Schützen & Erhalten - page 22

Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · Seite 22
Beiträge umsonst gezahlt
Folge: Die Krankenversicherung
hat den Betroffenen zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses auf Grundla-
ge der arbeitsrechtlichen Beurtei-
lung als sozialversicherungspflichtig
eingestuft und fortan die Beiträ-
ge eingezogen. Kommt es jedoch
später – beispielsweise aufgrund
einer Insolvenz oder plötzlich auf-
tretender Erwerbsunfähigkeit – zu
Ansprüchen, erfolgt eine erneute
Statusprüfung, etwa seitens der
Bundesagentur für Arbeit als Trä-
gerin der Arbeitslosenversicherung
oder durch den Rentenversicherer.
Dabei erleben viele Betroffe-
ne ein böses Erwachen. Häufig
ergibt die Prüfung, dass nach An-
sicht der Arbeitsagentur von vorn-
herein keine Sozialversicherungs-
pflicht bestand.
Die Leistung wird verweigert,
der Betroffene hat jahrelang ver-
geblich in die Sozialversicherung
eingezahlt – und fälschlicherwei-
se geglaubt, vor Risiken wie Ar-
beitslosigkeit oder Erwerbsunfähig-
keit abgesichert zu sein. Selbst
fällige Rentenzahlungen kann die
Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) mit dieser Argu-
mentation verweigern.
Schätzungen zufolge finden auf
diesem Wege jährlich Milliarden-
beträge ihren Weg in die Sozial-
kassen, die ohne dieses Geld noch
weitaus schlechter dastünden, als
sie es so schon tun.
„Ich rate jedem potentiell Be-
troffenen, schnellstmöglich ein
Statusfeststellungsverfahren bei
seiner Krankenkasse einzuleiten“,
sagt Antonie Mederle. „Damit wird
sofort und verbindlich festgestellt,
ob jemand sozialversicherungs-
pflichtig ist.“
Da diese Prüfung mit sehr viel
Arbeit verbunden ist und die un-
nötig gezahlten Beiträge häufig vor
Gericht erstritten werden müssen,
bietet Frau Mederle eine Dienst-
leistung an, die für viele Unter-
nehmer interessant sein dürfte.
Antonie Mederle ist Chefreprä-
sentantin der HMI-Orga der Ham-
burg-Mannheimer Vers. AG. Die HMI
ist eine Spezialabteilung innerhalb
des Konzerns und beschäftigt sich
hauptsächlich mit dem Schwer-
punkt Sozialpolitische Probleme in
Deutschland. Zu dem Aufgabenbe-
reich von Frau Mederle gehören die
Betreuung im Bereich der Lohn-
nebenkosten Ersparnis und die Prü-
fung der Statusfeststellung der
Sozialversicherungspflicht.
Was ist nun das besonders
Interessante an der Dienstleis-
tung:
Wer unsicher ist, ob er zu Un-
recht Sozialversicherungsbeiträge
abführt, kann einen Termin für eine
Situationsanalyse mit Frau Mederle
vereinbaren. Die Daten werden er-
fasst, geprüft und nach dem Prüf-
verfahren gibt es eine rechtsver-
bindliche Zusage:
entweder
JA
Sie sind versiche-
rungspflichtig und bekommen im
Bedarfsfall Leistung!!!
Oder
Nein
Sie bezahlen um-
sonst Sozialversicherungsbeiträge!!
VERSICHERUNG
Wichtig für alle Unternehmer,
die Familienmitglieder sozi-
alversicherungspflicht be-
schäftigen oder als geschäfts-
führender Gesellschafter So-
zialbeiträge bezahlen.
Jahrelang hatte Werner Pult als
angestellter Geschäftsführer die
Geschicke eines mittelständischen
Ingenieurbüros mitgelenkt. Ende der
90er Jahre kam jedoch das Aus für
das Unternehmen im südniedersäch-
sischen Einbeck. Mehr noch als die
Pleite seines Arbeitgebers schock-
te Pult, der stets seine Sozialver-
sicherungsbeiträge gezahlt hatte,
dann allerdings die Nachricht vom
Arbeitsamt: Keine Sozialversiche-
rungspflicht, keine Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung.
Werner Pult ist kein Einzelfall.
Experten schätzen, dass in Deutsch-
land gegenwärtig etwa 1,6 Millio-
nen Menschen zu Unrecht Sozial-
versicherungsbeiträge zahlen.
Aufgrund einer Gesetzeslücke
drohen Millionen Deutsche, ob-
wohl sie regelmäßig in die So-
zialkassen einzahlen, im Falle
eines Leistungsanspruches leer
auszugehen.
Betroffen sind vor allem an-
gestellte Angehörige in Familien-
unternehmen. Beispiel: Die Ehegat-
tin des Handwerkmeisters, die sich
weitreichend um Verwaltungsarbei-
ten wie etwa die Buchhaltung und
die Angebotserstellung des Betrie-
bes kümmert. Selbst die mitarbei-
tende Lebensgefährtin eines Un-
ternehmers muss häufig nicht in
die gesetzliche Renten-, Kranken-
und Arbeitslosenversicherung ein-
zahlen, sofern sie die gleiche Pri-
vatanschrift hat wie ihr Chef.
Ebenfalls von der Thematik be-
rührt: Geschäftsführende Gesell-
schafter sowie – wie im Falle von
Werner Pult – Fremdgeschäftsführer
einer GmbH, mitarbeitende GmbH-
Gesellschafter oder auch Prokuri-
sten in einer Familien- GmbH.
Grund für den Missstand ist eine
Grauzone im Gesetz. Denn wer nach
dem Arbeits- und Steuerrecht als
„angestellt“ gilt, kann sozialver-
sicherungsrechtlich „selbständig“
sein.
Bei
Nein
wird die Befreiung
durchgeführt und wenn möglich
eine Rückerstattung der eingezahl-
ten Beiträge beantragt.
Kosten für das gesamte Prü-
fungsverfahren fallen nur dann an,
wenn tatsächlich unnötig Sozial-
versicherungsbeiträge bezahlt wer-
den. Das heißt, der Dienstleister
bekommt nur dann Geld, wenn er
effektiv dem Unternehmen Kosten
einspart und Geldbeträge zurück-
holt, die ansonsten unwiederbring-
lich verloren wären.
Frau Mederle war Referentin auf
der Herbsttagung des Landesver-
bandes Baden-Württemberg und
hat mit Ihrem Vortrag viele Teil-
nehmer wachgerüttelt, ihre ver-
meintlich sichere Altersversorgung
gründlich zu überprüfen.
Nähre Information erhalten
Interessierte in der Bundesge-
schäftsstelle.
Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze im
Jahre 2006
Nachfolgend erhalten Sie einen ersten Überblick über die sich
abzeichnenden Veränderungen der Sozialversicherung im Kalen-
derjahr 2006.
Nach Informationen der Arbeitgeber-Bundesvereinigung werden sich aus
der
„Verordnung über maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung
2006“ voraussichtlich folgende Veränderungen in der Sozialversicherung
ab dem 1. Januar 2006 ergeben:
1. Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
a) Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung
2005
2006
West
62.400
jährlich
63.000
jährlich
5.200
monatlich
5.250
monatlich
Ost
52.800
jährlich
52.800
jährlich
4.400
monatlich
4.400
monatlich
Die Werte in den neuen Bundesländern bleiben unverändert.
b) Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzli-
chen Kranken- und Pflegeversicherung betrugen in der Vergangenheit
immer 75 v.H. der Werte für die gesetzliche Rentenversicherung
(§ 6 Abs. 1 SGB V, § 55, Abs. 2 SGB XI). In den neuen Bundesländern
wurde von dieser Regel im Kalenderjahr 2001 abgewichen. Ab dem Ka-
lenderjahr 2002 betragen sowohl in West- als auch in Ostdeutschland
die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
wieder 75 v.H. der Beitragsmessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenze der gesetz-
lichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich für
West- und Ostdeutschland:
ARBEITS- UND SOZIALRECHTG
1...,12,13,14,15,16,17,18,19,20,21 23,24,25,26,27,28,29,30,31,32,...48
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