Bauvertragsrecht
          
        
        
          
            Drohende Verjährung von Ansprüchen aus
          
        
        
          
            Gewährleistungsbürgschaften
          
        
        
          losem Ablauf einer zur Mängel-
        
        
          beseitigung gesetzten Nachfrist
        
        
          der Fall.
        
        
          Aufgrund der Übergangsre-
        
        
          gelung des Schuldrechtsmoder-
        
        
          nisierungsgesetzes (Art. 229 §
        
        
          6 Abs. 3 EGBGB), die eine Ver-
        
        
          jährung von Altansprüchen
        
        
          grundsätzlich nach Ablauf der
        
        
          – beurteilt nach altem und neu-
        
        
          em Recht – jeweils kürzeren Ver-
        
        
          jährungsfrist vorsieht, droht
        
        
          Ende des laufenden Jahres die
        
        
          Verjährung aller Ansprüche aus
        
        
          Bürgschaften, die im Jahre 2001
        
        
          oder früher entstanden sind.
        
        
          Zu beachten ist dabei, dass
        
        
          die durch die Bürgschaften ge-
        
        
          sicherten Ansprüche, insbeson-
        
        
          dere Mängelansprüche, in zahl-
        
        
          reichen Fällen unverjährt wei-
        
        
          ter bestehen werden, da diese
        
        
          zumindest nach der gesetzlichen
        
        
          Verjährungsfrist erst nach Ab-
        
        
          lauf von 5 Jahren verjähren.
        
        
          Diese Verjährungsfrist für
        
        
          Mängelansprüche kann sich zu-
        
        
          
            Aufgrund der drastischen
          
        
        
          
            Verkürzung der regelmä-
          
        
        
          
            ßigen Verjährungsfrist
          
        
        
          
            von 30 auf 3 Jahre durch
          
        
        
          
            das Schuldrechtsmoderni-
          
        
        
          
            sierungsgesetz drohen
          
        
        
          
            zum Schluss des Jahres
          
        
        
          
            2004 Ansprüche aus Bürg-
          
        
        
          
            schaften, die im Jahre
          
        
        
          
            2001 oder früher entstan-
          
        
        
          
            den sind, zu verjähren.
          
        
        
          Nach dem zum 1. Januar 2002
        
        
          in Kraft getretenen Schuld-
        
        
          rechtsmodernisierungsgesetz
        
        
          verjähren Ansprüche regelmä-
        
        
          ßig in 3, statt wie bislang in
        
        
          30 Jahren. Dies gilt auch für
        
        
          Ansprüche aus Bürgschaften. Die
        
        
          Verjährungsfrist beginnt dabei
        
        
          grundsätzlich mit dem Schluss
        
        
          des Jahres zu laufen, in dem
        
        
          der Anspruch entstanden ist.
        
        
          Ansprüche aus Gewährleistungs-
        
        
          bürgschaften entstehen dann,
        
        
          wenn der zugrundeliegende
        
        
          Mangelanspruch auf Zahlung ge-
        
        
          richtet ist. Dies ist nach frucht-
        
        
          dem bereits in der Vergangen-
        
        
          heit verlängert haben bzw. noch
        
        
          bis Jahresende verlängern. Dies
        
        
          ist insbesondere dann der Fall,
        
        
          wenn gesetzliche Hemmungs-
        
        
          tatbestände wie etwa Klagever-
        
        
          fahren, Selbstständiges Beweis-
        
        
          verfahren oder Mahnverfahren,
        
        
          bzw. eine schriftliche Aufforde-
        
        
          rung zur Mangelbeseitigung
        
        
          nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/
        
        
          B vorliegen.
        
        
          Damit fallen die Verjäh-
        
        
          rungsfristen für die Mängelan-
        
        
          sprüche und für die Ansprüche
        
        
          aus Bürgschaften grundsätzlich
        
        
          auseinander. Im bisherigen
        
        
          Recht, bei dem im Hinblick auf
        
        
          die Ansprüche aus Bürgschaf-
        
        
          ten eine Gewährleistungsfrist
        
        
          von 30 Jahren galt, spielte dies
        
        
          praktisch keine Rolle. Nunmehr
        
        
          allerdings sehen sich Bürg-
        
        
          schaftsgläubiger u.U. dem Ver-
        
        
          lust ihrer Sicherheit durch blo-
        
        
          ßen Zeitablauf ausgesetzt.
        
        
          Bauunternehmern ist es nach
        
        
          alledem dringend zu raten, die
        
        
          zu ihren Gunsten ausgereichten
        
        
          Bürgschaften daraufhin zu über-
        
        
          prüfen, ob Anspruchsspruchsver-
        
        
          jährung zum Jahresende droht,
        
        
          die abgesicherten Ansprüche hin-
        
        
          gegen unverändert fortbestehen.
        
        
          Ist dies der Fall, sollte zunächst
        
        
          der Versuch unternommen wer-
        
        
          den, mit dem Bürgen einen be-
        
        
          fristeten Verzicht auf die Erhe-
        
        
          bung der Verjährungseinrede zu
        
        
          vereinbaren. Ist dies nicht mög-
        
        
          lich, müssen nötigenfalls andere
        
        
          verjährungshemmende Maßnah-
        
        
          men ergriffen werden.
        
        
          In künftig abzuschließenden
        
        
          Verträgen bzw. auszureichenden
        
        
          Bürgschaften sollten Bürg-
        
        
          schaftsgläubiger in der Siche-
        
        
          rungsabrede vereinbaren, dass
        
        
          ihre Ansprüche aus der Gewähr-
        
        
          leistungsbürgschaft nicht vor den
        
        
          abzusichernden Mängelansprü-
        
        
          chen verjähren.
        
        
          
            Verjährung von Ansprüchen
          
        
        
          
            Unternehmen des Bauge-
          
        
        
          
            werbes sollten insbeson-
          
        
        
          
            dere zum Jahresende re-
          
        
        
          
            gelmäßig überprüfen, ob
          
        
        
          
            noch offene Forderungen
          
        
        
          
            zu verjähren drohen.
          
        
        
          Zunächst ist darauf hinzuwei-
        
        
          sen, dass Ende des Jahres 2004
        
        
          die Übergangsregelung des
        
        
          Schuldrechtsmodernisierungsge-
        
        
          setzes für die Verjährung von
        
        
          Ansprüchen ausläuft. Daher
        
        
          verjähren mit Ablauf des 31. De-
        
        
          zember 2004 sämtliche Altan-
        
        
          sprüche, deren Verjährung nach
        
        
          diesem Zeitpunkt eingetreten
        
        
          wäre.
        
        
          Speziell für die Verjährung
        
        
          von Vergütungsansprüchen aus
        
        
          Bauleistungen gilt Folgendes:
        
        
          Die Verjährung von Vergü-
        
        
          tungsansprüchen aus Baulei-
        
        
          stungen beginnt grundsätzlich
        
        
          mit dem Schluss des Jahres, in
        
        
          dem die geltend gemachten An-
        
        
          sprüche entstanden sind. Ein
        
        
          Anspruch gilt als entstanden,
        
        
          wenn er vom Gläubiger, ggf.
        
        
          gerichtlich, geltend gemacht
        
        
          werden kann. Dies ist bei Ver-
        
        
          gütungsansprüchen der Zeit-
        
        
          punkt, in dem die Fälligkeit ein-
        
        
          getreten ist. Sofern Grundlage
        
        
          des Vertrages das BGB-Werkver-
        
        
          tragsrecht ist, wird die Vergü-
        
        
          tung mit der Abnahme fällig
        
        
          (vgl. § 641 Abs. 1 BGB). Soll-
        
        
          te vertraglich die Geltung der
        
        
          VOB/B vereinbart worden sein,
        
        
          so wird der Anspruch auf Ver-
        
        
          gütung erst (spätestens) zwei
        
        
          Monate nach Abnahme und Zu-
        
        
          gang der Schlussrechnung fäl-
        
        
          lig (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/
        
        
          B).
        
        
          Mit Ablauf des Jahres 2004
        
        
          verjähren damit folgende An-
        
        
          sprüche auf Vergütung:
        
        
          – Vergütungsansprüche aus
        
        
          Bauverträgen mit Privatleu-
        
        
          ten, die im Jahr 2002 fäl-
        
        
          lig geworden sind (vgl. §
        
        
          196 Abs. 1 Nr. 1 BGB alte
        
        
          Fassung i. V. m. Art. 229 §
        
        
          6 Abs. 3 EGBGB).
        
        
          – Vergütungsansprüche gegen
        
        
          einen Auftraggeber, wenn
        
        
          für dessen Gewerbebetrieb
        
        
          gearbeitet wurde, sofern sie
        
        
          im Jahre 2000 oder 2001
        
        
          fällig geworden sind (vgl. §
        
        
          196 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
        
        
          2 BGB alte Fassung i.V.m.
        
        
          Art. 229 § 6 Abs. 4 EGB-
        
        
          GB).
        
        
          Sollte eine Verjährung von Ver-
        
        
          gütungsansprüchen drohen, so
        
        
          kann die Verjährung durch ver-
        
        
          schiedene Maßnahmen gehemmt
        
        
          werden. Die Hemmung hat zur
        
        
          Folge, dass der Zeitraum, wäh-
        
        
          rend dessen die Verjährung ge-
        
        
          hemmt ist, in die Verjährungs-
        
        
          frist nicht eingerechnet wird,
        
        
          sich die Verjährungsfrist also um
        
        
          den Hemmungszeitraum verlän-
        
        
          gert (vgl. § 209 BGB).
        
        
          Gehemmt werden kann die
        
        
          Verjährung z. B. durch Rechts-
        
        
          verfolgung (§ 204 BGB), das
        
        
          heißt u.a. durch:
        
        
          – Klageerhebung
        
        
          – Zustellung eines Mahnbe-
        
        
          scheides
        
        
          – Prozessaufrechnung
        
        
          – Streitverkündung
        
        
          – Anmeldung des Anspruchs
        
        
          im Insolvenzverfahren
        
        
          – Selbstständiges Beweisver-
        
        
          fahren
        
        
          – Gutachterbeauftragung nach
        
        
          § 641 a BGB
        
        
          Zu einem Neubeginn der Ver-
        
        
          jährung, nicht zu einer bloßen
        
        
          Hemmung, kommt es durch
        
        
          Anerkenntnis des Schuldners
        
        
          (Auftraggebers), vgl. § 212 BGB.
        
        
          Ein Anerkenntnis besteht z. B.
        
        
          bereits in einer Abschlagszah-
        
        
          lung oder Sicherheitsleistung (§
        
        
          212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
        
        
          Trotz weit verbreiteter Mei-
        
        
          nung wird die Verjährung jedoch
        
        
          nicht durch ein einfaches Mahn-
        
        
          schreiben gehemmt. Auch der
        
        
          Neubeginn der Verjährung kann
        
        
          hierdurch nicht erreicht werden
        
        
          
            .
          
        
        
          Dies unbedingt beachteten.
        
        
          Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 25