Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · Seite 22
Beiträge umsonst gezahlt
Folge: Die Krankenversicherung
hat den Betroffenen zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses auf Grundla-
ge der arbeitsrechtlichen Beurtei-
lung als sozialversicherungspflichtig
eingestuft und fortan die Beiträ-
ge eingezogen. Kommt es jedoch
später – beispielsweise aufgrund
einer Insolvenz oder plötzlich auf-
tretender Erwerbsunfähigkeit – zu
Ansprüchen, erfolgt eine erneute
Statusprüfung, etwa seitens der
Bundesagentur für Arbeit als Trä-
gerin der Arbeitslosenversicherung
oder durch den Rentenversicherer.
Dabei erleben viele Betroffe-
ne ein böses Erwachen. Häufig
ergibt die Prüfung, dass nach An-
sicht der Arbeitsagentur von vorn-
herein keine Sozialversicherungs-
pflicht bestand.
Die Leistung wird verweigert,
der Betroffene hat jahrelang ver-
geblich in die Sozialversicherung
eingezahlt – und fälschlicherwei-
se geglaubt, vor Risiken wie Ar-
beitslosigkeit oder Erwerbsunfähig-
keit abgesichert zu sein. Selbst
fällige Rentenzahlungen kann die
Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) mit dieser Argu-
mentation verweigern.
Schätzungen zufolge finden auf
diesem Wege jährlich Milliarden-
beträge ihren Weg in die Sozial-
kassen, die ohne dieses Geld noch
weitaus schlechter dastünden, als
sie es so schon tun.
„Ich rate jedem potentiell Be-
troffenen, schnellstmöglich ein
Statusfeststellungsverfahren bei
seiner Krankenkasse einzuleiten“,
sagt Antonie Mederle. „Damit wird
sofort und verbindlich festgestellt,
ob jemand sozialversicherungs-
pflichtig ist.“
Da diese Prüfung mit sehr viel
Arbeit verbunden ist und die un-
nötig gezahlten Beiträge häufig vor
Gericht erstritten werden müssen,
bietet Frau Mederle eine Dienst-
leistung an, die für viele Unter-
nehmer interessant sein dürfte.
Antonie Mederle ist Chefreprä-
sentantin der HMI-Orga der Ham-
burg-Mannheimer Vers. AG. Die HMI
ist eine Spezialabteilung innerhalb
des Konzerns und beschäftigt sich
hauptsächlich mit dem Schwer-
punkt Sozialpolitische Probleme in
Deutschland. Zu dem Aufgabenbe-
reich von Frau Mederle gehören die
Betreuung im Bereich der Lohn-
nebenkosten Ersparnis und die Prü-
fung der Statusfeststellung der
Sozialversicherungspflicht.
Was ist nun das besonders
Interessante an der Dienstleis-
tung:
Wer unsicher ist, ob er zu Un-
recht Sozialversicherungsbeiträge
abführt, kann einen Termin für eine
Situationsanalyse mit Frau Mederle
vereinbaren. Die Daten werden er-
fasst, geprüft und nach dem Prüf-
verfahren gibt es eine rechtsver-
bindliche Zusage:
entweder
JA
Sie sind versiche-
rungspflichtig und bekommen im
Bedarfsfall Leistung!!!
Oder
Nein
Sie bezahlen um-
sonst Sozialversicherungsbeiträge!!
VERSICHERUNG
Wichtig für alle Unternehmer,
die Familienmitglieder sozi-
alversicherungspflicht be-
schäftigen oder als geschäfts-
führender Gesellschafter So-
zialbeiträge bezahlen.
Jahrelang hatte Werner Pult als
angestellter Geschäftsführer die
Geschicke eines mittelständischen
Ingenieurbüros mitgelenkt. Ende der
90er Jahre kam jedoch das Aus für
das Unternehmen im südniedersäch-
sischen Einbeck. Mehr noch als die
Pleite seines Arbeitgebers schock-
te Pult, der stets seine Sozialver-
sicherungsbeiträge gezahlt hatte,
dann allerdings die Nachricht vom
Arbeitsamt: Keine Sozialversiche-
rungspflicht, keine Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung.
Werner Pult ist kein Einzelfall.
Experten schätzen, dass in Deutsch-
land gegenwärtig etwa 1,6 Millio-
nen Menschen zu Unrecht Sozial-
versicherungsbeiträge zahlen.
Aufgrund einer Gesetzeslücke
drohen Millionen Deutsche, ob-
wohl sie regelmäßig in die So-
zialkassen einzahlen, im Falle
eines Leistungsanspruches leer
auszugehen.
Betroffen sind vor allem an-
gestellte Angehörige in Familien-
unternehmen. Beispiel: Die Ehegat-
tin des Handwerkmeisters, die sich
weitreichend um Verwaltungsarbei-
ten wie etwa die Buchhaltung und
die Angebotserstellung des Betrie-
bes kümmert. Selbst die mitarbei-
tende Lebensgefährtin eines Un-
ternehmers muss häufig nicht in
die gesetzliche Renten-, Kranken-
und Arbeitslosenversicherung ein-
zahlen, sofern sie die gleiche Pri-
vatanschrift hat wie ihr Chef.
Ebenfalls von der Thematik be-
rührt: Geschäftsführende Gesell-
schafter sowie – wie im Falle von
Werner Pult – Fremdgeschäftsführer
einer GmbH, mitarbeitende GmbH-
Gesellschafter oder auch Prokuri-
sten in einer Familien- GmbH.
Grund für den Missstand ist eine
Grauzone im Gesetz. Denn wer nach
dem Arbeits- und Steuerrecht als
„angestellt“ gilt, kann sozialver-
sicherungsrechtlich „selbständig“
sein.
Bei
Nein
wird die Befreiung
durchgeführt und wenn möglich
eine Rückerstattung der eingezahl-
ten Beiträge beantragt.
Kosten für das gesamte Prü-
fungsverfahren fallen nur dann an,
wenn tatsächlich unnötig Sozial-
versicherungsbeiträge bezahlt wer-
den. Das heißt, der Dienstleister
bekommt nur dann Geld, wenn er
effektiv dem Unternehmen Kosten
einspart und Geldbeträge zurück-
holt, die ansonsten unwiederbring-
lich verloren wären.
Frau Mederle war Referentin auf
der Herbsttagung des Landesver-
bandes Baden-Württemberg und
hat mit Ihrem Vortrag viele Teil-
nehmer wachgerüttelt, ihre ver-
meintlich sichere Altersversorgung
gründlich zu überprüfen.
Nähre Information erhalten
Interessierte in der Bundesge-
schäftsstelle.
Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze im
Jahre 2006
Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick über die sich
abzeichnenden Veränderungen der Sozialversicherung im Kalen-
derjahr 2006.
Nach Informationen der Arbeitgeber-Bundesvereinigung werden sich aus
der
„Verordnung über maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung
2006“ voraussichtlich folgende Veränderungen in der Sozialversicherung
ab dem 1. Januar 2006 ergeben:
1. Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
a) Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung
2005
2006
West
62.400
€
jährlich
63.000
€
jährlich
5.200
€
monatlich
5.250
€
monatlich
Ost
52.800
€
jährlich
52.800
€
jährlich
4.400
€
monatlich
4.400
€
monatlich
Die Werte in den neuen Bundesländern bleiben unverändert.
b) Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzli-
chen Kranken- und Pflegeversicherung betrugen in der Vergangenheit
immer 75 v.H. der Werte für die gesetzliche Rentenversicherung
(§ 6 Abs. 1 SGB V, § 55, Abs. 2 SGB XI). In den neuen Bundesländern
wurde von dieser Regel im Kalenderjahr 2001 abgewichen. Ab dem Ka-
lenderjahr 2002 betragen sowohl in West- als auch in Ostdeutschland
die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
wieder 75 v.H. der Beitragsmessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenze der gesetz-
lichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich für
West- und Ostdeutschland:
ARBEITS- UND SOZIALRECHTG