Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 18
        
        
          bezogen, zu überprüfen. Dazu
        
        
          wird regelmäßig das entspre-
        
        
          chende Fachgremium einzu-
        
        
          schalten sein. Die Prüfung der
        
        
          besonderen Sachkunde ergibt
        
        
          sich aus der Sachverständigen-
        
        
          ordnung i.V.m. § 36 GewO, die
        
        
          der Einschaltung des Fachgre-
        
        
          miums aus dem Qualitätsstan-
        
        
          dard Sachverständigenbestellung
        
        
          (Re 9).
        
        
          Konkretes Beispiel ist die
        
        
          Erweiterung des Bestellungste-
        
        
          nors „Bewertung von Arzt- und
        
        
          Zahnarztpraxen“ auf „Bewertung
        
        
          von Unternehmen und Praxen
        
        
          im Gesundheitswesen, Betriebs-
        
        
          analysen und Betriebsunterbre-
        
        
          chungsschäden“. Die Industrie-
        
        
          und Handelskammern bestellen
        
        
          seit einigen Jahren Sachverstän-
        
        
          dige für das erstgenannte Sach-
        
        
          gebiet. Die fachliche Überprü-
        
        
          fung dieser Sachverständigen
        
        
          erfolgt bei der IHK Köln und
        
        
          durch ein ad-hoc-Fachgremium
        
        
          bei der IHK München. Sie ori-
        
        
          entiert sich inhaltlich an den
        
        
          Anforderungen für die Bewer-
        
        
          tung durchschnittlicher Freibe-
        
        
          ruflerpraxen. Bereits seit län-
        
        
          gerem ist bei einer Industrie-
        
        
          und Handelskammer ein Sach-
        
        
          verständiger in diesem Bereich
        
        
          mit dem erweiterten Tenor „Be-
        
        
          wertung von Unternehmen und
        
        
          Praxen im Gesundheitswesen,
        
        
          Betriebsanalysen und Betriebs-
        
        
          unterbrechungsschäden“ öffent-
        
        
          lich bestellt und vereidigt. Nun
        
        
          ist in einem weiteren Fall ein
        
        
          Sachverständiger, der ursprüng-
        
        
          lich für den Bereich „Bewertung
        
        
          von Arzt- und Zahnarztpraxen“
        
        
          bestellt war, mit diesem erwei-
        
        
          terten Tenor öffentlich bestellt
        
        
          worden. Beide Herren sind be-
        
        
          reits so lange in den Bereichen
        
        
          tätig, dass eine Überprüfung
        
        
          durch ein Fachgremium nicht
        
        
          erfolgt ist. Bei dem zweiten
        
        
          Sachverständigen auch nicht
        
        
          anlässlich der Tenorerweiterung.
        
        
          Der Antrag wurde vielmehr aus-
        
        
          schließlich dem Sachverständi-
        
        
          genausschuss der betreffenden
        
        
          IHK vorgelegt.
        
        
          Der Antrag auf Tenorerwei-
        
        
          terung des zweiten Sachverstän-
        
        
          digen wurde damit begründet,
        
        
          dass sich immer mehr Ärzte zu
        
        
          größeren Unternehmenseinhei-
        
        
          ten zusammenschließen und
        
        
          dass es mit der Bewertung von
        
        
          Freiberuflerpraxen nicht mehr
        
        
          getan sei. Auch die Neuordnung
        
        
          im Gesundheitswesen stelle in
        
        
          dieser Hinsicht erweiterte An-
        
        
          forderungen. Im Grundsatz ist
        
        
          gegen diese Argumentation
        
        
          nichts einzuwenden. Ein Pro-
        
        
          blem ergibt sich allerdings dann,
        
        
          wenn Sachverständige, die bis-
        
        
          lang ausschließlich im Bereich
        
        
          „Bewertung von Arzt- und Zahn-
        
        
          arztpraxen“ überprüft wurden,
        
        
          diesen sehr viel weitergehen-
        
        
          den Bestellungstenor ohne
        
        
          Überprüfung erhalten. Hier stellt
        
        
          sich die Frage, ob die damit
        
        
          verbundenen weitergehenden
        
        
          Kenntnisse auch tatsächlich
        
        
          vorhanden sind. Schließlich
        
        
          umfasst der Tenor „Bewertung
        
        
          von Praxen und Unternehmen
        
        
          im Gesundheitswesen ein-
        
        
          schließlich deren Betriebsana-
        
        
          lysen und Betriebsunterbre-
        
        
          chungsschäden“ sehr weitge-
        
        
          hende Kenntnisse im Bereich der
        
        
          Unternehmensbewertung. Unter-
        
        
          nehmen im Gesundheitswesen
        
        
          können auch vollständige Kli-
        
        
          niken oder Sanatorien sein. Für
        
        
          den Bereich „Betriebsunterbre-
        
        
          chungsschäden“ sind weitge-
        
        
          hende versicherungsrechtliche
        
        
          Kenntnisse notwendig, die bis-
        
        
          her vom Fachgremium „Bewer-
        
        
          tung von Arzt- und Zahnarzt-
        
        
          praxen“ in dieser Tiefe eben-
        
        
          falls nicht überprüft werden.
        
        
          Daher weisen wir ausdrück-
        
        
          lich darauf hin, dass eine sol-
        
        
          che Tenorerweiterung in keinem
        
        
          Fall ohne eingehende fachliche
        
        
          Überprüfung erfolgen darf, wozu
        
        
          regelmäßig dass einschlägige
        
        
          Fachgremium in Anspruch zu
        
        
          nehmen ist. Im konkreten Fall
        
        
          würde auch die bisherige Be-
        
        
          setzung des Fachgremiums „Be-
        
        
          wertung von Arzt- und Zahn-
        
        
          arztpraxen“ in Köln keineswegs
        
        
          ausreichen. Vielmehr müssten
        
        
          Spezialisten aus dem Bereich
        
        
          Betriebsunterbrechungsschäden
        
        
          und Unternehmensbewertung
        
        
          hinzugezogen werden. Eine Te-
        
        
          norerweiterung ohne entspre-
        
        
          chende fachliche Überprüfung
        
        
          steht im Widerspruch zur Sach-
        
        
          verständigenordnung und den
        
        
          Qualitätsstandards und sollte
        
        
          daher zukünftig unterbleiben.
        
        
          Eine fehlende fachliche Über-
        
        
          prüfung in der Vergangenheit
        
        
          kann durchaus anlässlich der
        
        
          nächsten Verlängerung in an-
        
        
          gemessener Form nachgeholt
        
        
          werden.“
        
        
          
            Werbung mit der
          
        
        
          
            Bezeichnung „zuge-
          
        
        
          
            lassen bei allen Ge-
          
        
        
          
            richten“ ist unlauter
          
        
        
          Werbung von ö.b.u.v. Sach-
        
        
          verständigen ist ein Thema,
        
        
          welches immer wieder zu Irrita-
        
        
          tionen führt, da häufig
        
        
          die recht engen Grenzen der
        
        
          Werbemöglichkeiten überschrit-
        
        
          ten werden und es dann im
        
        
          schlimmsten Fall zu gerichtli-
        
        
          chen Entscheidungen kommt.
        
        
          Nachfolgend eine solche Ge-
        
        
          richtsentscheidung zu Sachge-
        
        
          bieten die wir doch alle ken-
        
        
          nen. Wiedergegeben ist nur die
        
        
          zusammenfassende Darstellung
        
        
          aus den IfS-Informationen 5/
        
        
          2004. Der gesamte Wortlaut des
        
        
          Urteils hierzu ist in den IfS-
        
        
          Informationen 5/2004 abge-
        
        
          druckt.
        
        
          Für die Werbung von Sach-
        
        
          verständigen gibt es keine be-
        
        
          sondere gesetzliche Regelung.
        
        
          Lediglich für öffentlich bestellte
        
        
          Sachverständige haben die Kam-
        
        
          mern in ihren Sachverständigen-
        
        
          ordnungen bestimmt, dass ihre
        
        
          Werbung „der besonderen Stel-
        
        
          lung und Verantwortung gerecht
        
        
          werden muss“ (§ 18 SVO). Das
        
        
          bedeutet, dass sachliche Infor-
        
        
          mationswerbung erlaubt ist, ir-
        
        
          reführende und sittenwidrige
        
        
          Werbung dagegen als unlauter
        
        
          untersagt werden kann. Rechts-
        
        
          grundlage für solche Untersa-
        
        
          gung ist das „Gesetz gegen den
        
        
          Unlauteren Wettbewerb“ (UWG).
        
        
          Das Landgericht Frankfurt
        
        
          hat mit Urteil vom 30. 1. 2004
        
        
          (Az.: 3/12 O 88/03) entschie-
        
        
          den, dass ein Sachverständiger
        
        
          nicht mit der Bezeichnung „zu-
        
        
          gelassen als Sachverständiger
        
        
          bei allen Amts-, Landes- und
        
        
          Oberlandesgerichten“ werben
        
        
          darf. Die so angesprochenen
        
        
          Verkehrskreise würden ge-
        
        
          täuscht, weil es eine solche
        
        
          „gerichtliche Zulassung“ in Wirk-
        
        
          lichkeit nicht gebe. Der Hinweis
        
        
          auf eine derart nicht bestehende
        
        
          Zulassung sei geeignet, den
        
        
          unzutreffenden Eindruck zu er-
        
        
          wecken, der Sachverständige
        
        
          verfüge über eine besondere
        
        
          Qualifikation und amtliche Au-
        
        
          torität.
        
        
          Im selben Urteil hält das
        
        
          Gericht jedoch die Werbeaussage
        
        
          „von 1974–1992 von der Han-
        
        
          delskammer Frankfurt als Sach-
        
        
          verständiger für Abdichtung,
        
        
          Isolierungen Schwamm- und
        
        
          Wasserschäden öffentlich be-
        
        
          stellt und vereidigt“ für unbe-
        
        
          denklich. Mit dieser – wahrheits-
        
        
          gemäßen – Aussage erwecke der
        
        
          Sachverständige nicht den Ein-
        
        
          druck, weiterhin öffentlich be-
        
        
          stellter und vereidigter Sachver-
        
        
          ständiger zu sein. Eine solche
        
        
          zutreffende Angabe sei als sol-
        
        
          che nicht irreführend.
        
        
          Diese Begründung überzeugt
        
        
          nicht, weil der Sachverständi-
        
        
          ge damit eine Qualifikation
        
        
          behauptet, die er früher einmal
        
        
          hatte, die ihm heute aber nicht
        
        
          mehr attestiert wird. Es gibt
        
        
          gegenteilige Gerichtsurteile, die
        
        
          den Sachverständigen die Be-
        
        
          zugnahme auf eine frühere
        
        
          öffentliche Bestellung wegen
        
        
          Irreführung untersagen.
        
        
          
            Im hohen Norden
          
        
        
          
            kommt das neue JVEG
          
        
        
          
            nicht zum Zuge
          
        
        
          Nun ist endlich das alte
        
        
          ZSVEG vom Tisch und wir ha-
        
        
          
            DIE FACHBEREICHE
          
        
        
          
            Sachverständige