Eingruppierung eines Arbeitneh-
        
        
          mers eingegangen. Begehrt ein
        
        
          Arbeitnehmer, in eine höhere
        
        
          Lohngruppe eingruppiert zu wer-
        
        
          den, muss er im Einzelfall die
        
        
          Tätigkeitsmerkmale vortragen
        
        
          und ggf. beweisen, die nach
        
        
          dem Tarifvertrag für eine Ein-
        
        
          gruppierung in die angestreb-
        
        
          te Lohngruppe maßgeblich sind.
        
        
          Zum anderen muss er die darin
        
        
          vorgesehenen Qualifizierungen
        
        
          erfüllen. Enthält der Tarifvertrag
        
        
          bestimmte Beispieltätigkeiten
        
        
          für die Eingruppierung in eine
        
        
          bestimmte Lohngruppe, erfüllt
        
        
          der Arbeitnehmer die Vorausset-
        
        
          zungen für die Eingruppierung,
        
        
          wenn er eine der Beispieltätig-
        
        
          keiten ausübt. Ist dies nicht der
        
        
          Fall, bleibt aber dennoch eine
        
        
          höhere Eingruppierung möglich.
        
        
          Nimmt der Kläger für seine
        
        
          Eingruppierung in Anspruch, bei
        
        
          seiner Arbeit handele es sich um
        
        
          eine besondere Leistung, so
        
        
          reicht es nicht aus, dass er eine
        
        
          genaue Darstellung seiner ei-
        
        
          genen Tätigkeit vorträgt. Er
        
        
          muss vielmehr einen wertenden
        
        
          Vergleich mit den nicht unter
        
        
          das Heraushebungsmerkmal ei-
        
        
          ner „besonderen Leistung“ fal-
        
        
          lenden Tätigkeiten ermöglichen.
        
        
          Die von ihm vorzutragenden hö-
        
        
          herwertigen Tätigkeiten müssen
        
        
          dabei zudem arbeitszeitlich
        
        
          überwiegen. Dafür muss der Ar-
        
        
          beitnehmer im Einzelnen dar-
        
        
          legen, an welchen Tagen und
        
        
          zu welchen Tageszeiten er wel-
        
        
          che Tätigkeiten ausgeübt hat.
        
        
          Ist der Arbeitnehmer nach
        
        
          dem Arbeitsvertrag als Bauwer-
        
        
          ker der Lohngruppe 1 beschäf-
        
        
          tigt, braucht der Arbeitgeber
        
        
          ihm auch nur Tätigkeiten eines
        
        
          Bauwerkers anzubieten. Umge-
        
        
          kehrt ist der Arbeitnehmer nur
        
        
          verpflichtet, solche einfachen
        
        
          Tätigkeiten auszuüben. Der Ar-
        
        
          beitsvertrag ist für die Eingrup-
        
        
          pierung allerdings nicht allein
        
        
          maßgebend. Macht der Arbeit-
        
        
          nehmer aufgrund der von ihm
        
        
          ausgeübten Tätigkeiten die Ein-
        
        
          gruppierung in eine höhere
        
        
          Lohngruppe geltend und ver-
        
        
          langt er dementsprechend die
        
        
          Zahlung des Lohnes einer hö-
        
        
          heren Lohngruppe als der, die
        
        
          vertraglich vereinbart ist, muss
        
        
          er außerdem darlegen und ggf.
        
        
          beweisen, dass die Ausübung
        
        
          bzw. Übernahme von „qualifi-
        
        
          zierten Tätigkeiten“ der höhe-
        
        
          ren Lohngruppe im Einzelfall
        
        
          betrieblich notwendig oder vom
        
        
          Arbeitgeber gebilligt oder ge-
        
        
          duldet worden ist. Auch wenn
        
        
          sich die Ausübung bestimmter
        
        
          Aufgaben mittelbar daraus er-
        
        
          gibt, weil sie dem Arbeitneh-
        
        
          mer übertragen wurden, hat er
        
        
          dennoch schlüssig darzulegen
        
        
          und nachzuweisen, an welchen
        
        
          Tagen er auf welchen Baustel-
        
        
          len in welchen Zeitabschnitten
        
        
          welche Tätigkeiten ausgeübt
        
        
          hat. Nur so kann das Gericht
        
        
          feststellen, welche Tätigkeiten
        
        
          der Arbeitnehmer tatsächlich
        
        
          arbeitszeitlich überwiegend, d.h.
        
        
          zu mehr als 50% der Arbeits-
        
        
          zeit ausführt.
        
        
          Die beiden Urteile entspre-
        
        
          chen in vollem Umfang der von
        
        
          uns bereits in dem Leitfaden „Die
        
        
          neuen Lohngruppen im Bauge-
        
        
          werbe“ – Stand: 1. Januar 2003
        
        
          – vertretenen Rechtsauffassung.
        
        
          Auch aus unseren dortigen
        
        
          Erläuterungen ergibt sich, dass
        
        
          ein Arbeitnehmer
        
        
          
            allein
          
        
        
          aufgrund
        
        
          seiner Ausbildung und seines Be-
        
        
          rufsabschlusses
        
        
          
            keine
          
        
        
          bestimmte
        
        
          Eingruppierung verlangen kann;
        
        
          die
        
        
          
            ausgeübte
          
        
        
          
            Tätigkeit
          
        
        
          müs-
        
        
          se vielmehr die Eingruppierung
        
        
          rechtfertigen.
        
        
          
            Ausländische
          
        
        
          
            Arbeitnehmer
          
        
        
          
            Einsatz ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer
          
        
        
          
            Die Überlassung, die Ab-
          
        
        
          
            tretung und der Verkauf
          
        
        
          
            von Quoten zur Beschäf-
          
        
        
          
            tigung ausländischer
          
        
        
          
            Werkvertragsarbeitneh-
          
        
        
          
            mer ist unzulässig.
          
        
        
          Aufgrund der eingeschränkten
        
        
          Dienstleistungsfreiheit können
        
        
          ausländische Arbeitnehmer aus
        
        
          mittel- und osteuropäischen
        
        
          Staaten auch nach der Erwei-
        
        
          terung der Europäischen Union
        
        
          zum 1. Mai 2004 nur auf der
        
        
          Grundlage von Werkverträgen in
        
        
          Deutschland beschäftigt werden.
        
        
          Die Erteilung von Arbeitserlaub-
        
        
          nissen an Werkvertragsarbeit-
        
        
          nehmer ist im Verhältnis zu der
        
        
          Betriebsgröße des Hauptunter-
        
        
          nehmers mit Sitz in Deutsch-
        
        
          land zahlenmäßig beschränkt (§
        
        
          3 Abs. 2 ASAV). Die vorgese-
        
        
          henen Obergrenzen orientieren
        
        
          sich an der Zahl der gewerbli-
        
        
          chen Arbeitnehmer des im In-
        
        
          land ansässigen Auftraggebers
        
        
          (sog. Quotenregelung). Dadurch
        
        
          wird die Zahl ausländischer Ar-
        
        
          beitskräfte auf dem deutschen
        
        
          Baumarkt beschränkt:
        
        
          – In Betrieben mit bis zu 50
        
        
          gewerblichen Arbeitnehmern
        
        
          können bis zu 15 Werkver-
        
        
          tragsarbeitnehmer zugelas-
        
        
          sen werden, höchstens je-
        
        
          doch bis zur eigenen Anzahl
        
        
          von gewerblichen Arbeitneh-
        
        
          mern.
        
        
          – In Betrieben mit mehr als 50
        
        
          gewerblichen Arbeitnehmern
        
        
          können bis zu 30%, höch-
        
        
          stens jedoch 300 Werk-ver-
        
        
          tragsarbeitnehmer eingesetzt
        
        
          werden.
        
        
          
            Abkauf, Abtretung,
          
        
        
          
            Übertragung von
          
        
        
          
            Quoten
          
        
        
          In letzter Zeit sind wieder-
        
        
          holt Fallgestaltungen bekannt
        
        
          geworden, in denen versucht
        
        
          wird, diese Quoten durch Ab-
        
        
          kauf, Abtretung oder Übertra-
        
        
          gung zu erhöhen. Hierzu tei-
        
        
          len wir nach Abstimmung mit
        
        
          der Bundesagentur für Arbeit
        
        
          Folgendes mit:
        
        
          Hat ein Betrieb seine Quo-
        
        
          te zum Einsatz ausländischer
        
        
          Werkvertragsarbeitnehmer er-
        
        
          schöpft, ist ihm weder ein Ab-
        
        
          kauf von nicht genutzten Quo-
        
        
          ten eines anderen Betriebes
        
        
          möglich, noch können ihm sol-
        
        
          che Quoten abgetreten oder
        
        
          überlassen werden. Die Bundes-
        
        
          agentur für Arbeit hält weder
        
        
          eine Abtretung noch einen Ver-
        
        
          kauf von Quoten für rechtlich
        
        
          zulässig. Eine solche Verfahrens-
        
        
          weise würde zu einer illegalen
        
        
          Beschäftigung ausländischer
        
        
          Arbeitskräfte führen.
        
        
          
            Quote von Arbeits-
          
        
        
          
            gemeinschaften
          
        
        
          Aus den Durchführungsan-
        
        
          weisungen der Bundesagentur
        
        
          für Arbeit zur Anwerbestopp-
        
        
          Ausnahmeverordnung (ASAV)
        
        
          ergibt sich allerdings eine Be-
        
        
          sonderheit für Arbeitsgemein-
        
        
          schaften (ARGE). Bei Arbeits-
        
        
          gemeinschaften, die selbstän-
        
        
          dig Werkverträge über Baulei-
        
        
          stungen abschließen, ist zur
        
        
          Ermittlung der für die Quotie-
        
        
          rung maßgebenden Zahl gewerb-
        
        
          licher Arbeitnehmer von den bei
        
        
          den einzelnen Arge-Partnern
        
        
          beschäftigten gewerblichen
        
        
          Arbeitnehmern
        
        
          aus-
        
        
          zugehen (Ziffer 1.2.118). Wei-
        
        
          tergehende Prüfungen, z.B.
        
        
          dahingehend, ob ein ARGE-Part-
        
        
          ner selber Personal zur ARGE
        
        
          abordnet oder freistellt, werden
        
        
          nach eigener Aussage der Bun-
        
        
          desagentur für Arbeit nicht vor-
        
        
          genommen. Die Landesarbeits-
        
        
          agenturen nehmen weder Ein-
        
        
          fluss auf die Gründe für einen
        
        
          Zusammenschluss noch auf die
        
        
          Zusammensetzung der Arge.
        
        
          
            ARBEITS- UND SOZIALRECHT
          
        
        
          Schützen & Erhalten · Dezember 2004 · Seite 23