Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 21
        
        
          
            Wieder einmal: Schlussabrechnung
          
        
        
          
            Der Unternehmer muss nicht nur seine Restforderung
          
        
        
          
            beweisen, sondern auch, dass er nicht überbezahlt ist
          
        
        
          
            Der BGH hat in einer neu-
          
        
        
          
            en Entscheidung folgende
          
        
        
          
            Leitsätze aufgestellt:
          
        
        
          1. Sind bei der Schlussabrech-
        
        
          nung eines Auftrages Ab-
        
        
          schlagzahlungen zu berück-
        
        
          sichtigen, so hat der
        
        
          
            Auf-
          
        
        
          
            tragnehmer
          
        
        
          darzulegen,
        
        
          welche Restforderung ihm
        
        
          unter Berücksichtigung der
        
        
          Teilzahlungen gegebenen-
        
        
          falls noch zusteht.
        
        
          2. An dieser Darlegungslast
        
        
          ändert sich auch dann
        
        
          nichts, wenn der
        
        
          
            Auftrag-
          
        
        
          
            geber
          
        
        
          substantiiert (begrün-
        
        
          det) eine Überzahlung des
        
        
          Auftragsnehmers behauptet
        
        
          und den Überschuss zurück-
        
        
          fordert.
        
        
          3. Das
        
        
          
            Rückforderungsrecht
          
        
        
          des Auftraggebers ist ein
        
        
          vertraglicher Anspruch; er
        
        
          folgt nicht aus dem Berei-
        
        
          cherungsrecht.
        
        
          4. Allein durch
        
        
          
            Abschlagszah-
          
        
        
          
            lungen
          
        
        
          erkennt der Auftrag-
        
        
          geber die Berechtigung
        
        
          des geforderten Werklohns
        
        
          nicht an!
        
        
          
            Bundesrahmentarifvertrag für
          
        
        
          
            das Baugewerbe
          
        
        
          
            Tarifliche Arbeitszeit – Übersicht
          
        
        
          
            Übersicht: Tarifliche
          
        
        
          
            Arbeitszeit im Baugewerbe
          
        
        
          2005
        
        
          tarifliche Arbeitszeit-
        
        
          verteilung nach
        
        
          § 3 Nr. 1.2 BRTV
        
        
          
            1
          
        
        
          Januar
        
        
          21 AT
        
        
          2
        
        
          × 7,5 Std. = 157,5 Stunden
        
        
          Februar
        
        
          20 AT × 7,5 Std. = 150 Stunden
        
        
          März
        
        
          19 AT × 7,5 Std. +
        
        
          4 AT × 8 Std. = 174,5 Stunden
        
        
          April
        
        
          21 AT × 8 Std. = 168 Stunden
        
        
          Mai
        
        
          22 AT × 8 Std. = 176 Stunden
        
        
          Juni
        
        
          22 AT × 8 Std. = 176 Stunden
        
        
          Juli
        
        
          21 AT × 8 Std. = 168 Stunden
        
        
          August
        
        
          23 AT × 8 Std. = 184 Stunden
        
        
          September
        
        
          22 AT × 8 Std. = 176 Stunden
        
        
          Oktober
        
        
          20 AT × 8 Std. +
        
        
          1 AT × 7,5 Std. = 167,5 Stunden
        
        
          November
        
        
          22 AT × 7,5 Std. = 165 Stunden
        
        
          Dezember
        
        
          22 AT × 7,5 Std. = 165 Stunden
        
        
          2005
        
        
          260 AT
        
        
          2.027,5 Stunden
        
        
          (einschl. Wochen-
        
        
          feiertage)
        
        
          1
        
        
          Es wurde in der Zeit von der 1. bis 12. Kalenderwoche und von der 44. Kalen-
        
        
          derwoche bis Jahresende die
        
        
          
            Winterarbeitszeit
          
        
        
          (montags bis freitags 7,5 Stunden)
        
        
          und in der Zeit von der 13. bis 43. Kalenderwoche die
        
        
          
            Sommerarbeitszeit
          
        
        
          (montags bis freitags 8 Stunden) zugrunde gelegt.
        
        
          2
        
        
          Arbeitstage (Montag bis Freitag) einschließlich Wochenfeiertage.
        
        
          In Betrieben, in denen keine
        
        
          betriebliche Arbeitszeitvertei-
        
        
          lung nach § 3 Nr. 1.4 BRTV (Ar-
        
        
          beitszeitflexibilisierung) verein-
        
        
          bart wird, gilt eine gespaltene
        
        
          Wochenarbeitszeit (Winterar-
        
        
          beitszeit 37,5 Stunden, Som-
        
        
          merarbeitszeit 40 Stunden). ß
        
        
          Das sich daraus ergebende
        
        
          Arbeitszeitvolumen für die ein-
        
        
          zelnen Kalendermonate des Jah-
        
        
          res 2005 kann der als Anlage
        
        
          beigefügten Übersicht entnom-
        
        
          men werden.
        
        
          Diese Übersicht hat für die
        
        
          
            betriebliche Lohnabrechnung
          
        
        
          folgende Bedeutung:
        
        
          In Betrieben
        
        
          
            ohne
          
        
        
          Arbeits-
        
        
          zeitflexibilisierung ist die ta-
        
        
          rifliche Arbeitszeit bei der Ab-
        
        
          rechnung von Lohnansprüchen,
        
        
          Kurzarbeitergeld, Winterausfall-
        
        
          geld und Mehraufwands-Winter-
        
        
          geld zugrunde zu legen.
        
        
          In Betrieben
        
        
          
            mit
          
        
        
          Arbeits-
        
        
          zeitflexibilisierung kann die
        
        
          Übersicht der Lohnabrechnung
        
        
          dann zugrunde gelegt werden,
        
        
          wenn anstelle des tarifvertrag-
        
        
          lich vorgesehenen Monatsloh-
        
        
          nes (174 GTL im Sommer, 162
        
        
          GTL im Winter) ein betrieblicher
        
        
          Monatslohn auf der Basis der
        
        
          tariflichen Arbeitszeit gewährt
        
        
          wird.
        
        
          
            ARBEITS- UND SOZIALRECHT
          
        
        
          
            Kein grundsätzlicher Anspruch auf
          
        
        
          
            Weihnachtsgeld
          
        
        
          
            Weihnachten steht wieder
          
        
        
          
            vor der Tür und in der Fir-
          
        
        
          
            menkasse ist noch weni-
          
        
        
          
            ger Geld als in den Vor-
          
        
        
          
            jahren. Da stellt sich man-
          
        
        
          
            cher Arbeitgeber die
          
        
        
          
            Frage, ob er auch in die-
          
        
        
          
            sem Jahr wieder Weih-
          
        
        
          
            nachtsgeld zahlen will
          
        
        
          
            oder kann.
          
        
        
          Hierzu ist festzustellen, dass
        
        
          Arbeitnehmer
        
        
          
            keinen grund-
          
        
        
          
            sätzlichen Anspruch
          
        
        
          auf Weih-
        
        
          nachtsgeld haben. Vielmehr
        
        
          kommt es auf die Regelung im
        
        
          Einzelfall an.
        
        
          Weihnachtsgeld wird nur
        
        
          dann gezahlt, wenn dies im Ar-
        
        
          beitsvertrag, im Tarifvertrag oder
        
        
          in einer Betriebsvereinbarung
        
        
          festgeschrieben wurde.
        
        
          Häufig kommt es jedoch vor,
        
        
          dass ein Arbeitgeber eine
        
        
          
            frei-
          
        
        
          
            willige Weihnachtsgratifika-
          
        
        
          
            tion
          
        
        
          zahlt. Sofern er dies an drei
        
        
          aufeinander folgenden Jahren
        
        
          vorbehaltlos tut, hat der Arbeit-
        
        
          nehmer allerdings einen recht-
        
        
          lichen Anspruch auf die Zahlung.
        
        
          Diese
        
        
          
            betriebliche Übung
          
        
        
          tritt jedoch dann nicht ein,
        
        
          wenn der Arbeitgeber vor oder
        
        
          zusammen mit dem Eingang des
        
        
          Geldes auf die Freiwilligkeit der
        
        
          Zahlung hinweist.
        
        
          Andererseits können im ge-
        
        
          genseitigen Einvernehmen auch
        
        
          Abänderungen getroffen werden.
        
        
          So kommt es gerade in wirt-
        
        
          schaftlich schlechten Zeiten
        
        
          (wie diesen) vor, dass beide
        
        
          Seiten einen Verzicht auf das
        
        
          Weihnachtsgeld vereinbaren.
        
        
          
            Einzelprobleme:
          
        
        
          
            –
          
        
        
          Ein Arbeitnehmer verliert
        
        
          seinen Anspruch auf Weih-
        
        
          nachtsgeld dann, wenn ihm
        
        
          betriebsbedingt gekündigt
        
        
          wurde und die Zahlung wäh-
        
        
          render der Kündigungsfrist
        
        
          fällig wird.
        
        
          – Auch im Erziehungsurlaub ist
        
        
          das Weihnachtsgeld zu zah-
        
        
          len, wenn dies betriebliche
        
        
          Übung ist.
        
        
          – Auch ein Mitarbeiter, der oft
        
        
          unpünktlich zum Dienst er-
        
        
          scheint, hat Anspruch auf
        
        
          ein gleich hohes Weih-
        
        
          nachtsgeld wie seine Kolle-
        
        
          gen.
        
        
          Die Höhe des Weihnachtsgeldes
        
        
          darf jedoch dann unterschied-
        
        
          lich ausfallen, wenn der Arbeit-
        
        
          geber sachliche Gründe für die
        
        
          Kürzung angibt und dies auch
        
        
          rechtzeitig darlegt.
        
        
          Derartige Gründe können bei-
        
        
          spielsweise
        
        
          – die Dauer der Betriebs-
        
        
          zugehörigkeit
        
        
          – der Familienstand
        
        
          – oder die Zahl der Kinder
        
        
          sein.
        
        
          
            Frohes Fest!
          
        
        
          
            RECHTSBERATUNG