Schützen & Erhalten - page 17

DIE FACHBEREICHE
Sachverständigen-Tagung des DHBV e.V. in Potsdam 2003
Sachstandsbericht zu Workshop
„Betoninstandsetzung“
(Moderation: Prof. Dr.-Ing
.
Wilhelm Fix)
1. Workshop
Im Zuge der Sachverständi-
gentagung des DHBV, die am
14.11.03 in Potsdam stattfand,
befassten sich ca. 25 Sachver-
ständige mit aktuellen Frage-
stellungen, die sich aus der
Anwendung der Richtlinien zu
Schutz und Instandsetzung von
Betonbauteilen ergeben. Die
maßgebliche Instandsetzungs-
richtlinie vom deutschen Aus-
schuss für Stahlbeton, die sich
mit Schutz und Instandsetzung
von Betonbauteilen befasst,
wurde nach ca. 10jähriger Pra-
xisphase im Oktober 2001 in
überarbeiteter Form neu vorge-
legt. – Die anwesenden Sach-
verständigen gaben einen Er-
fahrungsbericht. Einzelheiten
wurden z.T. kontrovers disku-
tiert.
2. Voruntersuchung
Voruntersuchungen stellen
einen wesentlichen Baustein im
Zuge des Ablaufs einer Instand-
setzungsmaßnahme dar. Hierbei
sind allgemeine und insbeson-
dere kritische Randbedingungen
zu erfassen.
Keine Planung darf/sollte
ohne vorangegangene Untersu-
chung erfolgen! Hierbei stellen
Voruntersuchungen eine Lei-
stungsphase für gesamthaft zu
erbringende Ingenieurleistungen
dar.
Ausführende müssen in der
Lage sein, die Kernaussagen von
Voruntersuchungen zu interpre-
tieren. Ausführende müssen sich
auch trauen, die Ergebnisse der
Untersuchungen abzufragen, im
Einzelfall auch zu hinterfragen,
ob Voruntersuchungen über-
haupt durchgeführt worden sind.
3. Planung
Der Planer setzt das Kon-
zept, welches sich aus den Vor-
untersuchungen abzeichnet, in
eine Leistungsbeschreibung um.
Diese sollte in der Regel keine
„vorgetexteten“ Lösungen ent-
halten.
Planung bedeutet Aufwand.
Für Planung wird gehaftet.
Ein Planungsteam ist immer
dann angeraten, wenn umfas-
sendere Planungsleistungen er-
forderlich werden. Insbesondere
sollten in Planungsteams mit
einbezogen werden Sachkundige
aus den Bereichen, in denen sich
der Planer eigentlich nicht sat-
telfest fühlt.
Die Frage, welcher Planer
überhaupt sachkundig ist, kann
strittig diskutiert werden. Hier
wird angeregt, dass die sach-
verständigen Gremien besondere
Sorge dafür tragen, dass eige-
ner qualifizierter SV-Nachwuchs
herangebildet wird. Gleichzei-
tig muss durch Fortbildung der
aktuelle Kenntnisstand der Sach-
verständigen auf dem gewünscht
hohen Niveau gewährleistet
sein. Hier sind die Anforderun-
gen umzusetzen, die besonde-
re Sachkunde fordern.
Für den DHBV sollten sich
hierbei – unter Verweis auf den
Titel der o. a. Instandsetzungs-
Richtlinie – zusätzliche Aufga-
benstellungen ergeben.
4. Ausführung
Für eine sach- und fachge-
rechte Ausführung sind Spezia-
listen erforderlich. Dies bedarf
besonderer Ausbildung, die sich
an den allgemein anerkannten
Regeln der Technik orientiert.
Hierbei steht im Vordergrund,
dass sich die praxisgerechten
Verfahren in der Vergangenheit
ausreichend bewährt haben!
Eine Richtlinie stellt hier-
bei kein Gesetz, sondern ledig-
lich eine Richtschnur dar. Es
wäre in diesem Zusammenhang
wünschenswert, dass eine „ab-
gespeckte“ Richtlinie dem Aus-
führenden mehr Hilfestellung
geben könnte.
Für die Durchführung ist
hohes Problembewusstsein ge-
fordert. Als besondere kritische
Arbeitsschritte sind anzusehen
a) Beurteilung und
b) Bearbeitung des Unter-
grundes
Grundsätzlich sollte keine Aus-
führung ohne Eigenüberwa-
chung erfolgen!
Die Eigenüberwachung muss
dokumentiert werden. Im Zuge
der Eigenüberwachung wird auch
erkennbar, ob die notwendige
Ausstattung des Fachunterneh-
mens vorhanden ist.
5. Bauprodukte
Es sind geeignete Produkt-
systeme gefordert. Im Laufe der
vergangenen Jahre haben sich
einfache Standard-Systeme am
Markt herausgebildet und be-
hauptet.
Sondersysteme bedürfen
besonderer Qualifikation bei den
Ausführenden.
Die Systemtreue bewahrt
Sicherheit. Hierbei wird grund-
sätzlich empfohlen, keine „Tren-
nung“ bei der Grenze zwischen
Reprofilierungssystemen des
Untergrundes und Oberflächen-
schutzsystem vorzunehmen. Es
sollten durchgängig Systeme
„über alles“ von ein und dem-
selben Produkthersteller einge-
setzt werden.
Ausführungsanweisungen
und Sicherheitsdatenblätter lie-
gen prinzipiell für die verwen-
deten Produktsysteme vor. Sie
sollten nicht in den Lagerkam-
mern der Produkthersteller ver-
stauben, sondern gehören auf
die Baustelle. Das setzt voraus,
dass sie bei sachkundigen Pla-
nern bekannt sind und vorge-
schrieben sowie von Ausführen-
den angefordert und beachtet
werden.
6. Qualitätssicherung
Qualitätssicherung soll Si-
cherheit geben und zusätzliche
Kosten vermeiden. Im Sinne der
Richtlinie basiert die Qualitäts-
sicherung auf
a) sachkundiger Planung
b) dem Einsatz geeigneter
Produkte
c) qualifizierten Ausführen-
den
Die Vorgaben/Grundlagen für
Kontrollen/Untersuchungen sind
gegeben, ...sie müssen nur um-
gesetzt werden.
Abschließend kann festge-
stellt werden, dass Disziplin
erforderlich ist, um Vorgaben der
Regelwerke umzusetzen.
Prof. Dr. Fix
Schützen & Erhalten · Dezember 2003 · Seite 17
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