende Gegen-
zeugen zu widerlegen.
Der Vertrag, der selbstver-
ständlich von allen Vertragspar-
teien unterschrieben sein muss,
ist hingegen kaum zu widerlegen.
In einem eventuellen Prozess
gilt grundsätzlich die Vermutung
der Vollständigkeit und Richtig-
keit einer Urkunde. Durch einen
schriftlichen Vertrag lassen sich
daher Auseinandersetzungen über
Art und Umfang der Vereinbarung
und Vergütung – und auch lang-
wierige und kostenträchtige ge-
richtliche Verfahren – häufig von
vornherein vermeiden.
Rechtsanwalt Omankowsky,
Köln
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