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Schützen & Erhalten · Dezember 2005 · Seite 25
Verjährung von Vergütungsansprüchen
Unternehmen des Baugewer-
bes sollten insbesondere zum
Jahresende regelmäßig über-
prüfen, ob offene Vergütungs-
ansprüche zu verjähren dro-
hen. Für die Verjährung von
Vergütungsansprüchen aus
Bauleistungen gilt Folgendes:
Die Verjährung von Vergütungs-
ansprüchen aus Bauleistungen
beginnt grundsätzlich mit dem
Schluss des Jahres, in dem die
geltend gemachten Ansprüche ent-
standen sind.
Ein Anspruch gilt als entstan-
den, wenn er vom Gläubiger, ggf.
gerichtlich, geltend gemacht wer-
den kann. Dies ist bei Vergütungs-
ansprüchen der Zeitpunkt, in dem
die Fälligkeit eingetreten ist. So-
fern Grundlage des Vertrages das
BGB-Werkvertragsrecht ist, wird die
Vergütung mit der Abnahme fäl-
lig (vgl. § 641 Abs. 1 BGB). Soll-
te vertraglich die Geltung der VOB/
B vereinbart worden sein, so wird
der Anspruch auf Vergütung erst
(spätestens) zwei Monate nach Ab-
nahme und Zugang der Schlussrech-
nung fällig (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 1
VOB/B).
Mit Ablauf des Jahres 2005
verjähren damit Ansprüche auf Ver-
gütung, die im Jahr 2002 fällig
geworden sind. Eine Unterschei-
dung zwischen Ansprüchen aus
Verträgen mit Privatleuten und
solchen mit gewerblichen Auftrag-
gebern muss nunmehr wegen der
mit dem Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetz eingeführten einheit-
lichen dreijährigen Verjährungsfrist
nicht mehr getroffen werden. Sollte
eine Verjährung von Vergütungs-
STEUERRECHT
Kraftfahrzeugsteuer – höhere Besteuerung
von Kleinbussen
troffenen Wohnmobile wieder ei-
ner niedrigeren Besteuerung zuge-
führt werden sollten. Wegen des
Grundsatzes der Diskontinuität wird
das so initiierte Gesetzgebungsver-
fahren nicht zu Ende geführt wer-
den können. Allerdings steht zu er-
warten, dass in der nächsten Le-
gislaturperiode ein entsprechendes
Verfahren auf den Weg gebracht
werden wird. Hier muss seitens des
Baugewerbes darauf gedrängt wer-
den, Erleichterungen auch für sol-
che Fahrzeuge zu schaffen, die im
gewerblichen Bereich zur Arbeit-
nehmersammelbeförderung einge-
setzt werden.
Hinsichtlich des weiteren Vor-
gehens ist Folgendes zu beachten:
Das Aufkommen aus der Kfz-Steu-
er steht ausschließlich den Ländern
zu. Der Erfolg eines Gesetzgebungs-
verfahrens wird daher von deren
Verhalten im Bundesrat abhängen.
Wir bitten daher unsere Mitglieds-
verbände, schon jetzt auf Landes-
ebene tätig zu werden. Hierbei ist
insbesondere auch zu beachten, dass
wegen der unklaren politischen Lage
im Bund ein Vorgehen des ZDB auf
dieser Ebene derzeit wirkungslos
bliebe; die erforderlichen flankie-
renden Aktivitäten können erst nach
der Neukonstituierung des Bundes-
tages unternommen werden.
Unternehmer sollten – soweit
möglich – betroffene Fahrzeuge
dahingehend umrüsten, dass die-
se in Kfz-steuerlicher Hinsicht wie-
der als Lastkraftwagen und daher
als „anderes Fahrzeug“ qualifiziert
werden. Erforderlich sind insofern
folgende Maßnahmen:
– Die Ladefläche muss größer
sein als die zur Personen-
beförderung dienende Boden-
fläche. Hierzu sind, soweit
erforderlich, die hinteren Sitz-
plätze samt Befestigungsein-
richtungen und Sicherheitsgur-
te dauerhaft zu entfernen.
– Zwischen Fahrgast- und Lade-
raum muss eine Abtrennung
angebracht sein.
– Die rückseitigen Seitenfenster
müssen verblecht sein; die
Verblechung muss mit der Ka-
rosserie fest verbunden sein
(z.B. durch Verschweißen). Dies
gilt allerdings nicht für Klein-
busse und vergleichbare Groß-
raum-Limousinen.
BAUVERTRAGSRECHT
ansprüchen drohen, so kann die
Verjährung durch verschiedene
Maßnahmen gehemmt werden. Die
Hemmung hat zur Folge, dass der
Zeitraum, während dessen die Ver-
jährung gehemmt ist, in die Ver-
jährungsfrist nicht eingerechnet
wird, sich die Verjährungsfrist also
um den Hemmungszeitraum verlän-
gert (vgl. § 209 BGB).
Gehemmt werden kann die Ver-
jährung z. B. durch Rechtsverfol-
gung (§ 204 BGB), das heißt u.a.
durch:
– Klageerhebung
– Zustellung eines Mahn-
bescheides
– Prozessaufrechnung
– Streitverkündung
– Anmeldung des Anspruchs
im Insolvenzverfahren
– Selbstständiges Beweis-
verfahren
– Gutachterbeauftragung
nach § 641 a BGB
Zu einem Neubeginn der Verjäh-
rung, nicht zu einer bloßen Hem-
mung, kommt es durch Anerkennt-
nis des Schuldners (Auftraggebers),
vgl. § 212 BGB. Ein Anerkenntnis
besteht z. B. bereits in einer Ab-
schlagszahlung oder Sicherheits-
leistung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Trotz weit verbreiteter Meinung
wird die Verjährung jedoch nicht
durch ein einfaches Mahnschrei-
ben gehemmt. Auch der Neubeginn
der Verjährung kann hierdurch nicht
erreicht werden. Dies sollte unbe-
dingt beachtet werden.
Wegen einer zum 1. Mai 2005
in Kraft getretenen Änderung
in der Straßenverkehrszulas-
sungsordnung, aufgrund de-
rer die verkehrsrechtliche
Begriffsbestimmung des
„Kombinationskraftwagens“
entfiel, kommt es zwischen-
zeitlich zu einer – empfind-
lich – erhöhten Belastung u.a.
von Kleinbussen mit der Kraft-
fahrzeugsteuer.
Mit Wirkung zum 1. Mai 2005 ent-
fiel § 23 Abs. 6 a StVZO, der eine
verkehrsrechtliche Begriffsbestim-
mung des sog. „Kombinationskraft-
wagens“ enthalten hatte. Kleinbus-
se und andere Fahrzeuge mit ei-
nem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 2,8 Tonnen wurden dem-
nach nicht als Personenkraftwagen
angesehen und stellten daher nach
Auffassung der Finanzverwaltung
„andere Fahrzeuge“ i.S.d. § 8 Nr.
2 Kraftfahrzeugsteuergesetz dar. Die
Besteuerung solcher „anderer Fahr-
zeuge“ richtet sich grundsätzlich
nach dem verkehrsrechtlich zuläs-
sigen Gesamtgewicht. Schadstoff-
und Geräuschemissionen werden
hier nur bei einem zulässigen Ge-
samtgewicht über 3.500 kg berück-
sichtigt. Dahingegen bemisst sich
die Kfz-Steuer bei Personenkraft-
wagen grundsätzlich nach dem
Hubraum sowie nach Schadstoff-
und Kohlendioxidemmissionen.
Seit dem Wegfall des § 23 Abs.
6 a StVZO ist die Finanzverwaltung
dazu übergegangen, die Einordnung
eines Fahrzeuges als Personenkraft-
wagen bzw. als „anderes Fahrzeug“
ausschließlich nach objektiven
Beschaffenheitskriterien, insbeson-
dere also Bauart, Einrichtung und
äußerem Erscheinungsbild des Fahr-
zeuges, vorzunehmen.
Kleinbusse, mit denen insbe-
sondere auch baugewerbliche Un-
ternehmen etwa die Arbeitnehmer-
sammelbeförderung durchführen,
werden daher seither als „anderes
Fahrzeug“ mit der Folge eingeord-
net, dass sich die jährliche Kfz-
Steuerbelastung pro Fahrzeug re-
gelmäßig vervielfacht.
Noch in der laufenden Legis-
laturperiode hatte das Land Nord-
rhein-Westfalen einen Gesetzesan-
trag in den Bundesrat eingebracht,
mit dem insbesondere die von der
Änderung der StVZO ebenfalls be-
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