Schützen & Erhalten - page 13

Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · Seite 13
DIE FACHBEREICHE
Sachverständige
Qualitätsstandards bei Sachver-
ständigenleistungen immer wichtiger
Unter diesem Titel wurde in den
IfS:“Informationen“ 2/05, 27. Jahr-
gang 2005 auf Seite 9 ein länge-
rer Artikel veröffentlicht, der auf
einen Beitrag von Herrn Bernhard
Floter, geschäftsführendes Vorstands-
mitglied des IfS e.V. und Geschäfts-
führer der IfS GmbH, aufbaut. Flo-
ter hat in dem Beitrag die Thematik
am Beispiel der Immobilienbewer-
tung übersichtlich und umfassend
abgehandelt.
Nachfolgend ist der Beitrag von
Bernhard Floter sowie in Auszügen
die Einleitung hierzu aus der o. g.
Ausgabe der IfS:“Informationen“
wiedergegeben. Obwohl es sich bei
dem Beitrag um Immobilienbewer-
tung handelt, sind die darin gemach-
ten Ausführungen zum allergrößten
Teil für alle Sachverständigen von
Bedeutung. Dieses zeigt sich bei
meiner täglichen Arbeit für den
DHBV als Leiter des Fachbereichs
„Sachverständige“. In dieser Funk-
tion werde ich mehrmals im Monat
von gestandenen und angehenden
Kolleginnen und Kollegen um Rat
gefragt, bezüglich der Anforderun-
gen an Gutachten.
Nachfolgend der Artikel aus den
IfS:“Informationen“:
Die Einführung und Einhaltung
von Qualitätsstandards im Sachver-
ständigenwesen ist insbesondere
bei öffentlich bestellten wie auch
bei vom IfS zertifizierten Sachver-
ständigen von großer Bedeutung.
Denn auf dem für den Verbraucher
immer unübersichtlicher werden-
den Markt wird in Sachverständige
mit dieser besonderen Qualitätsaus-
zeichnung besonderes Vertrauen
gesetzt. Daher stellen das IfS und
die Kammern besondere Anforde-
rungen an die persönliche Integri-
tät und an die besondere Sachkun-
de bei der Erst- und Wiederbestel-
lung, bzw. der Erst- und Rezer-
tifizierung. Hier kommt es bei
der Gutachtenüberprüfung immer
wieder zu einem „bösen Erwachen“
– denn oft werden die einge-
reichten Gutachten der Sachver-
ständigen als unzureichend bewer-
tet, was wiederum bei diesen auf
Unverständnis trifft. Sie weisen
darauf hin, dass der Auftrag in die-
ser Form und mit diesem Inhalt
vom Auftraggeber so gewünscht
und daher auch nicht beanstandet
wurde. Hier ist allerdings Vorsicht
geboten; denn ein Gutachten, dass
nach Aufbau und Inhalt nicht den
geltenden Standards entspricht,
kann selbst bei korrektem Ender-
gebnis fehlerhaft sein. Ein feh-
lerhaftes Gutachten wiederum kann
eine Haftung auslösen und zwar
nicht nur gegenüber dem Auftrag-
geber, sondern auch gegenüber
Dritten (...). Zudem kann bei ei-
nem fehlerhaften Gutachten der
Vergütungsanspruch entfallen. Es
stellt sich damit generell die Fra-
ge, was vor dem Hintergrund gel-
tender Qualitätsstandards eigent-
lich unter einem Gutachten zu ver-
stehen ist und wie es sich von
anderen sachverständigen Leistun-
gen unterscheidet. Es stellt sich
weiterhin die Frage, wie sich dies
auf die Anforderungen am Markt
und die Anforderungen der Kam-
mern oder der Zertifizierungsstel-
le auswirkt.
Nachfolgend werden in dem
Beitrag von B. Floter [kursiv gedruck-
te Textstelle geändert durch Georg
Brückner] unter Zugrundelegung von
Rechtsprechung und Literatur ne-
ben der Problemanalyse auch Lö-
sungsvorschläge angeboten
:
Inhalt
1. Allgemeine Standards im
Sachverständigenwesen
2. Allgemeine Standards für
Sachverständige und das
Leistungsspektrum
3. Standards für Produkte und
Dienstleistungen von Sach-
verständigen
4. Typische Fehler in Wert-
ermittlungsgutachten
5. Fazit und Schlussfolgerungen
1. Allgemeine
Standards im Sach-
verständigenwesen
Nach der Definition des Deut-
schen Akkreditierungsrates (DAR)
ist der Sachverständige eine na-
türliche Person, die über beson-
dere Erfahrungen und überdurch-
schnittliches Fachwissen auf einem
abgegrenzten Spezialgebiet verfügt
und die ihre gutachterlichen Lei-
stungen persönlich, unabhängig,
unparteiisch, gewissenhaft und
weisungsfrei erbringt. Diese Defi-
nition ist vor allem für öffentlich
bestellte und vereidigte sowie zer-
tifizierte Sachverständige bekannt.
Sind also entweder die fachlichen
Anforderungen durch eine Person
nicht erfüllt oder die persönlichen
Forderungen wie z.B. der Unabhän-
gigkeit bei einer Aufgabenstellung
nicht gegeben, kann man nicht von
einem Sachverständigen ausgehen.
Da aber auch unter diesen Bedin-
gungen Wertermittlung betrieben
wird, ist der Begriff des Wertermitt-
lers in diesen Fällen durchaus an-
gebracht. Um Standards durchzu-
setzen, haben die beteiligten
Institutionen, seien es Kammern
oder die Zertifizierungsstellen,
Qualitätssicherungssysteme einge-
richtet und stetig verbessert. Im
Jahr 2003 ist bei den Kammern der
Qualitätsstandard „Tätigkeit der
Fachgremien“ von allen Industrie-
und Handelskammern angenommen
worden. Damit ist zunehmend si-
chergestellt, dass die Oberprüfung
der besonderen Sachkunde im Rah-
men der öffentlichen Bestellung
noch weiter zu vergleichbaren
Stellungnahmen der Fachgremien
führt. Sinn und Zweck dieser
Maßnahmen ist natürlich, eine
verlässliche Aussage über die in der
vorgenannten Definition be-
schriebenen besonderen Erfahrung
sowie das überdurchschnittliche
Fachwissen mit großer Transparenz
allen Beteiligten zur Verfügung
stellen zu können. Dieser Standard
ist auch für die Arbeit von TGA-
akkreditierter Zertifizierungsstellen
seit langem umgesetzt. Neben dem
Standard für die Tätigkeit von Fach-
gremien bei den Bestellungskörper-
schaften haben die Kammern im
Jahr 2004 damit begonnen, eine
gemeinsame Vorgehensweise bei
der Wiederbestellung (also analog
zur Rezertifizierung bei Zertifizie-
rungsstellen) nach fünf Jahren fest-
zulegen. Auch hier, vergleichbar zur
Zertifizierung wird Wert auf zu
begutachtende Sachverständigen-
produkte sowie die ständige Fort-
bildung gelegt werden.
2. Allgemeine
Standards für Sach-
verständige und das
Leistungsspektrum
Nach § 8 der Mustersachver-
ständigenordnung hat der öffent-
lich bestellte Sachverständige bei
seiner Leistungserfüllung folgende
Grundsätze einzuhalten:
§ 8 Unabhängige, weisungs-
freie, gewissenhafte und unpartei-
ische Aufgabenerfüllung.
(1) Der Sachverständige darf sich
bei der Erbringung seiner Leis-
tungen keiner Einflussnahme
aussetzen, die seine Vertrau-
enswürdigkeit und die Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen
gefährdet (Unabhängigkeit).
(2) Der Sachverständige darf kei-
ne Verpflichtungen eingehen,
die geeignet sind, seine tat-
sächlichen Feststellungen und
Es schreibt
für Sie:
Dipl. Holzwirt
Georg Brückner
Fachbereichs-
leiter Sachver-
ständige
Roggenkamp 7a
59348 Lüdinghausen
Telefon: (0 25 91) 94 96 53
Telefax: (0 25 91) 94 96 54
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