Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 19
        
        
          ben nach dem neuen JVEG als
        
        
          Sachverständige einen Vergü-
        
        
          tungsanspruch, da gibt es schon
        
        
          die ersten Abweichler. Auch
        
        
          wenn im neuen JVEG noch nicht
        
        
          alles so geregelt ist, wie wir es
        
        
          uns wünschen, so ist doch mit
        
        
          diesem Gesetz ein wichtiger
        
        
          Schritt in die richtige Richtung
        
        
          getan. Deshalb ist es umso un-
        
        
          verständlicher, dass das Land
        
        
          Schleswig-Holstein das JVEG
        
        
          nicht zwingend anwenden wird.
        
        
          In den IfS-Informationen 5/
        
        
          2004 wurde dazu folgender Ar-
        
        
          tikel abgedruckt:
        
        
          
            Schleswig-Holstein:
          
        
        
          
            JVEG nicht zwingend
          
        
        
          
            anwendbar
          
        
        
          Die Sachverständigen der
        
        
          Gutachterausschüsse in Schles-
        
        
          wig-Holstein können keine Ab-
        
        
          rechnung nach dem JVEG erwar-
        
        
          ten. Wir hatten in Heft 4/2004
        
        
          (S.16) darüber berichtet, dass
        
        
          in die „Landesverordnung über
        
        
          die Bildung von Gutachteraus-
        
        
          schüssen und die Ermittlung von
        
        
          Grundstückwerten“ eine Rege-
        
        
          lung aufgenommen werden soll,
        
        
          wonach die Gebietskörperschaft
        
        
          abweichend vom JVEG die Höhe
        
        
          der Entschädigung bestimmen
        
        
          kann. Dabei dürfen die nach
        
        
          dem JVEG geltenden Sätze nicht
        
        
          überschritten, aber sehr wohl
        
        
          unterschritten werden. Diese
        
        
          Regelung ist nunmehr „rechts-
        
        
          kräftig“ geworden. Sie findet
        
        
          sich in der Landesverordnung
        
        
          vom 16. 8. 2004 (GVOBI vom
        
        
          26. 8. 2004, S.333).
        
        
          Bemerkenswert ist, dass die
        
        
          Neuregelung im Gegensatz zum
        
        
          JVEG nicht von Vergütung, son-
        
        
          dern von Entschädigung spricht.
        
        
          Damit wird zum Ausdruck ge-
        
        
          bracht, dass das Land Schles-
        
        
          wig-Holstein den Sachverstän-
        
        
          digen der Gutachterausschüssen
        
        
          auch künftig keine Vergütung,
        
        
          sondern nur eine Entschädigung
        
        
          gewährt. Das dürfte u.a. zu einer
        
        
          Wettbewerbsverzerrung mit den
        
        
          übrigen Sachverständigen füh-
        
        
          ren, die kostendeckend arbei-
        
        
          ten und auch noch die Umsatz-
        
        
          steuer in Rechnung stellen
        
        
          müssen, wenn sie im außerge-
        
        
          richtlichen Bereich Gutachten
        
        
          im Bereich „Immobilienbewer-
        
        
          tung“ erstatten.
        
        
          
            Typische Rechtsfragen
          
        
        
          
            bei der privatgutach-
          
        
        
          
            terlichen Tätigkeit,
          
        
        
          
            die der Sachverstän-
          
        
        
          
            dige nicht beant-
          
        
        
          
            worten darf
          
        
        
          Vom Zentralverband des
        
        
          Handwerks (ZDH) wurde Mitte
        
        
          dieses Jahres ein sehr interes-
        
        
          santes Merkblatt herausgegeben,
        
        
          welches Rechtsfragen benennt,
        
        
          die bei privatgutachterlicher
        
        
          Tätigkeit von Sachverständigen
        
        
          nicht beantwortet werden dür-
        
        
          fen. Als Quelle verweist der ZDH
        
        
          dabei auf eine Veröffentlichung
        
        
          von Haas „Der Sachverstän-
        
        
          dige des Handwerks“, 5. Aufl.
        
        
          2001.
        
        
          1 „Wenn Sie zum Ergebnis
        
        
          kommen, dass die von mir
        
        
          beanstandete handwerkliche
        
        
          Werkleistung einen Mangel
        
        
          enthält, muss dann der be-
        
        
          troffene Handwerker diesen
        
        
          Mangel kostenlos beseiti-
        
        
          gen?“
        
        
          2 „Stimmt es, dass ich bis zur
        
        
          Beseitigung des von Ihnen
        
        
          festgestellten Mangels die
        
        
          Rechnung für die heute be-
        
        
          gutachtete Leistung nicht
        
        
          bezahlen muss?“
        
        
          3 „In welcher Höhe darf ich
        
        
          einen Abzug vornehmen,
        
        
          wenn der Handwerker sich
        
        
          weigert, den von Ihnen fest-
        
        
          gestellten Mangel zu besei-
        
        
          tigen?“
        
        
          4 „Darf ich anstelle der Nach-
        
        
          besserung der mangelhaften
        
        
          Werkleistung gleich einen
        
        
          Abzug von der vereinbarten
        
        
          Vergütung vornehmen?“
        
        
          5 „Wie viel Miete darf ich für die
        
        
          heute von Ihnen festgestell-
        
        
          te Undichtigkeit der Fenster
        
        
          meiner Wohnung abziehen?“
        
        
          6 „Darf ich einen neuen Un-
        
        
          ternehmer, zu dem ich
        
        
          Vertrauen habe, mit der Be-
        
        
          seitigung des von Ihnen
        
        
          festgestellten Mangels be-
        
        
          auftragen, selbstverständlich
        
        
          auf Kosten des mangelhaft
        
        
          arbeitenden Unternehmers?“
        
        
          7 „Ist der Handwerker aus dem
        
        
          X-Handwerk berechtigt, Ar-
        
        
          beiten aus dem y-Handwerk
        
        
          auszuführen, und in welcher
        
        
          Höhe kann ich einen Preis-
        
        
          abzug vornehmen, wenn die
        
        
          Handwerksausübung unbe-
        
        
          rechtigt war?“
        
        
          8 „Muss ich die Rechnung ei-
        
        
          nes nicht in die Handwerks-
        
        
          rolle eingetragenen Hand-
        
        
          werkers bezahlen, obwohl es
        
        
          sich hier um „Schwarzarbeit“
        
        
          handelt?“
        
        
          9 „Es stimmt doch, dass ich
        
        
          beim Pauschalpreis nicht
        
        
          noch zusätzlich Mehrwert-
        
        
          steuer zu bezahlen habe?“
        
        
          10 „Kann ich den mit meinem
        
        
          Handwerker laufenden Ver-
        
        
          trag wegen der von Ihnen
        
        
          festgestellten Mängel kün-
        
        
          digen?“
        
        
          11 „In welchem Maß darf mein
        
        
          Handwerker einen verbind-
        
        
          lichen Kostenvoranschlag
        
        
          überschreiten und was gilt
        
        
          nach Überschreitung dieses
        
        
          Maßes?“
        
        
          12 „Nach Ablauf welcher Frist,
        
        
          gerechnet ab wann, ist die
        
        
          Forderung aus einer Hand-
        
        
          werkerrechnung so verjährt,
        
        
          dass ich nicht mehr zu be-
        
        
          zahlen brauche?“
        
        
          Der ZDH verweist in seinem
        
        
          Merkblatt darauf, dass bei
        
        
          Rechtsfragen grundsätzlich an
        
        
          den Rechtsfachmann (Anwalt)
        
        
          zu verweisen ist. Dies gilt auch
        
        
          bei Rechtsfragen im Vorfeld,
        
        
          zum Beispiel bei der Frage, ob
        
        
          die Einholung eines Privatgut-
        
        
          achtens überhaupt sinnvoll ist.
        
        
          Der Sachverständige sollte al-
        
        
          lerdings keinen bestimmten
        
        
          Anwalt empfehlen, weil er da-
        
        
          mit möglicherweise einen Be-
        
        
          fangenheitsgrund setzt.
        
        
          
            DIE FACHBEREICHE
          
        
        
          
            Sachverständige