Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 17
        
        
          
            Es schreibt
          
        
        
          
            für Sie:
          
        
        
          
            Dipl. Holzwirt
          
        
        
          
            Georg Brückner
          
        
        
          
            Fachbereichs-
          
        
        
          
            leiter Sachver-
          
        
        
          
            ständige
          
        
        
          
            Roggenkamp 7a
          
        
        
          
            59348 Lüdinghausen
          
        
        
          
            Telefon: (0 25 91) 94 96 53
          
        
        
          
            Telefax: (0 25 91) 94 96 54
          
        
        
          
            email: 
          
        
        
        
          
            ZDH entwickelt Empfehlung für die Zuordnung von
          
        
        
          
            handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den
          
        
        
          
            Sachgebieten des JVEG
          
        
        
          
            DIE FACHBEREICHE
          
        
        
          
            Sachverständige
          
        
        
          
            In den IfS-Informationen
          
        
        
          
            5/2004 ist eine vom ZDH
          
        
        
          
            „Arbeitskreis Sachver-
          
        
        
          
            ständigenwesen“ erarbei-
          
        
        
          
            tete Empfehlung zur Zu-
          
        
        
          
            ordnung der handwerkli-
          
        
        
          
            chen Sachverständigen zu
          
        
        
          
            den Sachgebieten der An-
          
        
        
          
            lage 1 zu § 9 JVEG abge-
          
        
        
          
            druckt.
          
        
        
          Da das JVEG leider nur für ei-
        
        
          nen Teil der zulassungspflich-
        
        
          tigen und zulassungsfreien
        
        
          Handwerke sowie handwerks-
        
        
          ähnlichen Gewerke genaue Zu-
        
        
          ordnungen zu den vergütungs-
        
        
          relevanten Sachgebieten bisher
        
        
          auflistet, ist es dringend erfor-
        
        
          derlich auch für alle anderen
        
        
          eine klare Regelung zu finden.
        
        
          In einem Schreiben an den Ar-
        
        
          beitskreis und in Telefongesprä-
        
        
          chen mit Mitgliedern des Ar-
        
        
          beitskreises habe ich im Namen
        
        
          des DHBV diese Initiative aus-
        
        
          drücklich begrüßt.
        
        
          Leider ist das handwerksähn-
        
        
          liche Gewerk des Holz- und Bau-
        
        
          tenschutzgewerbes in diesem
        
        
          Vorschlag zwei unterschiedli-
        
        
          chen Sachgebieten mit unter-
        
        
          schiedlichen Honorargruppen
        
        
          zugeordnet. Nach dieser Eintei-
        
        
          lung werden alle Sachverstän-
        
        
          digen die im Bautenschutz tä-
        
        
          tig sind dem Sachgebiet der
        
        
          Bauwerksabdichtung und damit
        
        
          der Honorargruppe 6 (Stunden-
        
        
          vergütung 75,00 ) zugeteilt.
        
        
          Die Kolleginnen und Kollegen
        
        
          aus dem Holzschutz finden sich
        
        
          im Sachgebiet Holz/Holzbau
        
        
          und der Honorargruppe 4 (Stun-
        
        
          denvergütung 65,00 ) wieder.
        
        
          Diese Einteilungen sind ist aus
        
        
          Sicht des DHBV nicht richtig.
        
        
          In dem Schreiben an den
        
        
          Arbeitskreis wurde deshalb deut-
        
        
          lich herausgestellt, dass sowohl
        
        
          Bauten- wie auch Holzschützer
        
        
          es vornehmlich bei ihrer Sach-
        
        
          verständigentätigkeit mit grö-
        
        
          ßeren Schäden am Gebäude zu
        
        
          tun haben (Feuchteschäden,
        
        
          Schäden an Mauerwerk, bioti-
        
        
          sche Schäden an Holzbauteilen
        
        
          und Mauerwerk usw.). Im Holz-
        
        
          und Bautenschutz müssen sich
        
        
          die Sachverständigen in den
        
        
          meisten Fällen mit technisch
        
        
          und bauphysikalisch sehr kom-
        
        
          plexen Zusammenhängen aus-
        
        
          einandersetzen. Der DHBV
        
        
          schlägt deshalb vor, die hand-
        
        
          werklichen Sachverständigenlei-
        
        
          stungen sowohl der Holz- wie
        
        
          auch der Bautenschützer dem
        
        
          Sachgebiet „Schäden an Gebäu-
        
        
          den“ und damit der Honorar-
        
        
          gruppe 6 zuzuordnen.
        
        
          Dieser Vorschlag wurde von
        
        
          den angesprochenen Mitgliedern
        
        
          des Arbeitskreises sehr positiv
        
        
          aufgenommen. In der nächsten
        
        
          Sitzung des Arbeitskreises wird
        
        
          über die vom DHBV vorgeschla-
        
        
          gene Änderung beraten. Ich
        
        
          werde Sie hierzu in „Schützen
        
        
          & Erhalten“ weiter informieren.
        
        
          In Zusammenhang mit dieser
        
        
          Thematik ist der im folgendem
        
        
          wiedergegebene Artikel „Sach-
        
        
          gebietsbezeichnung darf nicht
        
        
          geändert werden“ sehr interes-
        
        
          sant.
        
        
          
            Sachgebiets-
          
        
        
          
            bezeichnung darf
          
        
        
          
            nicht geändert werden
          
        
        
          
            Nachfolgender Artikel ist den
          
        
        
          
            IfS-Informationen 5/2004 ent-
          
        
        
          
            nommen und befasst sich mit
          
        
        
          
            den in letzter Zeit häufiger auf-
          
        
        
          
            tretenden eigenmächtigen Ände-
          
        
        
          
            rungen der für die ö.b.u.v. fest-
          
        
        
          
            gelegten Sachgebiete.
          
        
        
          Sachverständige werden von
        
        
          den Bestellungskörperschaften
        
        
          für ein bestimmtes Sachgebiet
        
        
          öffentlich bestellt und vereidigt.
        
        
          Der Sachverständige muss die-
        
        
          se Sachgebietsbezeichnung nach
        
        
          § 12 SVO bei seiner gutachtli-
        
        
          chen Tätigkeit auf der ersten
        
        
          Gutachtenseite und auf seinem
        
        
          Briefbogen ungekürzt und un-
        
        
          verändert verwenden.
        
        
          Aus gegebenem Anlass hat
        
        
          der Deutsche Industrie- und
        
        
          Handelskammertag (DIHK) wie-
        
        
          der einmal darauf hingewiesen,
        
        
          dass eigenmächtige Veränderun-
        
        
          gen, Kurzfassungen oder Erwei-
        
        
          terungen des sog. Bestellungs-
        
        
          tenors ohne vorherige Zustim-
        
        
          mung der zuständigen IHK nicht
        
        
          zulässig sind. Erweiterungen des
        
        
          Sachgebiets, die von dem ur-
        
        
          sprünglichen Sachgebiet inhalt-
        
        
          lich nicht abgedeckt werden,
        
        
          sind rechtlich wie Neubestellun-
        
        
          gen anzusehen und bedürfen vor
        
        
          Verwendung eines erneuten
        
        
          Nachweises der besonderen
        
        
          Sachkunde.
        
        
          In diesem Zusammenhang
        
        
          muss darauf hingewiesen wer-
        
        
          den, dass der Sachverständige,
        
        
          der für ein bestimmtes Sach-
        
        
          gebiet öffentlich bestellt ist und
        
        
          in diesem Rahmen einen ge-
        
        
          richtlichen Gutachtenauftrag
        
        
          erhält, nach dem neuen JVEG
        
        
          gebührenrechtlich an dieses
        
        
          Sachgebiet gebunden ist. Wenn
        
        
          ein Sachverständiger für Altbau-
        
        
          sanierung, Baustoffe, Brand-
        
        
          schutz, Fenster, Türen u. ä. in
        
        
          Anspruch genommen wird, muss
        
        
          er nach der Honorarstufe 5 (§
        
        
          9 Anlage 1) abrechnen. Er kann
        
        
          nicht eine Höherstufung dadurch
        
        
          erreichen, dass er das Sachge-
        
        
          biet „Schäden an Gebäuden“ für
        
        
          sich in Anspruch nimmt (Ho-
        
        
          norarstufe 6); dafür ist er nicht
        
        
          öffentlich bestellt. Er kann eine
        
        
          solche Höherstufung nur dann
        
        
          erreichen, wenn er das Gutach-
        
        
          ten nicht als öffentlich bestellter
        
        
          Sachverständiger erstattet. Jeder
        
        
          Sachverständige darf auch
        
        
          auf anderen Sachgebieten gut-
        
        
          achterlich tätig werden, darf
        
        
          dann aber nicht auf seine öffent-
        
        
          liche Bestellung hinweisen.
        
        
          Dann muss aber von vornher-
        
        
          ein klargestellt werden, dass er
        
        
          nicht auf seinem Bestellungs-
        
        
          gebiet, sondern außerhalb da-
        
        
          von als nicht öffentlich bestell-
        
        
          ter Sachverständiger tätig wird.
        
        
          Einen konkreten Fall aus
        
        
          dem Bereich der „Bewertung von
        
        
          Arzt- und Zahnarztpraxen“ hatte
        
        
          der DIHK zu beurteilen und wie
        
        
          folgt entschieden (Auszug aus
        
        
          einem DIHK Rundschreiben):
        
        
          „Immer wieder stellen be-
        
        
          reits öffentlich bestellte und
        
        
          vereidigte Sachverständige bei
        
        
          ihrer IHK den Antrag, den Be-
        
        
          stellungstenor zu verändern,
        
        
          sprich zu erweitern. Dies ist in
        
        
          vielen Fällen auch sinnvoll, da
        
        
          die Sachverständigen sich zwi-
        
        
          schenzeitlich weiterentwickelt
        
        
          oder auf einen neuen Bedarf
        
        
          reagiert haben.
        
        
          Gleichwohl ist auch eine
        
        
          Veränderung des Tenors eine
        
        
          neue Bestellung, weshalb die
        
        
          Mindestanforderungen eingehal-
        
        
          ten werden müssen. Während
        
        
          die persönliche Eignung regel-
        
        
          mäßig als vorliegend vorausge-
        
        
          setzt werden kann, ist gegebe-
        
        
          nenfalls das abstrakte Bedürf-
        
        
          nis, in jedem Fall aber die
        
        
          besondere Sachkunde, auf das
        
        
          neu zu bestellende Sachgebiet