Schützen & Erhalten - page 21

Schützen & Erhalten · September 2005 · Seite 21
Bei der Beurteilung der
Frage, ob ein im Betrieb
mitarbeitender Familienan-
gehöriger als sozialversi-
cherungspflichtiger Arbeit-
nehmer oder als (Mit-) Un-
ternehmer einzustufen ist,
folgt die SOKA-BAU dem Er-
gebnis der sozialversiche-
rungsrechtlichen Status-
prüfung.
Bei der Beschäftigung von Fa-
milienangehörigen im Betrieb
stellt sich regelmäßig die Frage,
ob ein sozialversicherungspflich-
tiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt oder ob der Familienan-
gehörige als (Mit-) Unternehmer
in Form der familienhaften Mit-
arbeit tätig ist. Diese Unterschei-
dung kann weitreichende Folgen
haben. Wird ein im Betrieb mit-
arbeitendes Familienmitglied als
sozialversicherungsrechtlich Be-
schäftigter eingestuft, besteht für
ihn – wie für jeden anderen Ar-
beitnehmer – Beitragspflicht ge-
genüber der Sozialversicherung;
aber auch nur in diesem Fall be-
steht ein Leistungsanspruch ge-
genüber den Sozialversicherun-
gen. Die Frage, ob bei mitarbei-
tenden Familienangehörigen ein
sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis vorliegt,
wird von den Rentenversicherun-
gen bzw. Krankenversicherungen
im Rahmen einer sog. Statusprü-
fung festgestellt. Das Ergebnis
dieser Statusprüfung ist für ins-
gesamt fünf Jahre wirksam. Ohne
eine Wiederholung der Statusprü-
fung nach Ablauf von fünf Jah-
ren sind die Sozialversicherungs-
träger an das Ergebnis nicht mehr
gebunden.
Bei der Beantwortung der
Frage, ob ein im Betrieb mitar-
beitender Familienangehöriger
unter den persönlichen Geltungs-
bereich der Bau-Tarifverträge fällt
(gewerbliche Arbeitnehmer oder
Angestellte, die eine nach den
Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung (SGB VI)
versicherungspflichtige Tätigkeit
ausüben) und damit am Sozial-
kassenverfahren der Bauwirtschaft
teilzunehmen hat, nimmt die
SOKA-BAU dieselbe Prüfung vor.
Vor dem Hintergrund eines
konkreten Falles hat der Zentral-
verband des Deutschen Bauge-
werbes der SOKA-BAU und den
beiden anderen Tarifvertragspar-
teien vorgeschlagen, dass sich die
SOKA-BAU zur Vereinfachung und
Vereinheitlichung des Prüfverfah-
rens das Ergebnis der sozialver-
sicherungsrechtlichen Statusprü-
fung zu eigen macht. Sowohl der
Hauptverband der Deutschen
Bauindustrie und die Industrie-
gewerkschaft Bauen-Agrar-Um-
welt als auch die SOKA-BAU ha-
ben diesem Vorschlag des ZDB
mittlerweile zugestimmt.
Danach wird die SOKA-BAU in
Zukunft keine eigenständige Prü-
fung mehr darüber anstellen, ob
es sich bei einem mitarbeiten-
den Familienangehörigen um ei-
nen sozialversicherungspflichti-
gen Arbeitnehmer handelt, der
unter den persönlichen Geltungs-
bereich der Bau-Tarifverträge fällt.
Bei der Entscheidung, ob der
Arbeitgeber für seinen mitarbei-
tenden Ehegatten bzw. Familien-
angehörigen Sozialkassenbeiträge
zu zahlen hat und der Arbeitge-
ber bzw. der Angehörige berech-
tigt ist, Leistungen aus dem So-
zialkassenverfahren zu erhalten,
richtet sich die Sozialkasse nun
nach dem Ergebnis einer sozial-
versicherungsrechtlichen Status-
prüfung. Zwischen den Tarifver-
tragsparteien wurde vereinbart,
dass der Bescheid über das Er-
gebnis der Statusfeststellung der
SOKA-BAU in Kopie vorgelegt
werden muss, in Verbindung mit
einer schriftlichen Erklärung des
von der Statusfeststellung betrof-
fenen Ehegatten bzw. Familien-
angehörigen, dass dieser Bescheid
rechtskräftig ist und von ihm
akzeptiert wird.
ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Sozialversicherung
Familiäre Mitarbeit – Anerkennung der Statusprüfung durch SOKA-BAU
STEUERRECHT
Direktversicherungen – Steuerliche Behandlung von Altverträgen
Ergänzungen zu dem Bericht in Schützen & Erhalten 2/2005, Seite 27
1. Verzichtserklärung
Der vom Arbeitnehmer erklärte Verzicht auf
die Steuerbefreiung von Beitragszahlungen
durch den Arbeitgeber an Direktversicherungen
für einen vor dem 1. Januar 2005 geschlos-
senen Versicherungsvertrag gilt nur für die
Dauer des Dienstverhältnisses. Wird der Ar-
beitgeber gewechselt, muss der Arbeitneh-
mer dem neuen Arbeitgeber gegenüber er-
neut einen Verzicht erklären. Die Erklärung
muss dem neuen Arbeitgeber bis spätestens
zur ersten Beitragsleistung zugehen.
2. Behandlung von Kapital-
lebensversicherungen
Direktversicherungen, die bis zum 31. De-
zember 2004 als Kapitallebensversicherun-
gen oder als Rentenversicherungen mit dem
Wahlrecht auf volle Kapitalauszahlung abge-
schlossen wurden, werden behandelt wie vor
der Gesetzesänderung. Demnach sind die Bei-
träge zu solchen Versicherungen unter den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b)
EStG als Sonderausgaben abziehbar. Die Ka-
pitalauszahlung nach Eintritt in das Renten-
alter erfolgt steuerfrei. Für derartige Versi-
cherungen ist die unter 1. bekannte Verzichts-
erklärung daher nicht erforderlich.
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