Schützen & Erhalten - page 21

Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · Seite 21
Sachverhalt:
Am Aussenputz eines neu er-
richteten Einfamlienhauses zeigen
sich verstärkte Rissbildungen und
Hohllagen.
Ein Sachverständiger stellt fest,
dass der verwendete Putz nicht
geeignet ist, das aus Porenbeton
errichtete Gebäude gegen Schlag-
regen zu schützen.
Der Putzer hat nicht das ver-
einbarte Aussenputzsystem aufge-
bracht, sondern einen nicht geeig-
neten Kalk-Zement Putz.
Die Bauherren verlangen vom
Putzer und vom bauleitenden
Architekten die erforderlichen
Mängelbeseitungskosten von ca.
17.000,–
. Sie meinen, der Ar-
chitekt hätte auf das aufzubrin-
gende Putzsystem bei der Baulei-
tung besonderes Augenmerk legen
müssen. Wäre er dieser Sorgfalts-
pflicht nachgekommen, hätte er er-
kannt, dass der Putzer vertragswid-
rig einen untauglichen Putz auf-
gebracht hatte. Der Architekt
wendet demgegenüber ein, der
Aussenputz gehöre nicht zu den
wichtigen und gefahrträchtigen
Arbeiten, die seine erhöhte Auf-
merksamkeit erfordern. Es sei al-
lein auf den Gehalt der handwerk-
lichen Arbeit abzustellen. Er sei
seiner Sorgfaltspflicht nachgekom-
men, indem er dem Bauherren die
Beauftragung eines bekannten
deutschen Fachbetriebes empfohlen
habe.
Entscheidung:
Das Landgericht Itzehoe gibt
den Bauherren mit Urteil vom 1.
8. 2005 Recht und verurteilt so-
wohl den Putzer, als auch den Ar-
chitekten als Gesamtschuldner.
Der Architekt ist wegen unzu-
reichender Bauaufsicht zum Scha-
denersatz verpflichtet. Der Aussen-
putz ist so mangelhaft, dass er sei-
ne Funktion gegen Starkregen zu
schützen nicht erfüllt. Ist der Ein-
satz bestimmter Baustoffe verein-
bart, so hat der bauleitende Ar-
chitekt festzustellen, ob diese auch
tatsächlich auf der Baustelle ver-
wendet werden.
Die Wichtigkeit des Bauteils
definiert sich nach dessen Funk-
tion. Der Aussenputz übernimmt
eine abdichtende Funktion des
sonst feucht- und frostgefährde-
ten Porenbetons und ist deshalb
ein wichtiger Bauteil.
Muss der bauleitende
Architekt Aussenputz-
arbeiten überwachen?
RECHTSBERATUNG
Wenn die Entschädigung aus der
Vollkasko bei Leasingfahrzeugen
nicht reicht
Den wenigsten Autofahrern ist
bekannt, dass bei Leasing-
Fahrzeugen (oder bei Bank-
finanzierungen) eine Voll-
kasko-Versicherung im Falle
eines Totalschadens oder
Diebstahls oft
nicht
ausreicht.
Die Entschädigung des Versicherers
ist in der Regel der Wiederbeschaf-
fungswert während der Leasingge-
ber mit einem Ablösewert (kalku-
latorischem Buchwert) rechnet.
Dieser Ablösewert ist meistens
höher als der Entschädigungsbe-
trag des Versicherers. Beispiel: Sie
kaufen ein Fahrzeug und der Lea-
singgeber berechnet die Raten aus
einem Wert von
24.000; ein Bar-
kauf würde dagegen
21.000 be-
tragen. Bereits in den ersten Ta-
gen erleiden Sie mit dem Fahrzeug
einen Totalschaden. Der Zeitwert
des Fahrzeugs wurde vom Sachver-
ständigen mit
17.500 ermittelt.
Die Differenz zwischen Ablösewert
und der Entschädigung durch den
Versicherer ist von Ihnen zu zah-
len, im Beispielsfall also
6.500
abz. Kapitalanteil aus der ersten
Rate.
Für den PKW-Bereich und
ganz
neu
auch für Güterfahrzeuge (Lie-
ferwagen, LKW, Zugmaschinen so-
wie Anhänger/Auflieger) gibt es die
Möglichkeit, sich mit einer soge-
nannten GAP-Deckung (GAP = engl.
für Lücke) vor den finanziellen
Nachteilen zu schützen, die da-
In Kürze
Einbruchdiebstahl-Versicherung
Damit die Polizei in die Lage
versetzt werden kann nach gestoh-
lenen Gegenständen zu fahnden,
müssen Sie im Schadenfall unver-
züglich eine Stehlgutliste erstel-
len – man geht im allgemeinen von
einer 3-Tagesfrist aus – und der
Kripo mit Kopieabgabe an Ihren
Versicherer aushändigen. Geschieht
dies nicht, ist der Versicherer von
der Leistungspflicht frei (Landge-
richt Köln, Urteil vom 1.4.04, AZ:
24 O 328/03).
Dread Disease – Die Alternative zur
Berufsunfähigkeit-Versicherung
Wann ist ein Selbständiger
berufsunfähig? Entweder ist er
wirklich sehr schwer krank oder
gleich erwerbsunfähig. In solchen
Fällen steht immer die gesamte
Existenz auf dem Spiel. Den Ver-
dienstausfall in voller Höhe abzu-
sichern ist durch Prämienhöhe und
Höchstsummen der Versicherer
kaum möglich. Hinzu kommt, dass
eine Leistung aus der Berufsunfä-
higkeits-Versicherung immer erst
nach der vereinbarten Wartezeit
geleistet wird und dann auch ggf.
nur prozentual.
Eine schwere Erkrankung kann
eine Erwerbs- oder Berufsunfähig-
keit, Tod oder Pflegefall zur Folge
haben. Bei einem Herzinfakt kann
es aber z.B. sein, dass keine blei-
benden Beeinträchtigungen gege-
ben sind; eine Berufsunfähigkeit
also nicht vorliegt. Das Einkom-
men des Selbständigen während der
Krankendauer wäre somit auf ein
eventuell versichertes Krankengeld
reduziert mit ggf. existenz-bedro-
henden Auswirkungen. Hier setzt
die Dread-Disease-Versicherung
(übersetzt: Schwere Krankheiten-
Versicherung) ein. Versichert sind
die gängisten Erkrankungen mit
einer vom Kunden vereinbarten
Summe. Die versicherten schweren
Krankheiten sind in der Police de-
finiert, so dass es auch keine Dis-
kussionen geben kann. Tritt eine
dieser Krankheiten auf, wird die
Kapitalzahlung fällig.
Die maximale Versicherungs-
summe beträgt z.B. bei dem einen
von mir betrachteten Versicherer
je nach Vertragskostellation bis zu
1.000.000. Die existentielle Ab-
sicherung Ihrer Unternehmung
kann damit sicher gestellt werden.
Kinder von 1 bis 17 Jahren sind
beitragsfrei bei Eintritt einer schwe-
ren Krankheit mit einem Betrag von
25.000 mitversichert.
durch entstehen, dass die Ersatz-
zahlungen der Versicherer niedri-
ger sind als die Forderungen, die
der Leasinggeber aus dem Leasing-
vertrag hat. Bei der GAP-Deckung
handelt es sich um eine beitrags-
pflichtige Ergänzung zur Vollkas-
koversicherung.
Zusatzdeckung für Asbest-
risiken in der Betriebshaft-
pflicht-Versicherung
Nachdem die Versicherer Schä-
den durch Asbest ausgeschlossen
haben, gibt es jetzt wieder bei ei-
nigen Versicherern die Möglichkeit,
asbestbedingte Sachschäden und
Vermögens- bzw. Vermögensfolge-
schäden mit einem Sublimit
einzuschließen. Diese Deckungser-
weiterung kann auch für Berufs-
haftpflicht-Versicherungen von Ar-
chitekten, Bauingenieure und Sach-
verständige angeboten werden.
Kraftfahrt-Kaskoversicherung
In der Schadenanzeige als auch
in einem später ausgefüllten er-
gänzenden Fragebogen wurde die
Fahrleistung für ein gestohlenes
Fahrzeug mit 120.000 angegeben,
obwohl der Kilometerstand in ei-
nem TÜV-Protokoll 4 Monate vor-
her bereits mit 126.000 Kilome-
ter angegeben war. Sowohl der
Teilkasko-Versicherer als auch das
Landgericht Görlitz (Az 4 0 792/
04) werteten dies als grob fahr-
lässige Verletzung der Aufklärungs-
obliegenheit, es besteht seitens des
Versicherers keine Leistungspflicht.
VERSICHERUNG
Partner
des DHBV
bei Versiche-
rungsfragen:
Dipl.-Kfm.
Heinz-Dieter
Walther
Valoisstraße 13
26382 Wilhelmshaven
Tel fon (0 44 21) 9 40 30
Telefax (0 4421) 94 03 33
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