Arbeits- und Sozialrecht
          
        
        
          
            Sozialversicherung
          
        
        
          
            Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze im Jahre 2005
          
        
        
          
            Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick über die
          
        
        
          
            sich abzeichnenden Veränderungen in der Sozialversiche-
          
        
        
          
            rung im Kalenderjahr 2005.
          
        
        
          Nach Informationen der Arbeitgeber-Bundesvereinigung werden
        
        
          sich aus der „Verordnung über maßgebliche Rechengrößen der So-
        
        
          zialversicherung 2005“ voraussichtlich folgende Veränderungen in
        
        
          der Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2005 ergeben:
        
        
          
            1. Beitragsbemessungsgrenzen in der
          
        
        
          
            Sozialversicherung
          
        
        
          a) Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung
        
        
          2004
        
        
          2005
        
        
          West 61.800 jährlich
        
        
          62.400 jährlich
        
        
          5.150 monatlich
        
        
          5.200 monatlich
        
        
          Ost 52.200 jährlich
        
        
          52.800 jährlich
        
        
          4.350 monatlich
        
        
          4.400 monatlich
        
        
          b) Krankenversicherung/Pflegeversicherung
        
        
          Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen der
        
        
          gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung betrugen in der
        
        
          Vergangenheit immer
        
        
          75 v.H. der Werte für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 6
        
        
          Abs. 1 SGB V, § 55,  Abs. 2 SGB XI). In den neuen Bundesländern
        
        
          wurde von dieser Regel im Kalenderjahr 2001 abgewichen. Ab dem
        
        
          Kalenderjahr 2002 betragen sowohl in West- als auch in Ostdeutsch-
        
        
          land die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflege-
        
        
          versicherung wieder 75 v.H. der Beitragsmessungsgrenze in der
        
        
          Rentenversicherung.
        
        
          Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenze der
        
        
          gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundesein-
        
        
          heitlich für West- und Ostdeutschland:
        
        
          2004
        
        
          2005
        
        
          41.850,00 jährlich
        
        
          42.300,00 jährlich
        
        
          3.487,50 monatlich 3.525,00 monatlich
        
        
          
            2. Bezugsgrößen und Entgeltgrenzen für
          
        
        
          
            geringfügig Beschäftigte
          
        
        
          a) Bezugsgröße
        
        
          Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung entspricht dem aufge-
        
        
          rundeten Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversiche-
        
        
          rung im vorvergangenen Kalenderjahr.
        
        
          2004
        
        
          2005
        
        
          West 29.980 jährlich
        
        
          29.980 jährlich
        
        
          2.415 monatlich
        
        
          2.415 monatlich
        
        
          Ost 24.360 jährlich
        
        
          24.360 jährlich
        
        
          2.030 monatlich
        
        
          2.030 monatlich
        
        
          b) Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte
        
        
          Die Entgeltgrenze für die geringfügige Beschäftigung ist seit dem
        
        
          1. April 2003 in West- und Ostdeutschland einheitlich auf 400
        
        
          monatlich festgeschrieben und bleibt daher auch im Jahr 2005
        
        
          unverändert.
        
        
          
            Steuerrecht
          
        
        
          
            Aufbewahrungsfristen
          
        
        
          
            Ablauf von Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO in 2004.
          
        
        
          Nach § 147 (1) und (3)
        
        
          müssen Unternehmen Geschäfts-
        
        
          unterlagen zehn bzw. sechs Jah-
        
        
          re lang aufbewahren. Die Auf-
        
        
          bewahrungsfristen beginnen am
        
        
          Ende des Kalenderjahres, in dem
        
        
          die letzten Eintragungen ge-
        
        
          macht worden sind oder das
        
        
          Schriftgut entstanden ist. Nach
        
        
          Ablauf der Aufbewahrungsfristen
        
        
          können die Geschäftsunterlagen
        
        
          grundsätzlich vernichtet werden.
        
        
          Mit Ausnahme der Jahresab-
        
        
          schlüsse, der Eröffnungsbilanz
        
        
          und Unterlagen zur Zollanmel-
        
        
          dung können Daten auch digi-
        
        
          tal archiviert werden. In die-
        
        
          sem Fall hat die Finanzbehör-
        
        
          de im Rahmen einer Außenprü-
        
        
          fung das Recht, Einsicht in die
        
        
          gespeicherten Daten zu nehmen.
        
        
          Sie kann auch verlangen, dass
        
        
          ihr die Daten auf einem maschi-
        
        
          nell verwertbaren Datenträger
        
        
          zur Verfügung gestellt werden
        
        
          § 147 (6) AO
        
        
          Auf der Internetseite des
        
        
          DHBV sind beispielhaft Aufbe-
        
        
          wahrungsfristen für Belegarten
        
        
          zusammengestellt.
        
        
          
            3. Sachbezugswerte
          
        
        
          Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die Zwecke der Sozi-
        
        
          alversicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge für
        
        
          Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres Ar-
        
        
          beitsentgelts erhalten.
        
        
          Der monatliche Wert der Sachbezüge für Verpflegung und Un-
        
        
          terkunft wird für 2004 in den alten Bundesländern um 2,55
        
        
          erhöht. Danach erhöht sich der Sachbezugswert für die kalender-
        
        
          monatliche Verpflegung in Gesamtdeutschland auf 200,30 . Auf-
        
        
          geschlüsselt ergibt sich Folgendes:
        
        
          2004
        
        
          2005
        
        
          Frühstück 43,25 monatlich
        
        
          43,80 monatlich
        
        
          1,44 täglich
        
        
          1,46 täglich
        
        
          Mittag- und Abendessen jeweils
        
        
          77,25 monatlich
        
        
          78,25 monatlich
        
        
          2,58 täglich
        
        
          2,61 täglich
        
        
          Der Wert für Unterkunft steigt in den alten Ländern um 8,60
        
        
          ¤ und in den neuen Bundesländern um 4,00  je Kalendermonat;
        
        
          daraus ergibt sich Folgendes:
        
        
          2004
        
        
          2005
        
        
          West 191,70 monatlich
        
        
          200,30 monatlich
        
        
          6,39 täglich
        
        
          6,68 täglich
        
        
          Ost 174,00 monatlich
        
        
          178,00 monatlich
        
        
          5,80 täglich
        
        
          5,93 täglich
        
        
          Die Sachbezugsverordnung bedarf noch der Zustimmung des
        
        
          Bundesrates.
        
        
          Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 24