Handwerksordnung
          
        
        
          
            Verfassungsmäßigkeit des Schwarzarbeitsgesetzes
          
        
        
          
            Gewerbliche Schwarzarbeit im Holz- und Bautenschutz
          
        
        
          
            Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 3. Juli 2003 – Az: 222 Ss 108/03 (Owi)
          
        
        
          § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG
        
        
          a.F., wonach derjenige ord-
        
        
          nungswidrig handelt, der Dienst-
        
        
          oder Werkleistungen in erheb-
        
        
          lichem Umfang erbringt, obwohl
        
        
          er ein Handwerk als stehendes
        
        
          Gewerbe selbstständig betreibt,
        
        
          ohne in der Handwerksrolle ein-
        
        
          getragen zu sein (§ 1 HwO), ist
        
        
          nach Ansicht des OLG Celle ver-
        
        
          fassungsgemäß und verstößt
        
        
          auch nicht – jedenfalls bei zu-
        
        
          lassungspflichtigen Bauhand-
        
        
          werken – gegen europäisches
        
        
          Recht.
        
        
          
            I. Sachverhalt
          
        
        
          Der Betroffene war wegen
        
        
          „vorsätzlichen Ausführens von
        
        
          Handwerksarbeiten ohne die
        
        
          erforderliche Eintragung in die
        
        
          Handwerksrolle“ gem. § 1 Abs.
        
        
          1 Nr. 3 SchwArbG a.F. zu einer
        
        
          Geldbuße verurteilt worden. Der
        
        
          Betroffene, der lediglich ein
        
        
          Gewerbe mit den Inhalten Holz-
        
        
          und Bautenschutz sowie Fug-
        
        
          arbeiten angemeldet hatte und
        
        
          weder über einen Meisterbrief
        
        
          verfügte noch in die Handwerks-
        
        
          rolle eingetragen war, hatte für
        
        
          verschiedene Auftraggeber und
        
        
          an mehreren Bauvorhaben eine
        
        
          Reihe von Arbeiten als selbst-
        
        
          ständiger Handwerker ausge-
        
        
          führt (Dachdecker, Verblend-
        
        
          und Pflasterarbeiten, Maurer-,
        
        
          Beton- und Fliesenlegerarbei-
        
        
          ten).
        
        
          
            II. Aus den Gründen
          
        
        
          Das OLG Celle hält die ge-
        
        
          setzliche Regelung des § 1 Abs.
        
        
          1 Nr. 3 SchwArbG a.F. für ver-
        
        
          fassungsgemäß, sofern – wie im
        
        
          vorliegenden Fall – die Grenzen
        
        
          der Anwendung, wie sie in der
        
        
          Entscheidung des Bundesverfas-
        
        
          sungsgerichts (Beschluss vom
        
        
          31. März 2000 – 1 BvR 608/
        
        
          99, Rundschreiben R 048/2000
        
        
          vom 9. Mai 2000) aufgezeigt
        
        
          worden sind, beachtet werden.
        
        
          Im Übrigen sei auch in dem
        
        
          Entwurf eines dritten Gesetzes
        
        
          zur Änderung der Handwerks-
        
        
          ordnung und anderer handwerks-
        
        
          rechtlicher Vorschriften, den die
        
        
          Bundesregierung beschlossen
        
        
          habe, vorgesehen, dass die we-
        
        
          sentlichen Bauhandwerke zulas-
        
        
          sungspflichtig blieben. Für ei-
        
        
          nen Verstoß gegen europäisches
        
        
          Recht sieht das OLG Celle kei-
        
        
          nen Anhaltspunkt.
        
        
          In seinem Beschluss vom 31.
        
        
          März 2000 (Az: 1 BvR 608/99)
        
        
          hatte das Bundesverfassungsge-
        
        
          richt unterstrichen, dass auch
        
        
          die Strafgerichte bei der Ausle-
        
        
          gung und Anwendung der hand-
        
        
          werksrechtlichen Normen die
        
        
          Ausstrahlungswirkung von Art.
        
        
          12 Abs. 1 GG in der Form zu
        
        
          beachten hätten, dass sie in
        
        
          tatsächlicher Hinsicht feststellen
        
        
          müssten, ob die Tätigkeiten des
        
        
          Betroffenen die Anwendung von
        
        
          § 1 HwO erforderlich erschei-
        
        
          nen ließen. Dazu seien die Ab-
        
        
          grenzung vom Minderhandwerk
        
        
          und die konkrete Prüfung aller
        
        
          Tatbestandsvarianten, die für
        
        
          Hilfsbetriebe gälten, erforder-
        
        
          lich.
        
        
          Das am 1. August 2004 in
        
        
          Kraft getretene Gesetz zur In-
        
        
          tensivierung der Bekämpfung
        
        
          der Schwarzarbeit und damit
        
        
          zusammenhängender Steuer-
        
        
          hinterziehung (vgl. Rundschrei-
        
        
          ben R 114/2004 vom 30. Juli
        
        
          2004 sowie R 101/2004 vom 9.
        
        
          Juli 2004), welches das bishe-
        
        
          rige Schwarzarbeitsbekämp-
        
        
          fungsgesetz ersetzt hat, nor-
        
        
          miert in Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1
        
        
          lit. e) eine mit § 1 Abs. 1 Nr.
        
        
          3 SchwArbG a.F. inhaltsgleiche
        
        
          Ordnungswidrigkeitenvorschrift.
        
        
          Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. e)
        
        
          SchwArbG n.F. handelt ord-
        
        
          nungswidrig, wer ein zulas-
        
        
          sungspflichtiges Handwerk als
        
        
          stehendes Gewerbe selbststän-
        
        
          dig betreibt, ohne in die Hand-
        
        
          werksrolle eingetragen zu sein
        
        
          (§ 1 HwO). Die Einschätzung des
        
        
          OLG Celle hinsichtlich der Ver-
        
        
          fassungsmäßigkeit von § 1 Abs.
        
        
          1 Nr. 3 SchwArbG a.F.  gilt dem-
        
        
          nach auch für § 8 Abs. 1 Nr. 1
        
        
          lit. e) SchwArbG n.F.
        
        
          
            Winterbau-Merkblatt 2004/2005
          
        
        
          Das in den letzten Jahrzehn-
        
        
          ten regelmäßig Jahr für Jahr
        
        
          aktualisierte Winterbau-Merk-
        
        
          blatt ist letztmals im Jahre 2002
        
        
          überarbeitet und erstmals so
        
        
          konzipiert worden, dass eine
        
        
          jährliche Neuauflage nicht mehr
        
        
          notwendig erschien.
        
        
          Trotz des Hinweises, dass das
        
        
          Winterbau-Merkblatt so gestal-
        
        
          tet wurde, dass in Zukunft kei-
        
        
          ne jährliche Aktualisierung mehr
        
        
          notwendig ist, war die Zahl der
        
        
          schriftlichen und fernmündli-
        
        
          chen Anfragen nach der offen-
        
        
          bar von den Betrieben erwar-
        
        
          teten Neuauflage bereits im
        
        
          letzten Jahr so groß, dass der
        
        
          Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 26
        
        
          ZDB die Herausgabe eines Win-
        
        
          terbau-Merkblattes 2004/2005
        
        
          für sinnvoll und notwendig hal-
        
        
          ten. Das Merkblatt kann in der
        
        
          Bundesgeschäftsstelle abgerufen
        
        
          werden.