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Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · Seite 20
RECHTSBERATUNG
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Noch einmal:
Bauhandwerkersicherung
In einer aktuellen Entschei-
dung hat der Bundesgerichts-
hof erneut über die Bauhand-
werkersicherung nach Abnah-
me und Kündigung entschie-
den.
Der Bundesgerichtshof hat festge-
stellt, dass ein Anspruch auf Si-
cherheitsleistung für den Bauun-
ternehmer auch nach Abnahme
oder Kündigung durch den Auftrag-
geber besteht.
Sicherheit ist auch nach Ab-
nahme oder Kündigung trotz be-
stehender Mängelbeseitigungsan-
sprüche zu leisten – bei Nichtlei-
stung kann der Bauunternehmer
nach Fristsetzung abrechnen.
Der BGH hat seine Entschei-
dung darauf gestützt, dass gem.
§ 648 a Abs.1 BGB der Bauunter-
nehmer vom Auftraggeber Sicher-
heit für die von ihm zu erbringen-
den Vorleistungen einschliesslich
der dazugehörigen Nebenforderun-
gen in der Weise verlangen kann,
dass er dem Besteller zur Leistung
der Sicherheit eine angemessene
Frist bestimmt, zusammen mit der
Erklärung, dass er nach Fristablauf
die Leistung verweigern wird.
Nach fruchtlosem Ablauf der
Frist darf der Unternehmer die Lei-
stung dann einstellen. Ausserdem
hat er die Möglichkeit, dem Auf-
traggeber unter Androhung der
Kündigung eine Nachfrist zur Stel-
lung der Sicherheit zu setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist gilt
der Vertrag gem. § 643, 645 BGB
als aufgehoben.
Der Unternehmer hat dann einen
Anspruch auf Vergütung der er-
brachten Leistungen und auf Er-
satz der in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen. Ausserdem
kann er Schadensersatz in Höhe
von 5% der Vergütung geltend
machen, sofern er nicht einen noch
höheren Schaden nachweisen kann.
Solange der Unternehmer un-
gesicherte Vorleistungen erbringen
muss, hat er ein Bedürfnis und das
Recht auf eine Absicherung. Das
kann auch nach Abnahme oder
Kündigung des Vertrages der Fall
sein, nämlich dann, wenn der Auf-
traggeber noch Mängelbeseitigun-
gen fordert, der Werklohn jedoch
noch nicht bezahlt ist.
Ist der Unternehmer bereit und
in der Lage die Mängelbeseitigung
vorzunehmen, so kann er sie da-
von abhängig machen, dass der
Auftraggeber eine Sicherheit für
den noch offenen Werklohn stellt.
Nach Ablauf der Frist darf der
Unternehmer auch nach Abnahme
der Kündigung die Mängelbeseiti-
gungsarbeiten einstellen. Verwei-
gert der Auftraggeber nach Abnahme
oder Kündigung die Bezahlung we-
gen Mängeln, stellt aber keine Si-
cherheit, so kann der Unternehmer
dem Auftraggeber eine Nachfrist zur
Sicherheitsleistung mit der Erklä-
rung setzen, dass er die Mängelbe-
seitigung ablehne, wenn die Sicher-
heit nicht fristgerecht geleistet wird.
Nach fruchtlosem Ablauf die-
ser Nachfrist erlöschen der Män-
gelbeseitigungsanspruch des Auf-
traggebers und damit auch sein Lei-
stungsverweigerungsrecht. Der
Unternehmer hat Anspruch auf die
Vergütung, die jedoch um den
mangelbedingten Minderwert zu
kürzen ist.
Darüber hinaus hat der Unter-
nehmer Anspruch auf Ersatz des
Vertrauensschadens (§ 648 a Abs.
5 Satz 2 BGB).
Neue Bodenbeschichtung
oder lediglich Verpressung
einzelner Risse
Sachverhalt:
Der Bauherr beauftragt einen
Unternehmer in einer Lagerhalle 30
mm starken Hartgussasphalt für
Gabelstablerverkehr zu verlegen.
Der Unternehmer führt die Ar-
beiten aus.
Nach kurzer Nutzung der Hal-
le rügt der Bauherr Risse im As-
phalt. Der Unternehmer besichtigt
zusammen mit dem Bauherrn die
Risse, beseitigt diese trotz Mah-
nung und Fristsetzung jedoch nicht.
Nach Durchführung eines
selbstständigen Beweisverfahrens
verklagt der Bauherr den Unterneh-
mer auf Zahlung von 120.000,–
.
Er rügt ausser den Rissen, dass die
vereinbarte Schichtstärke des As-
phalts nicht eingehalten worden
sei.
Der Bauherr meinte zur Män-
gelbeseitigung müsse der Boden
vollständig erneuert werden.
Das Oberlandesgericht hält die
Klage für unbegründet.
Es ist der Auffassung es wür-
de ausreichen die Risse zu ver-
pressen. Infolge der zu geringen
Schichtstärke reisse der Boden zwar
schneller, aber insoweit sei ein
Verpressen der Risse ausreichend.
Entscheidung des
Bundesgerichtshofes:
Der Bundesgerichtshof ist an-
derer Auffassung, als das Oberlan-
desgericht. Er führt aus dass der
Bauherr Schadensersatz in Höhe der
Mängelbeseitigungskosten der von
ihm für erforderlich gehaltenen
Vollsanierung dargelegt hat und das
ihm grundsätzlich auch der Scha-
densersatz in dieser Höhe zuste-
he.
Wenn das Oberlandesgericht
meint eine kostengünstigere Sanie-
rung sei ausreichend, so hat es
zumindest zunächst zu den Kosten
durch Beweisaufnahme Feststellung
zu treffen. Dies hatte das Oberlan-
desgericht im vorliegenden Falle
jedoch unterlassen.
Im vorliegenden Fall hat der
Bauherr seinen Schadensersatzan-
spruch auch auf die teilweise ge-
ringe Schichtstärke des Boden ge-
stützt. Der Boden weicht insoweit
von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit ab. Dadurch ent-
stehen Spannungen im Boden, der
deshalb schneller reisst. Dieser an
der zu geringen Schichtstärke lie-
gende Mangel kann nicht in ver-
tragsgemässer Weise behoben wer-
den, indem lediglich bereits ent-
standene Risse verpresst werden.
Darüber hinaus sind weitere Span-
nungsrisse nicht auszuschliessen.
Obwohl der Bauherr zunächst
nur die Risse gerügt hat, umfasst
diese Rüge nach Auffassung des
Bundesgerichtshofes gleich den
Mangel der Schichtstärke, denn die
Risse sind Symptome dieses Man-
gels.
Der Bundesgerichtshof hat da-
her dem Oberlandesgericht aufge-
geben, den unter Beweis gestell-
ten Vortrag des Bauherrn, dass die-
ser Mangel nur durch eine
vollständige Beseitigung des Bo-
dens behoben werden kann, nach-
zugehen.
BGH Urteil vom 7. 7. 2005 –
VII ZR 59/04
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